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Menschenversuche in der Weimarer Republik

Andreas Jens Reuland

Kapitel 4

 

1           Die öffentliche Diskussion von 1919 bis zur Lübecker Säuglingskatastrophe 1930

Nachdem die wichtigsten Versuche der Debatte um Menschenversuche skizziert wurden, folgt jetzt eine chronologische Übersicht über den Ablauf der öffentlichen Diskussion. Um die Einflüsse äußerer Umstände auf die Debatte zu verstehen, muss man zunächst die politischen, sozialen und medizinischen Entwicklungen nach Ende des Ersten Weltkrieges verfolgen.

Die Ära der Weimarer Republik dauerte von 1919 bis 1933. Politische Machtkämpfe, Inflation und sozialer Brennstoff durch Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot kennzeichneten den Beginn der jungen Demokratie. Mit dem Versailler Vertrag von 1919 musste das Deutsche Reich beträchtliche Gebietsverluste hinnehmen und hohe Reparationszahlungen leisten. Hinzu kam die Inflation, die im November 1923 ihren Höhepunkt fand. Nach der Währungsreform 1923 und nach Annahme des Dawesplans 1924 kam es mit Hilfe hoher amerikanischer Kredite zu einer Phase des wirtschaftlichen Aufschwungs und der politischen Stabilisierung. Die Wachstumsphase wurde durch die Weltwirtschaftskrise 1929 jäh beendet. Die infolge der Krise wachsende Zahl der Arbeitslosen führte zu großen sozialen und politischen Spannungen. Das Ermächtigungsgesetz 1933 und die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler läuteten das Ende der Weimarer Republik ein.

Der innermedizinische und juristische Diskurs über die Zulässigkeit von Menschenversuchen hatte ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden im Fall Neisser 1900 und in der preußischen Anweisung über die Zulässigkeit von Menschenversuchen. Die Debatte flaute um 1902 ab und wurde durch den Ausbruch des Ersten Weltkrieges gänzlich unterbrochen. Es dauerte bis Mitte 1927, bis die Diskussion um Menschenversuche erneut entflammte.

Das lange Schweigen bis 1927 hatte vielfältige Gründe - vor allem die belastenden Auswirkungen des Ersten Weltkrieges. In den frühen Zwanzigern grassierten Hunger, Seuchen und Wohnungsnot in Deutschland, so dass Menschenexperimente kein vorrangiges Thema waren. Erst die Konsolidierung der Weimarer Republik und der aufkommende Wohlstand nach der Währungsreform erlaubten die Beschäftigung mit dem Thema Menschenversuche, einem Thema, das mehr empörte als persönlich bedrohte.

Wie bereits im 19. Jahrhundert wurde die Diskussion nicht von Ärzten angestoßen. Die meisten Wissenschaftler sahen sich mit der Entdeckung wirksamer Heilmittel wie Insulin, Salvarsan, dem Diphtherieheilserum und Vitamin D in der wissenschaftlichen Methode bestätigt. Von den mehrheitlich deutschnational-konservativ gesinnten Ärzten kam keine öffentliche Kritik an den jedem forschenden Arzt bekannten Menschenversuchen. Die Forscher hüteten sich, eine neue ansehensschädigende öffentliche Diskussion über Menschenversuche loszutreten. Wenn es denn vor 1927 ärztliche Kritik an Menschenversuchen gab, so gelangte diese nicht an die Öffentlichkeit.

Die beiden zentralen Ärzteorganisationen, der Ärztevereinsbund und der Leipziger Verband [später Hartmannbund genannt], kämpften um die Sicherung ärztlicher Standesinteressen. Ihre ethischen Äußerungen beschränkten sich auf die Forderung nach normtreuem Verhalten zur Wahrung des Ansehens des ärztlichen Standes. Vormalige Kritiker wie Albert Moll und Ludwig Quidde äußerten sich aus unbekannten Gründen nicht mehr zu Menschenversuchen.

 

1.1          Die Voraussetzungen für die 1927 wiederbeginnende Diskussion über  Humanexperimente

Welche Bedingungen führten zu der 1927 wiederbeginnenden Diskussion über Menschenexperimente? Um die näheren Umstände verstehen zu können, ist es wichtig, die Motive der Naturheilkundler zu kennen, da Naturheilkundler als erste auf das Problem der Menschenexperimente aufmerksam machten. Von großer Bedeutung in der Diskussion waren auch die Gegner der Naturheilkunde und die Befürworter der wissenschaftlichen Medizin, die mehrheitlich die Forschungsfreiheit verteidigten. In den folgenden beiden Abschnitten werden die weltanschaulichen und wirtschaftlichen Konflikte zwischen den Vertretern der wissenschaftlichen Medizin und den Naturheilkundlern aufgezeigt.

 

1.1.1          Die Rolle der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung des Kurpfuschertums

Die Gründung der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung des Kurpfuschertums [DGBK] war eine Reaktion auf den um die Jahrhundertwende wachsenden Einfluss einer inhomogenen, naturheilkundlich orientierten Interessensgruppe: Unter den Gegnern der wissenschaftlichen Medizin fanden sich die so genannten Antivivisektionisten [=Tierrechtler], die Homöopathen und die Pockenimpfgegner. Naturheilkundliche medizinkritische Massenbewegungen gewannen nach 1900 weiter an Einfluss und wurden den nach Marktmonopol strebenden approbierten Ärzten zur wirtschaftlichen Konkurrenz. 

Viele Ärzte sahen sich durch diese Konkurrenz bedroht und gründeten 1903 auf Initiative von Carl Alexander die Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung des Kurpfuschertums. Direkter Auslöser für die Gründung war ein Prozess gegen den „Kurpfuscher“ Nardenkötter, der nach Angaben der DGBK in „unverfrorener Weise das gutgläubige Publikum an der Nase herumgeführt“ hatte. Mit Schriften, Ausstellungen und Vorträgen wollten sie das Publikum über die Gefahren des Kurpfuschertums aufklären und vor Scharlatanen warnen, damit sich die Kranken zukünftig nur noch von approbierten Ärzten behandeln ließen [Abb. 14 und 15]. Prominente Mitglieder waren der bekannte sozialdemokratische Arzt und Gründer der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Alfred Blaschko, sowie der Herausgeber der Deutschen Medizinischen Wochenschrift Julius Schwalbe.

Abbildung 14: Der Kämpfer der DGBK

Abbildung 15: Ein Plakat der DGBK

Durch den Krieg und die Inflation war die DGBK 1923 „am Ende ihrer Kräfte.“ Sie gewann jedoch bald wieder an Stärke und zählte 1928 nach eigenen Angaben 30000 Mitglieder. Die DGBK gab den Gesundheitslehrer heraus, eine aufklärerische Zeitschrift, dessen  Ausgabe A für Ärzte, Ausgabe B für das Wartezimmer der Ärzte bestimmt war. In dieser Zeitschrift wurden unermüdlich Fälle von Kurpfuscherei polemisierend ausgeschlachtet und sich Gedanken gemacht, wie die von den Kurpfuschern „ausgehende Gefahr für die Volksgesundheit“ eingedämmt werden könnte.

Offenkundiges Ziel der Gesellschaft war, die 1861 eingeführte Kurierfreiheit wieder abzuschaffen: „Der Gesundheitslehrer will die Ausrottung der Kurpfuscher- und Geheimmittelseuche“, las man in den Mitteilungen der DGBK. „Kampf dem Kurpfuschertum ist unsere Parole! Aufhebung der Kurierfreiheit unser Endziel!“ Dies las man als Schlagwörter in der Ausgabe A für Ärzte. Wiederholt versuchte die DGBK die Kurierfreiheit parlamentarisch aufzuheben und so den Ärzten das Behandlungsmonopol zu sichern, allerdings vergeblich.

Ebenso wie Naturheilkundler die ärztlichen Fachzeitschriften auf ärztliche Vergehen überwachten, erfuhren die Naturheilkundler eine scharfe Überwachung durch die DGBK. Die eigene Motivation rechtfertigend äußerten viele Anhänger der DGBK, sie würden zum finanziellen und gesundheitlichen Wohl der Bevölkerung arbeiten. Hintergründig verfolgte der Verein aber auch wirtschaftliche Interessen. Nicht von ungefähr öffnete der Hartmannbund - der Verband der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen - in seinem Organ, den Ärztlichen Mitteilungen, breiten Raum für die Berichte der DGBK.

 

1.1.2          Die Rolle der Naturheilkundler und die Diskussion über eine Krise der Medizin

Die Anhänger der Naturheilkunde sahen diese existentielle Bedrohung durch die DGBK und lieferten sich mit ihr eine polemische Schlacht, in der jeder den anderen der „Kurpfuscherei“ bezichtigen wollte. Julius Moses sprach von zwei „einander blindwütig bekämpfenden Gruppen.“ Dabei nutzten und schürten die Anhänger der Naturheilkunde die in weiten Kreisen der Bevölkerung bestehende Unzufriedenheit mit der „Schulmedizin“. Naturheilkundige beklagten die angeblich geringen therapeutischen Möglichkeiten der wissenschaftlichen Medizin, brandmarkten die schlimmen Nebenwirkungen neuer Arzneimittel und die lange Behandlungsdauer der Salvarsantherapie. Sie schlachteten bekannte Impfschäden für eigene Zwecke aus, verurteilten die Entmündigung des Patienten und beanstandeten die überhebliche Missachtung ganzheitlicher Ansätze und das Leugnen psychologischer Faktoren.

Ziel vieler Naturheilkundiger war, die Kurierfreiheit und damit die eigene wirtschaftliche Existenz zu sichern. Des Weiteren wollten sie die so genannten „Knebelgesetze“ wieder abschaffen. Diese Gesetze beinhalteten den Impfzwang von 1874 und das während der Weimarer Republik in drei Entwürfen diskutierte Gesetz zur Zwangsbehandlung bei Geschlechtskrankheiten. Dieses wurde unter Naturheilkundigen als besondere Geißelung angesehen, da es ihnen die Behandlung von Geschlechtskrankheiten untersagte und somit ein erster Schritt Richtung Aufhebung der Kurierfreiheit war.

Die Zahl der behandelnden Naturheilkundler und die Zahl der Anhängerschaft des Biochemischen Bundes Deutschlands - dem größten naturheilkundlichen Verband Deutschlands - hat von 1900 bis 1930 wahrscheinlich absolut zugenommen. Aufgrund nur ungenauer Statistiken ist jedoch fraglich, ob die Zahl der behandelnden Naturheilkundler relativ zu der Anzahl der Ärzte zugenommen hatte. Über die zahlenmäßige Verbreitung von Laienheilkundigen ist wenig bekannt, und die Aussagen der Ärzteschaft über die Zunahme der Verbreitung von „Kurpfuschern“ müssen mit Vorsicht betrachtet werden. Sowohl Anhänger als auch Gegner der Naturheilkunde besaßen Motive, die Zahlen der Naturheilkundeanhänger übertrieben darzustellen. Die DGBK sah einen starken Zuwachs der Naturheilkundler durch eine wachsende Anzahl „kurpfuscherischer Zeitungen“ belegt [Abb. 16]. Die hohe Zahl kurpfuscherischer Zeitungen hätte aber ebenfalls durch eine Aufsplitterung der naturheilkundlichen Bewegung verursacht werden können.

Der Präsident des Biochemischen Bundes Deutschlands Walter Hayn versuchte, die Zahl der Mitglieder aufbauschend, das Vorhandensein einer biochemischen „Massenbewegung“ zu suggerieren. Die nach eigenen Aussagen notariell beglaubigte Mitgliederzahl gab Hayn mit 184000 an - korrigierte sich aber schnell nach oben und kam unter Zugrundelegung einer fünfköpfigen Familie auf eine Million Mitglieder. Auch Hans Much ging von einer Massenbewegung aus und schätzte, dass fast die Hälfte der deutschen Bevölkerung von Vertretern inoffizieller Richtungen behandelt wurde, ohne jedoch anzugeben, auf welche Beobachtungen er diese Schätzung stützte.

Alle diese Zahlen mussten beängstigend auf die Ärzteschaft wirken. Weite Teile der Bevölkerung schienen sich von der naturwissenschaftlichen Medizin abzuwenden. Seit etwa 1925 diskutierten meist liberale Akademiker über eine „Krise in der Medizin.“ Unter einigen Ärzten machte sich eine Ernüchterung breit, da sich der Fortschrittsoptimismus des 19. Jahrhunderts nicht erfüllt hatte.

Die Konzepte der Zellularpathologie und der Bakteriologie schienen an ihre Grenzen zu stoßen. Einige Ärzte befürchteten, dass sich die moderne Medizin durch ihre Technisierung und Spezialisierung vom Menschen entfremde, der Mensch sein Heil aber in leichter zu greifenden mystischen Theorien suchte.  Der populäre Autor Erwin Liek forderte eine Ganzheitsmedizin mit mehr menschlichen heilenden „Ärzten“, statt forschenden „Medizinern“.

Abbildung 16:  Eine Statistik der DGBK über die Zunahme „kurpfuscherischer Zeitschriften“ von 1870  bis 1930 von 0 auf 80

Zur Überwindung der Krise wurde 1928 eine eigene Zeitschrift gegründet: Hippokrates. Zeitschrift für Einheitsbestrebungen der Gegenwartsmedizin. Viele Naturheilkundige nutzten die Diskussion über eine Krise zu eigenen Zwecken aus und interpretierten sie als Vertrauenskrise der Patienten zu den Ärzten, die durch Unzulänglichkeiten der „Schulmedizin“ wie schamloses Experimentieren entstanden sei.


 

1.2          Die Aufsehen erregenden Veröffentlichungen der Biologischen Heilkunst

„Ohne energische Mahnung von außen werden diese Standesorganisationen es schwerlich zu einer entschiedenen Beurteilung des besprochenen Experimentier-Unfuges bringen und noch weniger in konsequenter Verfolgung der Mißbräuche ausharren. Immer ist es [...] die große Öffentlichkeit und insbesondere die Tagespresse, die den Standesorganisationen das Gewissen schärft.“  

Ludwig Quidde, 1900

So wie es Ludwig Quidde 1900 beobachtet hatte, war es auch 1927. Trotz zahlreicher ethisch bedenklicher Versuche schwiegen die forschenden Ärzte mehrheitlich in den Fachzeitschriften über einzelne Übergriffe von Kollegen, oder sahen deren Versuche im Namen der Wissenschaft und des Fortschritts als gerechtfertigt an.

Wie schon vor der Jahrhundertwende waren es 1927 einige Naturheilkundler und Teile der linken Presse, die das Problem ärztlicher Experimente zurück in das Bewusstsein der Öffentlichkeit brachten. 1926 wurden erstmals wieder öffentlich Experimente angeklagt. In Berlin war das zur Heilung der Tuberkulose eingeführte Sanochrystin an mehreren Kranken ausprobiert worden und hatte zum Tod eines Patienten geführt.

Der Berliner Journalist Arnold Hahn forderte daraufhin im Montag Morgen „unbedingt“ eine Einwilligung des Kranken. Zudem forderte Hahn neue Richtlinien für Experimente: Es sei Zeit, dass „ganz genaue Richtlinien für die -notwendigen- Versuche am Kranken geschaffen werden.“ In einem darauf folgenden Artikel wurde zusätzlich auf die nötige Aufklärung des Patienten hingewiesen: „Ohne Einwilligung des genau aufgeklärten Patienten ist die Behandlung eine rechtswidrige vorsätzliche Körperverletzung, auf welcher nach § 223 StGB Gefängnis bis zu 3 Jahren steht.“ Als einziger griff Oskar Mummert diese Meldungen im Naturarzt auf und sprach von „Lebensgefährlichen Experimenten in Krankenhäusern.“

Den Stein endgültig ins Rollen brachte eine Artikelserie in der Biologischen Heilkunst. Die Biologische Heilkunst gehörte zur so genannten Reformerpresse. Sie war eine naturheilkundliche Zeitschrift, die sich als Diskussionsorgan aller biologischen Heilrichtungen verstand, und sich nach eigenen Angaben bemühte, „die sog. wissenschaftliche Medizin davon zu überzeugen, dass sie sich in vieler Hinsicht in einer Sackgasse befindet.“ Die Zeitschrift öffnete ihre Spalten besonders den Befürwortern der Homöopathie sowie Kritikern der Schulmedizin. Im Gegensatz zur Allgemeinen homöopathischen Zeitung der dominierenden homöopathischen Firma Schwabe war die Biologische Heilkunst im Jahr 1927 nur wenig verbreitet. Gerhard Madaus war bis 1928 Verleger der Zeitschrift und gleichzeitig Besitzer der namhaften noch heute existierenden naturheilkundlichen Firma Madaus & Co in Radebeul. Der Laboratoriumsvorstand der Firma Madaus Gottfried Fenner war gleichzeitig Schriftleiter der Biologischen Heilkunst. Madaus’ Einfluss auf die Zeitschrift schien also nicht frei von finanziellen Interessen zu sein, zumal unzählige Werbeanzeigen für Madaus-Produkte in der Biologischen Heilkunst geschaltet waren.

Der Herausgeber der Deutschen Medizinischen Wochenschrift und Mitglied der DGBK Julius Schwalbe charakterisierte die Biologische Heilkunst abwertend als eine Art naturheilkundliches Revolverblatt, das die Aufgabe verfolge,

„soviel wie möglich alles zusammenzutragen, was die wissenschaftliche Medizin und ihre Vertreter herabzusetzen geeignet erscheint [...]. Mit einer Emsigkeit und Zähigkeit, die die Bewunderung jedes Sportsfreundes hervorrufen könnte, werden aus den medizinischen Zeitschriften [...] alle Mitteilungen zusammengetragen, die erweisen sollen, wie tief die Aerzte wissenschaftlich und ethisch unter dem Niveau der ‚Biochemiker’ stehen. Dabei scheut man für diesen Zweck vor Vergröberungen, Unterstellungen und sogar Verleumdungen nicht zurück.“

Ende Mai 1927 begann ein Naturheilkundler namens Jungmann in der Biologischen Heilkunst, in großem Stil Menschenexperimente anzuprangern. Jungmann waren die Experimente wohl als Redakteur der Zeitschriftenrundschau der Biologischen Heilkunst bei Durchsicht der großen deutschen medizinischen Wochenschriften aufgefallen. Er schrieb kurze Berichte über die einzelnen Experimente und kommentierte sie mit oft harschen, emotionsgeladenen und abfälligen Anmerkungen über die „Schulmedizin“. Jungmanns ablehnende Haltung erklärt sich dadurch, dass er „Experimente an Kranken völlig entbehrlich“ fand, da die „wirkliche Heilkunst“, die Homöopathie, ohne solche auskäme. Wissenschaftliche Experimente hielt er in „bezug auf den wirklichen Heilwert“ für „vollkommen wertlos.“ Sie dienten nur der „chemisch-pharmazeutischen Großindustrie.“ Den einzigen Fortschritt in der Medizin sah er in der Wiedereinführung des Aderlasses und des Glüheisens [!].

Jungmann machte es seinen Gegnern durch seine unsachlichen, von naturheilkundlichen Glaubensbekenntnissen durchzogenen Anklagen leicht, sich einer sachlichen Diskussion zu entziehen. Dabei half auch nicht, dass Jungmann seine Anklagen durch Zitate aus Albert Molls Ärztlicher Ethik oder Smidovitchs Bekenntnisse eines Arztes zu stützen versuchte.

Abbildung 17: Zahl der in der Biologischen Heilkunst gemeldeten Experimente.

Den Forschern unterstellte Jungmann grundsätzlich eigennützige Motive. Er unterschied kaum zwischen therapeutischen und wissenschaftlichen Versuchen, so dass sich viele als Verbrechen angeprangerte Versuche als völlig harmlose Therapiemaßnahmen herausstellten, die im Interesse des Patienten lagen.

Teilweise zitierte Jungmann Experimente aus nahezu unbekannten ausländischen Journalen, so dass sich die Frage stellt, ob ihm auch andere Menschenversuchskritiker Quellen über Experimente zuspielten.

Jungmann veröffentlichte seine Berichte in einer eigenen Rubrik: „Versuche an Tieren und Menschen“, wobei er viel öfter Menschen- als Tierversuche anprangerte. Die allermeisten der knapp 600 angeprangerten Menschenexperimente deckte Jungmann auf. Während 1924 und 1926 in der Biologischen Heilkunst jeweils nur ein Experiment gebrandmarkt wurden, waren es 1927 bereits 37, 1928 erreichten die Meldungen den Höhepunkt mit 193, 1929 waren es 135, 1930 fand Jungmann 155 Experimente, 1931 waren es nur noch 21, 1932 noch 31 unter der Rubrik Forschung und 1933 noch 8 Versuche [Abb. 17].

Zusätzlich zählte Jungmann in der Biologischen Heilkunst in einer eigenen Kolumne unermüdlich therapeutische Schädigungen auf, um die Gefährlichkeit schulmedizinischer Behandlungsmethoden durch eine Sammlung von Einzelfällen zu belegen. Er sah darin ein „ungeheures Beweismaterial“, das belegen sollte, dass „die keineswegs an einer lebensgefährlichen Krankheit Erkrankten“ oft „durch die ärztliche Behandlung direkt getötet“ würden.

Wegen seiner ständigen, oft fanatischen und hasserfüllten Angriffe gegen die wissenschaftliche Medizin erscheint es äußerst fraglich, ob sein Vorgehen gegen Menschenexperimente primär aus humanitären Gründen geschah. Ein Mitglied der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung des Kurpfuschertums unterstellte den Autoren der Biologischen Heilkunst tendenziöse Motive:

„Man kann sich, glauben wir, des Eindrucks nicht erwehren, dass das Leitmotiv in der ‚Biologischen Heilkunst’ ist, alles zusammenzutragen, woraus man für die wissenschaftliche Medizin Vorwürfe und Anklagen konstruieren kann.“

Auch der Physiologieprofessor Emil Abderhalden kritisierte die verzerrende Art der Veröffentlichungen der Biologischen Heilkunst. Abderhalden beklagte, die mitgeteilten Fälle müssten

„selbstverständlich in weitesten Volkskreisen größte Beunruhigung hervorrufen und das von den Gegnern der sogenannten Schulmedizin sowieso genährte Misstrauen gegen den Arzt stark steigern. Es muß der Eindruck entstehen, als ob in den Universitätskliniken, in Krankenhäusern usw. die Patienten und Patientinnen im wesentlichen als Versuchsobjekte zur Mehrung wissenschaftlicher Erkenntnis Verwendung finden, und die Aufgabe zu heilen, erst in zweite Linie tritt [...]. Die in der ‚Biologischen Heilkunst’ enthaltenen kurzen Mitteilungen, die, aus jedem Zusammenhang herausgelöst, nur in ein paar Sätzen über bestimmte Versuche berichten, ohne dass vielfach zu erkennen ist, welches die Beweggründe zur Vornahme der erwähnten Eingriffe gewesen sind, ergeben ohne Zweifel in manchen Fällen kein richtiges Bild von dem, was in Wirklichkeit vorgenommen worden ist.

Jungmann und Gottfried Fenner brachten mehrere Experimente zur Anzeige. Die Anzeigen wurden jedoch immer abgewiesen, meist mit der Begründung, es habe sich um ein ungefährliches therapeutisches Experiment zur Heilung des Patienten gehandelt. Die Anzeige gegen Koopmanns Versuche der Impfung TBC-Erkrankter mit Tuberkelbazillen wurde wegen vorhandener Einwilligung zurückgewiesen. Ebenso abgewiesen wurden die Anzeigen gegen die Experimente über die Avertinnarkose an Kindern von Trenchtel, die Anzeige gegen die diagnostischen Luftfüllungen der Hirnhohlräume von Professor Jakobi und die Anzeige gegen die Ernährungsversuche von Georg Bessau. 

Die Biologische Heilkunst war bei weitem nicht die einzige Zeitschrift, in der Berichte über Menschenexperimente gesammelt wurden, wenngleich Jungmann der einzige war, der sie in größerem Umfang recherchierte. Die Sammlung der Biologischen Heilkunst wurde in mehreren der Naturheilkunde nahe stehenden Zeitschriften und Broschüren zum Angriff gegen die Schulmedizin ausgeschlachtet. Artikel über Menschenversuche fanden sich in dem Kleinen Journal, der Zeitschrift für Volksaufklärung, der Medizinalpolitischen Rundschau, Tierrecht und Tierschutz und dem Naturarzt.

Im Mai 1927 startete Reinhold Gerling [vgl. 2.1] in dem von ihm herausgegebenen Kleinen Journal eine polemische Serie über „Krankenhäuser als Folterkammern.“ Unter den reißerischen Titeln „Wehrlose Opfer der Wissenschaft“, „Massenexperimente an Kranken“, „Die gefährliche Schulmedizin“ oder „Opfer der medizinischen Hexenküche“ wärmte Gerling die um die Jahrhundertwende bekannt gewordenen Versuche von Alexander Strubell und anderen Forschern auf. Ihnen fügte Gerling die durch die Biologische Heilkunst neu bekannt gewordenen hinzu, um eine Kontinuität von verbrecherischen Versuchen zu suggerieren.

Gerlings einziger origineller und viel zitierter Artikel trug bezeichnenderweise den Titel „Kinderleichen als Katzenfutter“ in dem er den „gen Himmel schreienden Leichenmißbrauch“ eines Rechtsmediziners anprangerte, ohne dabei je den Boden einer sachlichen Auseinandersetzung zu berühren. Gerlings Angriffe dürfen dabei in ihrem Einfluss nicht unterschätzt werden, da er als bekannter Volksredner ein Meinungsmultiplikator war. Treffend wurde Gerling im Naturarzt als „Mann der Propaganda, der unermüdliche Angreifer aller der Naturheilbewegung entgegenstemmenden Mächte“ charakterisiert.

Ein sporadischer Mitarbeiter der Biologischen Heilkunst - Walter Eberding - gründete als Antwort auf den von der DGBK unterstützten „Verein der durch Kurpfuscher Geschädigten“ einen „Verein der durch Ärzte Geschädigten.“ Als dessen Organ erschien seit Juni 1928 die Zeitschrift für Volksaufklärung gegen Ärzte-Verbrechen, Impfunfug und Giftspritzerei. Hier warb Eberding für naturheilkundliche Methoden [Abb. 18] und sammelte alle möglichen Vergehen der „Schulmedizin“. So auch die von der Biologischen Heilkunst veröffentlichten Versuche.

Abbildung 18: Ein Aufruf in Eberdings Zeitschrift zur Volksaufklärung

Eberdings melodramatischer und emotionalisierender Stil verhinderte jedoch eine sachliche Auseinandersetzung über Menschenversuche. Beispielsweise schrieb Eberding über Arno Nohlens Versuche:

„Die kleinen Wesen schauen brechenden Auges nach der liebevollen, tröstenden und schmerzstillenden Hand der Mutter aus. Statt der liebenden Mutter tritt aber der Arzt an ihr Kinderbett, der soeben an einer Anzahl von Tieren widerwärtige Versuche unternommen hat. Er sieht in den moribunden Kindern nicht die kranken, hilfsbedürftigen kleinen Menschenkinder, sondern nur willenlose, billige Versuchstiere.“

In der Medizinalpolitischen Rundschau führte Eberding seit 1928 eine Kolumne „Sündenregister der Schulmedizin“, in der Eberding ebenfalls ärztliche Vergehen, Experimente und Schädigungen anprangerte. Eberding plante, eine groß angelegte Sammlung über Menschenexperimente als Buch herausgeben, das wahrscheinlich aber nie gedruckt wurde.

Anlässlich des Entwurfs eines allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs 1927 bezog Eberding ausführlich Stellung zu den §263 und §281 StGB, die für Eberding beide bei weitem nicht streng genug gefasst waren. Eberding wollte strafgesetzlich regeln, dass alle gefährlichen ärztlichen Eingriffe nur nach Einwilligung des Patienten straffrei bleiben sollten. Dabei müsse der Behandelnde „in jedem Falle auf die eventuelle Gefahr einer Gesundheitsschädigung oder der Möglichkeit des Todeseintritts aufmerksam“ machen. Auch in der Satzung seines Vereins forderte er eine schriftliche Einwilligung und eine Aufklärung des Patienten über „die gesamten Gefahren und Unannehmlichkeiten, die ihm drohen.“

Unter Tierrechtlern fanden sich traditionell viele Kritiker der Menschenexperimente. In der Diskussion um das Menschenexperiment um 1900 hatten sich zahlreiche so genannte Antivivisektionisten - Tierversuchsgegner - zu Wort gemeldet. Nach ihrer Meinung trennte nur ein kleiner Schritt das Tier- vom Menschenexperiment. Zur Zeit der Weimarer Republik spielten die Tierversuchsgegner jedoch nur eine untergeordnete Rolle in der Diskussion. Die Zeitschrift Tierrecht und Tierschutz brachte seit 1928 eine Rubrik „Menschenrecht und Menschenschutz.“ Hier wurden Impfschäden und Menschenversuche meist unsachlich aufgearbeitet, die zudem nur aus anderen naturheilkundlichen Zeitschriften übernommen worden waren.

Der bekannte Tierrechtler Magnus Schwantje wurde von Jungmann als Kenner der Literatur über Menschenversuche bezeichnet. Magnus Schwantje war radikaler Tierschützer, Begründer des Bundes für radikale Ethik und entschiedener Vegetarier. Er schien sich während der Weimarer Republik außer in einem historischen Artikel nicht namentlich über Menschenversuche geäußert zu haben. Schwantje ehrte in diesem Artikel zu Ludwig Quiddes 70. Geburtstag rückblickend dessen Engagement gegen Menschenversuche in der Münchener Freien Presse im Jahr 1900.

 

Kommentar

Vielschichtige Motive veranlassten Naturheilkundler, Impfgegner und Tierschützer gegen bedenkliche Experimente zu schreiben. Die Motivation entsprang sicher auch einem Gerechtigkeitsdenken und war teilweise dem humanistischen Gedanken eines selbstbestimmten Patienten verpflichtet.

Durch die oft selektive Auswahl emotionell erregender Experimente erscheint jedoch fraglich, ob allen naturheilkundlichen Kritikern primär die Verhinderung von gefährlichen Humanexperimenten am Herzen lag. Vielmehr scheint es so, dass einige Naturheilkundige unter dem Vorwand der Humanität eigene Interessen verfolgten und gegen die Schulmedizin polemisierten, um sich selbst vor dem Vorwurf des „Kurpfuschertums“ zu schützen. Indem sie zeigten,  welche „ungeheuerlichen Pfuschereien“ im Namen der Wissenschaft von Ärzten an Kranken begangen wurden, sollte das Fortbestehen der Kurierfreiheit gesichert werden und der „Schulmedizin“ Kunden abgeworben werden. Auch die finanzielle und personelle Abhängigkeit der Biologischen Heilkunst vom Madaus-Betrieb lässt die Verfolgung eigener Interessen vermuten. Nicht zu Unrecht vermutete der Danziger Chirurg und Schriftsteller Erwin Liek, „die Sorge um die bedrohte Existenz“ sei der wahre Grund für die Agitation gegen die „Schulmedizin.“ Eine ernsthafte Diskussion der Thematik wurde zudem von der oft einseitigen, emotionalen, unsachlichen und oft tendenziösen Argumentationsweise behindert.

1.3          Julius Moses - der bedeutendste Kritiker der Menschenversuche in der Weimarer Zeit

1.3.1          Julius Moses - sein Leben

Abbildung 19: Julius Moses

 

Am 2. Juli 1868 wurde Julius Moses als Sohn eines jüdischen Handwerkers in Posen geboren. Er wuchs in ärmlichen Verhältnissen auf. Vier seiner acht Geschwister starben jung. Nach dem Abitur 1888 studierte er Medizin in Greifswald, wo er 1892 promovierte. 1893 eröffnete er eine Privatpraxis in Berlin-Nord. 1895 hielt er seine erste politische Rede bei der Märzfeier des Deutsch-Freisinnigen Arbeitervereines und forderte dort ein Denkmal für die Gefallenen von 1848.

Moses bewunderte dabei den liberalen Mediziner und „1848er“ Rudolf Virchow, der sich in seinen Berichten über die Typhusepidemie in Oberschlesien als einer der ersten mit den sozialen Bedingungen von Krankheit befasst hatte. Nach Moses’ Heirat 1896 und der Geburt von drei Kindern zog er 1900 nach Liegnitz in Niederschlesien. 1902 kehrte er nach Berlin zurück. Hier begann nach eigenen Angaben seine „Jüdische Epoche.“ 1902 bis 1910 gab er den wöchentlich in Berlin erscheinenden Generalanzeiger für die gesamten Interessen des Judentums heraus, der eine Auflagenstärke von 25000 erreichte. In der Zeitschrift machte sich Moses stark für die sozialen Bedürfnisse der meist armen Ostjuden, für die er mehr Arbeitsplätze forderte sowie hygienische Wohnungen und eine verbesserte Säuglingsfürsorge. 1910 schied er als Redakteur des Generalanzeigers aus und übernahm gleich die Herausgabe der nächsten Zeitschrift: Der Hausarzt, das Organ des Verbandes der Hausarztvereine in Berlin.

Moses trat wahrscheinlich 1912 in die Sozialdemokratische Partei ein und setzte sich zur Verbreitung von sexualhygienischen Kenntnissen und Verhütungsmaßnahmen ein. Mit seinem propagierten „Gebärstreik“ machte er sich in konservativen Kreisen äußerst unbeliebt, sowohl wegen des moralischen Tabubruchs, über Verhütungsmethoden zu sprechen, als auch wegen demographischer Ziele der Militaristen, die sich eine militärische Überlegenheit Deutschlands durch hohe Geburtenziffern wünschten.

1913 nahm Moses an der Gründung des „Sozialdemokratischen Ärzte-Vereins“ teil. Der Verein setzte sich vor allem nach dem ersten Weltkrieg für eine sozialere Medizin und für eine bessere Beziehung zwischen den Ärzten und den von der Arbeiterbewegung beherrschten Krankenkassen ein.

Moses war von 1920 bis 1932 Mitglied des Reichstages. Er gehörte zuerst dem Vorstand der USPD [Unabhängige sozialdemokratische Partei] an und war dann seit 1922 im Parteivorstand der SPD. Moses war eng befreundet mit dem früheren Reichstagspräsidenten Paul Löbe, der späteren Berliner Bürgermeisterin Louise Schröder und der sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten Anna Nemitz, die Moses’ Nachlass über den Zweiten Weltkrieg rettete.

In dem von ihm 1924-1933 herausgegebenen Kassenarzt engagierte sich Moses, wie es Moses’ Biograph Daniel Nadav nannte, für eine „Reform der gesamten Gesundheitspflege im radikalsozialen Sinn.“ Er forderte ein selbständiges Reichsministerium für Volksgesundheit und bessere soziale Bedingungen für die Arbeiterklasse, da Moses von einem engen Zusammenhang von schlechten Wohnbedingungen, hoher Säuglingssterblichkeit und Tuberkulose ausging. Er wehrte sich gegen den §218, gegen Frauenarbeit während der Schwangerschaft und gegen die herrschende Wohnungsnot. Nach der Weltwirtschaftskrise machte Moses als Mitglied des Reichsgesundheitsrates und gesundheitspolitischer Sprecher der SPD aufmerksam auf die gesundheitlichen Schäden der Arbeitslosigkeit, über die er eine Denkschrift verfasste.

Moses forderte eine bessere kassenärztliche Versorgung der Patienten und bekämpfte die seiner Meinung nach überzogenen und unsozialen Forderungen des Leipziger Vereins [später Hartmannbund] wie auch dessen konservative ärztliche Standespolitik. Mit dem Vorstand und Schriftleiter des Leipziger Vereins Karl Haedenkamp verband Moses eine grundsätzliche gegenseitige Abneigung, zum einen wegen der unterschiedlichen Bewertung sozialer Fragen, zum anderen wegen Haedenkamps unverhohlenem Antisemitismus.  Moses charakterisierte Haedenkamp schon 1926 in seinem Kassenarzt als Antisemiten mit einer „deutschvölkischen Hakenkreuzler-Gesinnung“, die sich im Parlament „schon des öfteren in Zurufen niedrigster antisemitischer Natur dokumentiert hat.“

Auch warnte Moses frühzeitig vor den Plänen Adolf Hitlers und dessen Anschauungen über die ärztlichen Aufgaben. Anlässlich der Diskussion der strafrechtlichen Zulässigkeit der Sterilisierung warnte Moses 1932 im Ausschuss für das Strafgesetzbuch vor den Ansichten Adolf Hitlers und Ernst Manns, die die „planmäßige Ausmerzung aller unheilbar Erkrankten, aller Schwächlinge, aller geistig und körperlich nicht völlig Gesunder“ forderten. In seinem Kassenarzt veröffentlichte Moses einen fast prophetischen Artikel: „Der Kampf gegen das ‚Dritte Reich’ - ein Kampf für die Volksgesundheit!“ Moses machte auf die möglichen Auswirkungen eines nationalsozialistischen Wahlsieges auf das Gesundheitssystem aufmerksam:

„Alles, was bisher als ein ethisches und moralisches Gesetz, als ein kategorischer Imperativ für die Aerzteschaft galt, würde dort wie ein schmutziger Fetzen über Bord geworfen. Der Arzt als Helfer und Freund des kranken Mitmenschen würde im ‚Dritten Reich’ verschwinden [...]. Im nationalsozialistischen ‚Dritten Reich’ hätte also der Arzt folgende Sendung, um ein ‚neues, edles Menschentum zu schaffen: Geheilt werden nur die Heilbaren! Die unheilbaren Kranken aber sind ‚Ballastexistenzen’, ‚Menschenschund’, ‚lebensunwert’ und ‚unproduktiv’. Sie müssen zerstört und vernichtet werden [...]. Und der Arzt ist es, der diese Vernichtung durchzuführen hat. Er soll also mit einem Wort zum Henker werden!“

Moses blieb nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 in Berlin, obwohl er als Jude und Sozialdemokrat doppelt gefährdet war. Im März 1933 erschien Moses’ letzter Artikel im Kassenarzt. Die Zeit, die ihm blieb, nutzte er, seine Erinnerungen aufzuschreiben und seinen Aktenbestand zu ordnen. Im Juni 1942 wurde Moses 74jährig nach Theresienstadt deportiert. Dort erlag er am 24. September den Belastungen des Lebens im Konzentrationslager.

 

1.3.2          Julius Moses - seine Motivation

Julius Moses war ein kompetenter Kämpfer gegen die „Experimentierwut.“ Kompetent war er, da er die Veröffentlichungen Albert Molls ausgewertet hatte und sich in vielen Zeitungsartikeln, Büchern und Reichstagsreden über Experimente äußerte. Er war der wortkräftigste und einflussreichste Kritiker der Menschenversuche in der Weimarer Zeit. Er trug die Diskussion über Menschenversuche durch zahlreiche Veröffentlichungen aus den Reformzeitschriften in die Politik und Öffentlichkeit - zu einer Zeit, als Menschenversuche längst aus dem Blickfeld geraten waren.

Kämpfer war er, da er unermüdlich Artikel veröffentlichte, die es an lauter Polemik nicht fehlen ließen. Er war dabei kein nüchterner, theoretischer Kritiker wie Albert Moll. Moses äußerte seine scharfe Kritik unüberhörbar und akzentuiert. Er orientierte sich dabei meist an aktuellen Versuchen und scheute sich nicht, was Albert Moll vermieden hatte, einzelne Forscher direkt für ihr Verhalten anzugreifen und an den öffentlichen Pranger zu stellen. Moses’ Veröffentlichungen führten zu zwei Umfragen, mehreren Stellungnahmen der angeklagten Forscher und einer erhitzten Debatte in der Berliner Ärztekammer. Letztlich ist es sein Verdienst, die neuen Richtlinien 1931 angestoßen zu haben.

Warum konnte Moses im Gegensatz zu anderen Ärzten solch harte Kritik an der Ärzteschaft äußern? Nadav erklärt dies damit, dass Moses „keinerlei akademische Lehrposition einnahm. Moses war vom Beginn seiner öffentlichen Aktivitäten an frei von den inneren Konflikten eines Hochschullehrers auf der Ausschau nach wissenschaftlicher Anerkennung.“ Deshalb sei Moses „Politiker und Mann der Tat, kein Theoretiker“ gewesen. Sein kampffreudiger Stil sicherte ihm einen weiten Bekanntheitsgrad, mag allerdings einer nüchternen Auseinandersetzung über Menschenversuche im Weg gestanden haben.

Welche Motive veranlassten Moses zu seiner Kritik an Menschenversuchen? Es wäre falsch, Moses dieselben Motive zu unterstellen, die man vielen Naturheilkundlern unterstellen konnte, nämlich aus einer generellen Ablehnung der wissenschaftlichen Methode heraus gegen Menschenexperimente zu schreiben. Moses sympathisierte zwar mit den Anhängern der Naturheilkunde und trat aktiv für einen Erhalt der Kurierfreiheit ein, er bewertete die Naturheilkundler aber stets differenziert. In einem Artikel im Kassenarzt, der höchstwahrscheinlich von Moses stammt, schrieb er:

„Es soll nicht verkannt werden, dass die unter dem etwas diskriminierenden Namen ‚Kurpfuscher’ zusammengefaßten nicht approbierten Heilkundigen in mancherlei Beziehung zu wünschen übrig lassen. Es gibt unter ihnen zweifellos Leute, die ohne irgendwelche Kenntnisse oder persönliche Eignung die besondere geistige Einstellung gewisser Bevölkerungskreise ausbeuten.“

Der Einsatz für soziale Angelegenheiten und die Kritik an den etablierten Ärzteverbänden einte Moses mit den Naturheilkundlern. Moses befürwortete aber naturwissenschaftliche Methoden. Er ließ sich nicht als Anhänger der Naturheilkunde bezeichnen und distanzierte sich in der Biologischen Heilkunst von den verschiedenen Glaubensrichtungen: „Ich selbst bin weder ein Anhänger der Allopathie, noch der Biochemie, noch der Homöopathie.“

Am ehesten lassen sich Moses’ Motive erklären mit seinem Engagement zur Förderung der Volksgesundheit durch die Sozialhygiene - dem medizinischen Bereich, der sich mit dem Zusammenhang von sozialer Lage und Erkrankung beschäftigte. Schon früh hatte sich Moses begeistert für die Ideen der gegen Ende des 19. Jahrhunderts entstehenden Sozialhygiene, eine medizinpolitische Strömung, die linksliberalen sozialreformerischen Kreisen entsprang. Sie wurde maßgeblich von Alfred Grotjahn und Alfons Fischer beeinflusst und hatte sich zur Zeit der Weimarer Republik weitgehend an den Universitäten etabliert. Nach Angaben Nadavs spielte Moses

„bei den Versuchen, in der Weimarer Zeit die Forderungen der Sozialhygiene in die Tat umzusetzen, eine ausschlaggebende Rolle. Obwohl er nicht selbst zum engeren Kreis der auf diesem Gebiet wirkenden Theoretiker gehörte, war er tief durch sie beeindruckt und setzte sich in der Politik energisch für die Realisierung ihrer Forderungen ein.“

So war Moses’ Kritik an Menschenversuchen stets vom sozialkritischen Element geprägt. Besonders verwerflich fand Moses wissenschaftliche Forschung an Krankheiten, die nicht mit Medikamenten, sondern besser mit sozialhygienischen Methoden bekämpft werden sollten, allen voran die „Proletarierkrankheiten“ Rachitis und Tuberkulose. Auch sah er eine Ungerechtigkeit darin, dass die wissenschaftliche Forschung überwiegend an armen Kassenpatienten im Krankenhaus erfolgte und die wohlhabenden Privatpatienten damit verschont würden.

 

1.3.3          Julius Moses - sein „Kampf gegen die Experimentierwut“

Moses war 1926 auf die Veröffentlichung des Berliner Journalisten Arnold Hahn aufmerksam geworden, der über Menschenexperimente schrieb. 1927 stieß Moses als aufmerksamer Leser der Biologischen Heilkunst und Bekannter des Herausgebers Madaus auf die Veröffentlichungen Jungmanns. Eine Sondernummer der Biologischen Heilkunst war 1927 gänzlich dem Menschenexperiment gewidmet. Die Hauptkritik galt dabei dem Vigantolversuch Vollmers, dessen Karikatur auf der Titelseite prangte [Vgl. 3.5.1].

Vollmers Versuch muss Moses besonders empört haben, da Moses die „Proletarierkrankheit“ Rachitis nicht mit Medikamenten, sondern mit sozialen Mitteln wie besserer Ernährung, hygienischeren Wohnbedingungen und Sonnenbestrahlung bekämpfen wollte. So schrieb Moses einen Brief an den Klinikvorsteher Leo Langstein und machte ihn auf den Artikel der Biologischen Heilkunst aufmerksam. Langstein antwortete Moses mit einem erklärenden Brief, der leider in Moses’ Nachlass nicht erhalten ist. Moses schien durch die Antwort nicht zufrieden gestellt zu sein.

Was konnte Moses zur Abstellung solcher Experimente tun? Der Klinikleiter schien zu einem Einlenken nicht gewillt und von der konservativen Ärzteschaft konnte Moses keine Unterstützung erhoffen. So ging er ganz alleine zum Frontalangriff über. Moses war sich bewusst, mit seiner harten Kritik unter Ärzten alleine zu stehen. Später stellte Moses fest, er sei mit seinem Kampf im Reichstag gegen das „Herumexperimentieren“ ein „Prediger in der Wüste“ gewesen.

Als ersten Schritt wollte Moses eine breite Öffentlichkeit für das Problem gewinnen. Dazu brachte er etliche Experimente im Reichstag zur Sprache und veröffentlichte mehrere kämpferische Leitartikel in sozialdemokratischen Zeitungen und im Kassenarzt.

Am 8. März 1928 informierte Moses den Hauptausschuss des Deutschen Reichstages. Moses meldete sich zu Wort, „um eine Sache zur Sprache zu bringen, die bei ihm, als er sie gehört [...] habe, hellste Empörung hervorgerufen habe.“ Nach Nennung mehrerer der Biologischen Heilkunst entnommener Versuche beklagte Moses den unerträglichen Zustand,

„dass in manchen Krankenhäusern von den Direktoren und Ärzten an Kindern sogenannte wissenschaftliche Experimente in einer derartigen Weise gemacht würden [...]. Es würde Aufgabe des Reichsgesundheitsamts sein, einmal nachzusehen, was in dieser Beziehung an Experimenten in Krankenhäusern vorgenommen werde.“

In der Abendsitzung desselben Tages erklärte der Präsident des Reichsgesundheitsamtes Carl Hamel, es sei bei dem Versuch Vollmers „eine Aufklärung dahin möglich gewesen [...], dass es sich bei dem zitierten Aufsatz mehr um eine ungeschickte Darstellung des Verfassers als um tatsächlich ungehörige Vorkommnisse handle.“ Hamel versprach eine sorgfältige Prüfung der restlichen Fälle und betonte, dass schon jetzt eine Zustimmung des Betroffenen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten notwendig sei und deswegen auch Versuche an sterbenden Kindern unzulässig seien. Hamel versäumte es jedoch, auf die fehlende Einwilligung im Fall Vollmer hinzuweisen.

Am selben Tag noch erschien in der Spätausgabe des Vorwärts ein polemischer und emotionaler, ja fast reißerischer Leitartikel: „100 Ratten und 20 Kinder! Arbeiterkinder als Experimentierkarnickel.“ [Abb. 20] Moses prangerte auch hier die Versuche Vollmers an und unterstellte, Vollmer habe die Kinder „seelischen und körperlichen Foltern ausgesetzt“ und bewerte „das Leben der Kinder nicht höher [...] als jenes der Ratten.“

Abbildung 20: Titelseite des Vorwärts vom 8. März 1928

Moses kam zum Schluss:

„In unserem angeblich so kultivierten, so sozial denkenden Jahrhundert werden unter der falschen Flagge der ‚Wissenschaft’ an der Gesundheit wehrloser Kinder Verbrechen begangen, die, wenn es ein Gefühl für Menschenwürde, eine Achtung vor dem Menschenleben als dem höchsten Gut überhaupt noch gibt, einen einzigen Schrei der Empörung in der Öffentlichkeit hervorrufen müssen.“

Moses missdeutete den Bericht Vollmers, als ob Vollmer absichtlich rachitisch erkrankte Kinder monatelang ohne Therapie gelassen hätte - lediglich um sich zu überzeugen, dass die Rachitis floride bliebe. Vollmer hatte keineswegs die Kinder ohne Therapie gelassen - er wusste aus Erfahrung, dass die Rachitis ohne Therapie floride blieb und brauchte dies nicht erst im Experiment zu belegen. Diese Missdeutung wurde Moses in einer Erwiderung Langsteins als „Hetze“ ausgelegt, da Langstein behauptete, er habe Moses bereits in dem Brief über dieses Missverständnis aufgeklärt.

Ein Teilerfolg - das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken - stellte sich ein: Auf seinen Artikel hin regnete es laut Moses Zuschriften und Erwiderungen von allen Seiten. Sein Artikel hätte einen ungewöhnlichen Widerhall in der Öffentlichkeit und besonders unter Ärzten gefunden. Am 22. März 1928 veröffentlichte Moses einen zweiten Artikel im Vorwärts: „Kinder als Versuchsobjekte. Gegen die Experimentierwut.“ Hier klagte Moses erneut eine Reihe von Versuchen an, die er der Biologischen Heilkunst entnommen hatte.

Am 26. März 1928 legte Moses im Reichstag weiteres Material vor. Besonders empörend fand Moses die Versuche von Friedrich Kruse und Artur Stern an gesunden Säuglingen [3.1.5], deren Eltern „aus sozialer Not gerne ihre Kinder für einige Zeit zu Versuchszwecken in die Klinik geben wollten.“ Moses sah in der Ausbeutung der „Notlage armer Eltern“ den Beweis einer Diskriminierung:

„Mir ist aus dem riesigen Material [...] auch nicht ein einziger Fall bekannt, dass solche Versuche auch in Privatkliniken [...], die der Heilung wohlhabender Patienten dienen, vorgenommen worden sind. Immer handelt es sich um Kinder aus dem Proletariat [...].“

Wegen solchen „Barbareien, die im Namen der Wissenschaft erfolgt sind“, rief Moses nach einer Regelung durch das Reichsgesundheitsamt: Es sei

„hoch an der Zeit, dass auch das Reichsgesundheitsamt und der Präsident des Reichsgesundheitsamtes von dieser Stelle aus, anstatt Entschuldigungen vorzubringen, wie er es im Ausschuß getan hat, einen Warnungsruf an experimentierwütige Krankenhausärzte ertönen lässt.“

Moses fand die Frage des Menschenexperimentes keine rein ärztliche, da schließlich an der werktätigen Bevölkerung ohne deren Wissen experimentiert würde. Daher war er der Ansicht, dass „in der Frage der ärztlichen Experimente die Oeffentlichkeit besonders laut mitzusprechen hat.“ Schließlich würden die Experimente die Volksgesundheit bedrohen, da viele durch die Experimente verunsichert die Krankenhäuser meiden und den „Kurpfuscher“ aufsuchen würden. Schuld an der „Vertrauenskrise“ der Schulmedizin seien die experimentierenden Ärzte selbst: „Sie selbst sind es, die das Vertrauen der Bevölkerung zum Aerztestand untergraben.“

Um die Öffentlichkeit über die Zustände in den Krankenhäusern aufzuklären und Teile der sozialdemokratischen Arbeiterschaft für seine Ziele zu mobilisieren, veröffentlichte Moses 1928 zahlreiche kämpferische Leitartikel in meist sozialdemokratischen Tageszeitungen: In der Volkswacht, in der Neuen Arbeiter-Zeitung, im 8-Uhr-Abendblatt, im Hamburger Echo, im Volksblatt im Vorpommer, in der Breslauer Volkswacht und in der Düsseldorfer Volkszeitung. Er versuchte dabei gezielt, die soziale Dimension des Experimentes anzusprechen, um damit viele Arbeiter und Sozialdemokraten für das Problem zu gewinnen. In seinem Kassenarzt dokumentierte Moses seinen Kampf gegen die „Experimentierwut“ und brachte 1928 alleine sieben Leitartikel über Menschenexperimente.

 

Kommentar

Julius Moses’ Bemühungen entsprangen einem humanitären, auf sozialer Gerechtigkeit bedachten Denken. Er hatte den Mut, ganz alleine für das aufzustehen, was er für richtig hielt, und setzte sich mit aller Kraft dafür ein. Ihm gebührt das Verdienst, das Thema Menschenversuche zu einem öffentlichen Diskussionsthema gemacht zu haben, in dem er die Enthüllungen der Biologischen Heilkunst an die breite Öffentlichkeit trug. Moses hatte richtig erkannt, dass es dem Gleichheitsprinzip zuwiderlief, wenn überwiegend an der ärmeren Bevölkerungsschicht geforscht wurde. Sein Engagement für mehr Patientenrechte in einem paternalistisch dominierten Krankenhaus war außergewöhnlich für seine Zeit.

Der Titel seines Leitartikels im Vorwärts muss allerdings als unglücklich bezeichnet werden, da das Schlagwort „100 Ratten und 20 Kinder“ mehr Emotionen weckte, als es nüchterne Argumentation zur Folge hatte. Wäre es Moses an einer sachlicheren Diskussion gelegen, hätte er - statt ein Medienereignis zu provozieren - versuchen müssen, einen sachlicheren Artikel zu veröffentlichen und dabei Versuche zu kritisieren, bei denen es sich um deutlich mehr als um eine sprachliche Verfehlung handelte. Wäre es Moses um die Formalität der fehlenden Einwilligung der Eltern gegangen, so hätte er dies stärker betonen müssen. Die Forderung nach Einwilligung ging in seinen anklagenden Reden unter.

Die falsche Interpretation der Versuche Vollmers in der Biologischen Heilkunst hätte Moses nicht unhinterfragt übernehmen dürfen, zumal er nach Angaben Vollmanns  in Langsteins erklärendem Brief von den Zusammenhängen „sehr ausführlich unterrichtet“ worden sei. Moses’ - ob bewusste oder unbewusste - Falschdarstellung, für die er sich nicht öffentlich entschuldigte, konnte ihm so als Demagogie ausgelegt werden. Die angegriffenen Forscher konnten Moses mit dem Vorwurf der polemischen Hetze diskreditieren und sich vor der viel wichtigeren inhaltlichen Frage der Zulässigkeit von Versuchen und der Frage von Aufklärung und Einwilligung drücken.

 

1.4          Die Reaktionen auf Moses’ Artikel

1.4.1          Öffentliche Stellungnahmen

Viele der Krankenhauspatienten waren empört und verunsichert. Mehrere Sozialdemokraten, Naturheilkundler und Teile der linken Presse unterstützten Moses’ Veröffentlichungen. Der Großteil der Ärzteschaft und die rechte Presse waren jedoch über die ihrer Meinung nach unangebrachte und überzogene Kritik entrüstet.

Moses’ Zeitschriftenartikel waren bald großen Teilen der Öffentlichkeit bekannt, die durch die Berichte verunsichert wurden. Oskar Mummert schrieb im Anschluss an Moses’ Veröffentlichungen, die „Mitteilungen des Dr. Moses fanden in der Oeffentlichkeit, besonders in der medizinischen Welt, einen ungeheuren Widerhall.“ Gerüchte und Verschwörungstheorien über Patienten, die in Kliniken als Versuchsobjekt missbraucht würden, wurden durch den fehlenden Dialog zwischen Forschern und Öffentlichkeit noch gefördert. Verunsicherte Eltern nahmen ihre Kinder aus dem angeprangerten Kaiserin Auguste Victoria-Haus, in der Sorge, dass dort Experimente durchgeführt würden. Die Diskussion um eine Krise in der Medizin erhielt neue Nahrung: Das bereits gestörte Verhältnis vieler Patienten zu behandelnden Klinikärzten schien sich weiter zu verschärfen.

Sozialdemokraten stellten hell empört mehrere kritische Anfragen im preußischen Landtag und in den Städteparlamenten. Bereits vor Moses’ Veröffentlichungen, am 23. Januar 1928, hatte die sozialdemokratische Abgeordnete Marie Kunert den Hauptausschuss des preußischen Landtags auf die in der Nr. 35 der Biologischen Heilkunst veröffentlichten Experimente aufmerksam gemacht. Am 2. April 1928 stellte die sozialdemokratische Fraktion Berlins eine Anfrage, was der Magistrat getan habe, um die Bevölkerung vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit durch Experimente in den städtischen Anstalten zu schützen. Auch in der Stadtverordnetensitzung der Stadt Dresden stellte der Abgeordnete Leydel die Anfrage, ob in den Dresdner städtischen Anstalten Experimente vorgenommen würden und falls ja, ob diese unterbunden werden könnten.

Der liberale Berliner Journalist Dr. Arnold Hahn bewunderte in einem Artikel im Montag Morgen den Mut von Moses, sich als Arzt gegen die „Phalanx seiner Standesgenossen“ zu werfen und die „krassesten Fälle des Menschenexperimentes“ zu brandmarken. Schließlich seien - wie Hahn bemerkte - die Ärzte nach Bernhard Shaw kein Beruf, sondern - so wörtlich - eine Verschwörung. Hahn hielt allerdings das wissenschaftliche Experiment für unbedingt nötig. Er gab Moses zu bedenken, er dürfe „nicht gar zu schnell ein Urteil fällen“ und man müsse sich genau überlegen, ob man „sich so überaus feindlich den Menschenexperimenten gegenüberstellen soll.“ Er stimmte hingegen mit Moses darin überein, dass in vielen Krankenhäusern eine „Experimentierwut“ und eine „an Herzlosigkeit grenzende Mißachtung des fremden Körpers“ herrschen. Die Hahn nur vage als „neuerlich erlassene Verfügung“ bekannte preußische Anweisung von 1900 hielt er für wenig wirksam. Hahn forderte „ganz strenge Vorschriften und eine strenge dauernde Kontrolle“ der Krankenhäuser durch eine Art staatliche Ethikkommission, die „zu jedem Experiment den Konsens erteilen muß.“

Die Reformzeitschriften begrüßten und verteidigten das parlamentarische Vorgehen von Moses. Gottfried Fenner hoffte, dass „nachdem jetzt der Reichstag und auch bereits der preußische Landtag sich mit der Sache befassen, dürfte wohl zu erwarten sein, dass bald etwas zur Abstellung dieser Zustände geschieht.“ Die Redaktion von Tierrecht und Tierschutz stellte „mit Genugtuung fest, dass der Vorwärts nun auch in den Kampf gegen die Vivisektoren eingreift. Nach den Tieren - der wehrlose Kassenpatient.“

In einem Leserbrief an Tierrecht und Tierschutz wurde Moses jedoch auch für seine Veröffentlichung über Vollmers Versuche hart kritisiert. Der Vorsitzende eines Tierschutzvereins, ein Sanitätsrat Herz schrieb:

„Herr Dr. Moses, der mit einigen anderen Aerzten vollständig außerhalb der Gesamtärzteschaft steht, glaubt wohl, eine günstige Gelegenheit gefunden zu haben, dieser etwas am Zeug flicken zu können, das Publikum gegen die Aerzte einzunehmen und dadurch auf einen Endzweck der Sozialdemokratie hinzuarbeiten, die ganze Medizin zu sozialisieren.“

Moses verteidigte sich, er „schmähe“ nicht die Ärzteschaft, sondern die „einzeln vorhandenen Elemente unter der Aerzteschaft, die sich bedenkenlos über Leben und Gesundheit der ihnen anvertrauten Kranken hinwegsetzen [...].“

Auch viele andere Ärzte und Teile der konservativen und rechten Presse waren entrüstet über die Art der Veröffentlichung von Moses. Die Mehrheit der Ärzte, die sich über Moses’ Anklagen äußerten, reagierte emotional und abwehrend, statt eine Diskussion über Menschenversuche zu beginnen. Sie machten Moses alle möglichen Vorwürfe: Er sei unkollegial, er hetze die Bevölkerung auf, er würde nur aus parteipolitischen Gründen die Experimente in sensationeller Weise anprangern, er sei ein Demagoge, er würde den „Kurpfuschern“ das Wort reden und er würde den Fortschritt der Wissenschaft zu verhindern trachten. Die Mehrheit der angeklagten Forscher schwieg sich jedoch über die Angriffe aus. Wirklich mutige Stellungnahmen von Ärzten fehlten, die die von Moses angeklagten Missstände zugegeben und sachlich aufgegriffen hätten - mit der großen Ausnahme Emil Abderhaldens [siehe 4.4.3].

Besonders Moses’ verfälschende Darstellung der Vigantolversuche bot Anlass zu herber Kritik. Vollmann aus der Berliner Ärztekammer fand kein Wort der Verurteilung „scharf genug“, „um dieses demagogische Verhalten des Herrn Dr. Moses zu charakterisieren.“ Ernst Meyer schien es während einer Diskussion in der Berliner Ärztekammer, „als ob politische Tendenzen hinter der ganzen Angelegenheit steckten“, da Moses gewusst habe, dass bei Vollmer „die Säuglinge nicht unter ungünstigen Bedingungen gewesen waren.“

Verdeckt kam es auch zu antisemitischen Äußerungen, wobei Moses Agitation gegen die „deutsche Ärzteschaft“ vorgeworfen wurde. Scheyer aus der Berliner Ärztekammer hatte die feste Überzeugung, dass selbst da, wo man beim Experimentieren über das Ziel hinausgeschossen ist, der Gesundheit weniger geschadet worden ist, „wie es durch das Säen von Misstrauen gegen die deutsche Aerzteschaft geschieht.“ Die völkische Deutsche Zeitung unterstellte Moses parteipolitische Agitation:

„Man scheut sich nicht, aus rein parteipolitischen Gründen bekannte deutsche Forschungsinstitute und die Männer, die dort in entsagungsvoller Arbeit tätig sind, auf das Schwerste zu verdächtigen und mit Schmutz zu bewerfen, wenn es - die Wahlen sind ja nahe!! - dem parteipolitischen Interesse zuträglich erscheint.“

Die Schriftleitung des Gesundheitslehrers sah in Moses’ Veröffentlichungen vor allem einen Schaden für die Volksgesundheit, da Moses den „Kurpfuschern“ Anklagematerial in die Hände spiele. Die Schriftleitung betonte, dass „die Veröffentlichungen [...] Dr. Moses’ der Ärzteschaft [...] im Kampf gegen das Kurpfuschertum ungeheuren Schaden zugefügt haben.“ Sie verurteilte „auf das Entschiedenste die demagogische, volksaufhetzende Ausbeutung von ungeschickter Schreibweise“ und zweifle nicht daran, dass die durch „aus dem Zusammenhang gerissene Sätze“ angegriffenen Autoren „in der Lage sein werden, ihre Handlungsweise zu rechtfertigen, die zunächst geradezu unfaßbar erscheinen muß [...]. Die Ärzteschaft kann die in den Angriffen von Dr. Moses enthaltenen Vorwürfe nicht auf sich sitzenlassen.“ Sie gab jedoch zu, „dass es sehr viele Ärzte an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Empfinden der großen Volksmassen in ihren öffentlichen Äußerungen fehlen lassen.“

Vom Generalsekretariat des Deutschen Ärztevereinsbundes erhielt Moses einen Brief, der ihn auf den Ansehensverlust im Ausland für die Deutsche Ärzteschaft hinwies, da Moses’ Veröffentlichungen im französischen „L’Eclaireur du Soir“ sogar zur Hetze gegen die deutschen Ärzte ausgenutzt würden.

Nur wenige, vornehmlich sozialistische Ärzte, verteidigten den Inhalt der Anklagen Moses’, ohne allerdings seine Darstellungsart gutzuheißen. Die Moses in der Berliner Ärztekammer verteidigenden sozialistischen Ärzte Ignaz Zadek und Jaffé waren mit den Aufmachungen in den Tageszeitungen nicht einverstanden. Zadek glaubte, dass manches von Moses „schief, einseitig dargestellt und übertrieben ist.“ Jaffé war sogar der Meinung, dass mit der Art der Aufmachung „der Sache geschadet wird.“

 

1.4.2          Der Entschluss der Berliner Ärztekammer über Heilversuche

Die Berliner Ärzte Heinrich Vollmer [vgl. 3.5.1] und H. Deicher [vgl. 3.1.2] standen im Mittelpunkt von Moses’ Kritik. Auf Antrag der sozialistischen Fraktion entschloss sich die Berliner Ärztekammer am 23. März 1928, einen Ausschuss zur Prüfung der Vorwürfe zu beauftragen. In einer zweiten Sitzung am 4. Juni wurde die erarbeitete Resolution, die die Unhaltbarkeit der Vorwürfe betonte, von den sozialistischen Fraktionsmitgliedern Jaffé und Zadek an den Ausschuss zurückverwiesen, da man vergessen hatte, die sozialistischen Antragsteller in den Ausschuss miteinzubeziehen.

Ignaz Zadek lehnte den ersten Entwurf des Entschlusses als „nichtssagend“ ab:

„In der Resolution wird nur das Wort ‚Heilversuche’ gebraucht. Es hat sich aber auch um sogenannte wissenschaftliche Experimente gehandelt [...]. Dass direkte Gesundheitsschädigungen nicht vorgekommen sind, beweist noch nicht die Zulässigkeit der Experimente.“

Zadek selbst führte die Experimentierwut auf die zahlreichen von der chemisch-pharmazeutischen Großindustrie auf den Markt geworfenen Heilmittel zurück und empfahl, die vom Verein sozialistischer Ärzte vorgeschlagene Resolution zu Menschenexperimenten anzunehmen.

Am 16. Juni wurde auf Antrag von Jaffé die Resolution in einigen Punkten präzisiert und enthielt nun den Passus, dass das „Wohl des Kranken“ über aller Wissenschaft stünde. Diese Fassung wurde von der Berliner Ärztekammer einstimmig angenommen:

„In letzter Zeit sind verschiedene ärztliche Berichte über klinische Versuche, die in wissenschaftlichen ärztlichen Zeitschriften erschienen waren, Gegenstand aufsehenerregender abfälliger Kritiken der Tagespresse gewesen. Die leidenschaftliche Art dieser Erörterungen erscheint geeignet, falsche Vorstellungen über die Notwendigkeit und das Wesen klinischer Versuche sowie die Erprobung neuer Heilmittel und Heilverfahren zu erwecken und durch Erregung von Misstrauen gegen die ärztliche Forschung Beunruhigung und Schaden zu stiften. Der Vorstand der Aerztekammer Berlin hat sich mit den für seinen Bereich in Frage kommenden Veröffentlichungen und Kritiken eingehend beschäftigt und erklärt dazu folgendes:

In keinem der beanstandeten Fälle ist ein Kranker geschädigt oder in Gefahr gebracht worden.

Ganz allgemein steht der Vorstand der Aerztekammer auf folgendem Standpunkt:

Der wissenschaftlichen Forschung dürfen, wenn sie nicht zum Stillstand gebracht werden soll, Vorschriften nicht gemacht werden; ohne Prüfung am Menschen können keine Heilverfahren erprobt und keine medizinische Entdeckung für den kranken Menschen nutzbar gemacht werden. Allerdings muß sich der Arzt hierbei seiner Verantwortung gegenüber Leben und Gesundheit seines Kranken ständig bewußt sein. Jede Erprobung am Menschen muß auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben, wissenschaftlich-theoretisch gut begründet und vorher ausreichend biologisch geklärt sein; denn über aller Wissenschaft steht das höchste Gesetz „nil nocere“! Ferner gebietet die ärztliche Ethik, dass der Kranke oder sein gesetzlicher Vertreter vorher über Sinn und Zweck solcher Heilversuche unterrichtet wird.

Darüber hinaus spricht der Vorstand der Aerztekammer Berlin mit Rücksicht auf die jüngsten Erfahrungen die Erwartung aus, dass künftig auch in der Form der wissenschaftlichen Veröffentlichungen immer der rechte Takt gewahrt und den berechtigten Empfindungen des Publikums Rechnung getragen wird.“

 

1.4.3          Reaktionen auf den Entschluss

Julius Moses und die Schriftleitung der Biologischen Heilkunst hielten den Entschluss für nichts sagend. Die Schriftleitung des Gesundheitslehrers hingegen sah sich durch ihn bestätigt.

Moses bedauerte, dass diese „Angelegenheit schließlich mit einer nichts sagenden Entschließung ‚erledigt’“ wurde. Die Entschließung sei eine „leere Geste“, mild, unklar und kompromisslerisch. Moses vermisste „in dieser Publikation wenigstens den Versuch einer genaueren Definition der Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Eingriff.“

Die Schriftleitung der Biologischen Heilkunst interpretierte die Aufforderung, dass der „rechte Takt“ gewahrt wird und den „berechtigten Empfindungen des Publikums Rechnung getragen wird“, als eine Aufforderung,

„in Zukunft die Mißerfolge und die Schädigungen schamhaft zu verschweigen, mit anderen Worten, wenn man schon durch Versuche die Mitmenschen schädigt, nicht so dumm zu sein und das noch bekanntzugeben.“

Als mögliche Lösung des Experimentierproblems schlug sie vor, die verantwortlichen Ärzte zu suspendieren und durch naturheilkundlich denkende Ärzte zu ersetzen.

Die Schriftleitung des Gesundheitslehrer sah sich durch den Entschluss bestätigt und stellte mit Genugtuung fest, „dass, wie ja zu erwarten war, eine Schädigung von Kranken durch die Prüfung von Heilmitteln nicht erfolgt ist.“ Die Schriftleitung sah die durch Versuche entstehenden Unannehmlichkeiten und Risiken für den Patienten durch den wissenschaftlichen Fortschritt als gerechtfertigt an: Wäre trotz „allergrößter Vorsicht“ eine Schädigung des Patienten eingetreten, „so müßte eine solche eben ertragen werden.“ Im Interesse des Fortschritts müssten „ein paar Unannehmlichkeiten einiger weniger Personen“ in Kauf genommen werden. Die geäußerte Sozialkritik Moses’ bezeichnete die Schriftleitung als „Demagogie“ und als „Gewinsel und Getue über die Ausbeutung der Armen.“

 

Kommentar

Die Art der Veröffentlichungen von Moses fand lediglich unter Anhängern der Naturheilkunde Beifall, stieß aber unter Ärzten durch den sensationellen Charakter der Anklagen auf allgemeine Ablehnung. Einige sozialistische Ärzte verteidigten allerdings den Inhalt der Anklagen Moses’ und griffen seine Sozialkritik auf. Von der Mehrheit der angegriffenen Ärzte wurde versäumt, auf den Inhalt der Anklagen adäquat zu antworten und bestehende Missstände zuzugeben und aktiv anzugehen.

Die Resolution der Berliner Ärztekammer wird den Vorwürfen Moses’ inhaltlich nicht gerecht. Die Feststellung, dass kein Kranker in Gefahr gebracht worden sei, verschleiert das in den Versuchen Deichers beinhaltete Risiko der Scharlacherkrankung für die Kinder. Zudem wurde versucht, die Experimente nachträglich durch die nicht eingetretene Schädigung zu rechtfertigen. Ein solches Argument würde von den wenigsten Ethikern als zulässig betrachtet werden, da selbst eine fehlende bleibende Gesundheitsschädigung der Patienten die entstandenen Unannehmlichkeiten durch die Versuche nicht rechtfertigen könnten.

Wie Ignaz Zadek kritisierte, fehlte dem Entschluss jegliche Stellungnahme zu wissenschaftlichen Experimenten. Die Resolution kann demnach als Festhalten am Status quo interpretiert werden, wobei ein mutiges Eingeständnis aufgedeckter Missstände und eine beherzte Stellungnahme zugunsten der Patientenrechte aus Angst vor Einschnitten in die Forschungsfreiheit unterlassen wurde. Leider bot die vom Verein sozialistischer Ärzte vorgeschlagene Resolution über Menschenversuche durch ihre Verallgemeinerungen und inhaltlichen Mängel keine ernstzunehmende Alternative.

Die Angriffe auf Moses’ Person, die Verunglimpfungen, Unterstellungen und verdeckten Antisemitismen als Antwort auf seine Kritik zeugten nicht von einer selbstkritischen Haltung von Teilen der Ärzteschaft [vgl. 6.2.5].

 

1.4.4          Abderhaldens Umfrage zu Menschenversuchen

Erste ausführliche Stellungnahmen aus Ärztekreisen zu dem ethischen Problem der Menschenversuche entstanden infolge einer wissenschaftlichen Umfrage des Physiologieprofessors Emil Abderhalden. Abderhalden hatte 1928 in Sorge um den Ruf des ärztlichen Standes eine Umfrage unter Klinikdirektoren gestartet zum Thema „Versuche am Menschen“. Diese veröffentlichte er in seiner Zeitschrift Ethik.

Abderhalden selbst kritisierte die verzerrte Berichterstattung der Biologischen Heilkunst, gab aber zu, dass genügend Versuche unethisch waren. Zu den Veröffentlichungen Moses’ nahm der politisch konservative Abderhalden keine Stellung.

Obwohl Abderhalden fürchtete, dass eine öffentliche Diskussion über Menschenversuche ihm „manche Kollegen [...] sehr verargen“ würden, glaubte er, dass „unendlich viel Schaden“ für die „Schulmedizin“ hätte vermieden werden können, wenn „vorhandene Fehler unumwunden zugegeben würden [...] bevor sie von anderer Seite in breitester Öffentlichkeit zu einer sehr scharfen Waffe geschmiedet worden“ seien. Ohne auf spezielle Experimente einzugehen, gab Abderhalden offen zu:

„Es bleiben [...], das muß mit aller Offenheit zum Ausdruck gebracht werden, noch genug Fälle übrig, die vom ärztlichen und vom allgemein ethischen Standpunkt aus unbedingt zu verwerfen sind.“

Er sah in den Versuchen einiger Kollegen eine Richtung der Medizin auf den Gipfel getrieben, „die an und für sich unbedingt einer Einschränkung bedarf.“  

Abderhalden äußerte sich mit Sachkenntnis über Menschenversuche. Er unterschied zwischen rein wissenschaftlichen Versuchen und solchen „bei denen in verzweifelten Fällen der Arzt nach gewissenhafter Überlegung aller Möglichkeiten einen Versuch wagt, um das Leben des Patienten zu retten.“ Abderhalden sah jeden rein wissenschaftlichen Versuch mit möglicher Schädigung des Patienten als unethisch an. Deshalb verurteilte er jeden Versuch, bei dem eine Krankheit zum Zwecke ihres Studiums künstlich erzeugt wird oder der lediglich den Zweck hat, „ein im Tierversuch erhaltenes Ergebnis am Menschen zu bestätigen.“ Hierfür forderte er Selbstversuche, da nur Ärzte selbst „in voller Erkenntnis der möglichen Folgen“ seien. Neuartige Heilbehandlungen hielt Abderhalden für erlaubt, wenn der „Arzt auf Grund der ihm bekannten Wirkungen in gewissenhaftester Weise [...überlegt...], ob mit ihrer Hilfe eine Wirkung zu erzielen ist, die sich beim vorliegenden Krankheitsfall als günstig herausstellen könnte.“ Erlaubt sein sollten auch Neulandoperationen in verzweifelten Fällen.

Abderhalden bat mehrere Direktoren von Kliniken um Stellungnahme. Einige antworteten nicht - vielleicht aus Angst, sich zu solch einem brisanten Thema zu äußern. Von den angeschriebenen Ärzten antworteten vier berühmte Ärzte: Max Matthes, Wilhelm His, Erwin Liek und Otfried Müller.

Max Matthes aus Königsberg war der einzige Antwortschreiber, der sich zum schwierigen Problem der rein wissenschaftlichen Versuche äußerte. Matthes unterschied zwischen wissenschaftlichen und therapeutischen Versuchen, die er beide unter bestimmten Voraussetzungen für erlaubt hielt. Therapeutische Versuche sollten erlaubt sein, wenn im Tierversuch Wirkung und Dosierung des betreffenden Mittels genau festgestellt wurden. Sei dies nicht der Fall, müsse es der Experimentator zunächst am eigenen Körper oder an Freiwilligen erproben. Bei neuen Operationsmethoden müsse es der Gewissenhaftigkeit des Operateurs überlassen bleiben, Schaden für den Kranken zu vermeiden. Der therapeutische Versuch sei sogar geboten, wenn er lebensrettend ist, beispielsweise bei einer Lungenembolie. Auch wissenschaftliche Versuche hielt Matthes für erlaubt, wenn sich der Arzt vom moralischen Gesetz in ihm leiten ließe und die Versuche harmlos und ungefährlich seien.

Matthes versäumte es, hier eine genaue Grenze der nötigen Harmlosigkeit oder der zulässigen Gefährlichkeit zu ziehen. Hier stand Matthes zusätzlich vor dem Problem, dass ein Experiment per se ein unkalkulierbares Risiko in sich trug, so dass die Gefährlichkeit des Verfahrens im Voraus unbekannt war. Ebenfalls war der vage Begriff des „moralischen Gesetzes“ kein sicherer Schutz gegen gefährliche Experimente, da jeder Forscher eine subjektiv andere Grenze des Erlaubten zog. Schließlich fehlte eine Stellungnahme zu den angeprangerten Experimenten und zur Frage der Einwilligung.

Wilhelm His hielt therapeutische Versuche für erlaubt, ging jedoch nicht auf das Problem der schwieriger zu rechtfertigenden wissenschaftlichen Versuche ein. Therapeutische Versuche sollten nur erlaubt sein, wenn durch Tierversuch und chemische Analyse die voraussichtliche Wirksamkeit des Mittels bekannt sei und mit der nötigen Vorsicht vorgegangen würde. His rechtfertigte indirekt die Versuche Vollmers:

„Zur Festsetzung einer Heilwirkung bedürfen wir aber des Vergleichs mit unbehandelten [...] Fällen [...]. Es ist bekannt, wie gerade die Bekämpfung der im Kindesalter so verderblichen Rachitis auf dem Boden richtiger Ernährung gewaltige Fortschritte macht, aber auch da lässt sich der Wert des Heilverfahrens nur auf dem Boden der Vergleichung richtig erkennen.“ 

Selbst Versuche an Sterbenden, die „ganz offenkundig dem Empfinden der meisten Menschen“ widersprachen, hielt His für gerechtfertigt, wenn die Einwilligung eingeholt wurde und vom Ergebnis „das Schicksal zahlreicher Menschen abhinge.“

Der bekannte Chirurg und Schriftsteller Erwin Liek hielt therapeutische Versuche für gerechtfertigt. Er nahm Stellung zu zwei kritisierten Experimenten, ging aber nicht explizit auf rein wissenschaftliche Versuche ein. Weitschweifig erzählte Liek im populärmedizinischen Stil, dass die Deutschen das Vertrauen in die Schulmedizin verloren hätten und so den Kurpfuschern in die Arme liefen. „Wie soll ein Volk Vertrauen zu einer Medizin haben, deren berufene Führer und Lehrer die Achtung vor dem Leben eines anderen, ja selbst die Ehrfurcht vor dem Sterben verloren haben?“ Als Beleg zitierte Liek die Vigantolversuche von Vollmer [3.5.1] und die Versuche Nohlens [3.1.5] an sterbenden Kindern. Diese lehnte Liek „völlig und unbedingt“ ab. Eine staatliche Kontrolle zur Vermeidung solcher Experimente fand Liek nutzlos. Liek sah eine mögliche Lösung in einer besseren ethischen Erziehung der Medizinstudierenden und einer Selektion der Klinikärzte nach ihren menschlichen Fähigkeiten:

„Man mache Ärzte und nicht ‚Mediziner’, nicht Streber, nicht kaltherzige Experimentalforscher zu klinischen Lehrern unserer Jugend [...]. Man bewerte die Bewerber um Kliniken [...] nicht [...] nach Dicke und Zahl ihrer Veröffentlichungen, [...] sondern mehr nach ihrer Eignung zum Arzt.“

Otfried Müller aus Tübingen rechtfertigte die Vornahme therapeutischer Versuche, übersah aber das Problem rein wissenschaftlicher Versuche.

Müller betonte die Notwendigkeit, eine neue Therapie „nach hinreichender Ausschaltung des Gefahrenmomentes durch den Tier [...] Versuch“ am Patienten auszuprobieren. „Sonst käme ja jeder Fortschritt der Heilkunde zum Stillstand.“ Eine neue Therapie sei gerechtfertigt, wenn das Risiko gegenüber erprobten Mitteln „nicht wesentlich größer“ sei. Aus den therapeutischen Schäden bei neuen Heilmitteln könne man dem Experimentator keinen Vorwurf machen, da jede Therapie Nebenwirkung habe und „in Wirklichkeit [...] das ‚nihil nocere’ ein Ideal [sei], das von keinem [...] je voll erreicht wird.“

Nur „im Drange einer Notlage der Allgemeinheit“ dürfe der Patient zu neuen Therapien gezwungen werden, sonst solle „möglichst nach gegenseitiger Übereinkunft“ verfahren werden. Schließlich gebe es nur „sehr wenige Patienten, die ablehnen, wenn man ihnen auf Grund eigener Überzeugung den wohlbegründeten Vorschlag macht, in ihrem Falle nun einmal ein neues Heilverfahren durchzuführen.“ Mit dem äußerst problematischen Ausspruch „Suprema lex salus publica“ stellte Müller das Allgemeinwohl über das Individualwohl [vgl. 5.1.2 und 5.2.2].

 

1.4.5          Reaktionen auf Abderhaldens Umfrage

Müller wurde in der Biologischen Heilkunst dafür kritisiert, dass er das Problem wissenschaftlicher Experimente vermieden hatte: Müller habe mit seiner Rechtfertigung therapeutischer Versuche „mit vieler Mühe eine Sache bewiesen“, die „u.E. gar nicht eines Beweises bedarf.“ Dieser Beweis beinhalte aber „keineswegs die Art von Versuchen, die in der B.H. getadelt wurden [...].“

Naturheilkundler und Moses begrüßten Abderhaldens Umfrage und sahen sich durch Abderhaldens und Lieks Äußerungen bestätigt. Moses sah in der Umfrage einen ersten Erfolg: „Das Problem des Menschenexperiments, das bis zu unserer Aktion keinen Gegenstand der Diskussion bildete, wird jetzt in hervorragenden wissenschaftlichen Kreisen lebhaft erörtert.“ In der Biologischen Heilkunst wurde Abderhalden für die „gerechte Würdigung unserer Bemühungen“ gedankt. Auch die Medizinalpolitische Rundschau brachte Auszüge der Umfrage.

 

Kommentar

Abderhalden setzte die Diskussion um die Zulässigkeit von Menschenversuchen fort und machte mutig auf bestehende Missstände aufmerksam. Neben ihm bezog nur Erwin Liek direkt Stellung zu den kritisierten Versuchen. Es verwundert, dass weder im Ärztlichen Vereinsblatt, noch in den Ärztlichen Mitteilungen, noch im Gesundheitslehrer auf die nüchterne Umfrage Abderhaldens eingegangen wurde. Vermutlich bestanden Befürchtungen, dieses brisante Thema öffentlich zu diskutieren, da jede öffentliche Selbstkritik von den Naturheilkundlern zu eigenen Zwecken missbraucht werden könnte.   

 

1.4.6          Einzelne Antworten von Ärzten und Juristen auf Moses’ Artikel

Die Veröffentlichungen der Biologischen Heilkunst und Moses’ stießen 1928 eine rege Diskussion über die Zulässigkeit von Menschenversuchen an, die hauptsächlich in den der Naturheilkunde nahe stehenden Zeitschriften geführt wurde. Neben dem Entschluss der Berliner Ärztekammer und der Umfrage Abderhaldens äußerten sich mehrere Ärzte, Naturheilkundler und Juristen, die in ihren Artikeln aufeinander Bezug nahmen. Mehrmals wurde dabei ausdrücklich auf die notwendige Aufklärung der Patienten hingewiesen.

J. Löbel warf auf Moses’ Veröffentlichungen hin die Frage auf, an wem der Arzt experimentieren dürfe. Löbels Lösung für das Problem klang zu einfach: „Wenn die Aerzte durchaus experimentieren müssen, sollen sie es doch an sich selbst tun!“

Syndikus R. Jenichen kritisierte in der Medizinalpolitischen Rundschau die Ausführungen Löbels als unbefriedigend, da Löbel die Frage, an wem der Arzt experimentieren dürfe, „unbeantwortet“ ließe. Jenichen forderte eine Einwilligung und Aufklärung der Patienten. In Übereinstimmung mit dem Reichsgerichtsurteil von 1894 [vgl. 2.4] verurteilte Jenichen jeden Eingriff als Körperverletzung, der ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werde. Selbst die gegebene Einwilligung des Patienten schütze den Arzt nicht uneingeschränkt vor Rechtsklagen: Wenn der Eingriff trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstieße, bleibe er strafbar. Die Einwilligung dürfe „selbstverständlich auch nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eingeholt werden.“ Auch müsse die Versuchsperson vor gegebener Einwilligung aufgeklärt werden: „Der als Objekt Auserkorene muß völlig über die Tragweite seiner Einwilligung unterrichtet werden.“

Ein Amtsgerichtsrat Waentig forderte in seinem differenzierten Artikel Die rechtliche Beurteilung ärztlicher Eingriffe zu wissenschaftlichen Versuchszwecken in der Biologischen Heilkunst eine Aufklärung und Einwilligung des Probanden.

Waentig sah wissenschaftliche Versuche mit Einwilligung als gerechtfertigt an.  Er stellte drei Bedingungen an die Einwilligung: Erstens sei jede Einwilligung „eines Minderjährigen, eines Taubstummen, eines Geisteskranken, eines Entmündigten oder eines unter vorläufiger Vormundschaft Stehenden“ generell unwirksam. Zweitens müsse die Versuchsperson vor der Einwilligung aufgeklärt sein:

„Die Einwilligung ist aber nur wirksam und hebt die Strafbarkeit des Eingriffs nur auf, wenn sie ernstlich gemeint ist, und der Einwilligende völlige Klarheit über die Tragweite des Eingriffs besitzt. Der Einwilligende muß also die Gefährlichkeit des Eingriffs kennen. Ist sie ihm nicht bekannt, dann muß ihn der Arzt über die möglichen Folgen des Eingriffs aufklären.“

Drittens sei die Einwilligung unwirksam, wenn der Versuch gegen die guten Sitten verstieße, wie z.B. die Übertragung gefährlicher oder ansteckender Krankheiten oder das Experiment am Sterbenden.

Waentig forderte dringend eine Verschärfung des geltenden Strafrechtes zum Schutze von Kindern und nicht vollgeschäftsfähigen Personen, da bis dato nur gefährliche Körperverletzungen strafrechtlich verfolgt würden. Leichte Körperverletzungen wie „die Übertragung von Krankheiten, die bei den Betroffenen nur große Qualen hervorgerufen hat, ohne aber deren Leben zu gefährden“ würden, wie Waentig bedauerte, nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Die betroffenen Kinder stellten diesen Antrag nur in den seltensten Fällen, da ihnen die Einsicht fehle, dass es sich um ein wissenschaftliches Experiment gehandelt habe.

Auch der Rechtsprofessor K. Klee betonte in einem Artikel in der Woche, dass eine Aufklärung notwendige Voraussetzung für die Vornahme wissenschaftlicher Experimente sei:

„Voraussetzung für die rechtliche Erlaubtheit des wissenschaftlichen Experiments ist jedoch, dass der Betreffende ernstlich und in vollem Bewußtsein der Tragweite seines Entschlusses in die Prozedur einwilligt.“

Professor Rautenberg hatte der Sitzung der Berliner Ärztekammer beigewohnt und fand die „Heftigkeit der Gegensätze in den Diskussionen“ erstaunlich und „geradezu besorgniserregend, weil in bezug auf eine grundsätzliche Frage unserer ärztlichen Tätigkeit eine solche Disharmonie zum Ausdruck kam.“ Darum bemühte er sich in einem Artikel in der Zeitschrift für ärztliche Fortbildung um eine Definition, was zulässig sei und was nicht. Dabei verteidigte er im Namen der Forschungsfreiheit fast jeden Versuch am Menschen. Für erlaubt hielt er rein diagnostische Versuche, therapeutische Versuche und auch wissenschaftliche Versuche.

Unter diagnostischen Versuchen verstand er unter anderem Auskultation, Perkussion, Endoskopie und Lumbalpunktion. In diesen Methoden dürften sich die Ärzte takt- und rücksichtsvoll in ihrer Ausbildung probieren, obwohl den Patienten dabei natürlich kein Nutzen erwüchse. Zu therapeutischen Versuchen hätten die Ärzte „nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht [...]. Hemmende sentimentale und laienhafte Gefühle, dass der Mensch kein Versuchstier sei, sind da nicht am Platze.“

Auch wissenschaftliche Versuche hielt Rautenberg für erlaubt, „ohne dass in dem einzelnen Versuchsfalle dem betreffenden Menschen ein direkter Nutzen erwächst.“ Voraussetzung sei, „dass die Methode biologisch erprobt und ihre Unschädlichkeit im Tierexperiment festgelegt ist.“ Aus dem postulierten Interesse der Menschheit am Fortschritt der Medizin leitete er das Recht zu wissenschaftlicher Forschung am Menschen her. Man könne nicht verlangen, „dass die Ärzte an sich selbst alle diese Methoden erprobten“

Eine Aufklärungs- und Einwilligungspflicht erwähnte Rautenberg nicht. Überhaupt räumte er Patienten wenig Mitspracherecht ein. Nicht der Patient, sondern

„nur der Arzt kann entscheiden. [...] Er allein kann nur beurteilen, ob eine ärztlich erdachte [...] Methode angewendet werden darf [...]. Denn dem Forschungsdrang des einzelnen, [...] also der Wissenschaft überhaupt, darf und kann ein Hemmschuh nicht angelegt werden. Eine ‚Kommission zur Erteilung von Erlaubnis für Versuche am Menschen’ [...] wäre ein Unding.“

Mitglieder des Deutschen Ärztevereinsbundes hielten wissenschaftliche Versuche unter bestimmten Voraussetzungen für erlaubt, gingen aber nicht inhaltlich auf die Vorwürfe Moses’ ein. Am 2. März 1930 diskutierten Stauder, Schneider, de Bary, Eichelberg, Vollmann und Walder über Menschenversuche. Dabei kamen sie zum Ergebnis:

„Man war sich darüber einig, dass es ohne Anwendung neuer Versuche und Verfahren keinen Fortschritt in der medizinischen Kunst und Wissenschaft geben würde, dass aber Forschungsversuche am Menschen lediglich auf Grund gewissenhafter biologischer Erprobung nur zu ernsten, dem Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis und der Therapie dienenden Zwecken vorgenommen werden dürfen. Alles leichtfertige Experimentieren am Menschen und die ungenügende Wahrung humanen Empfindens, auch in der Form der Veröffentlichung der Versuche, verurteilt die Aerzteschaft durchaus.“

Albert Moll, vormaliger Kritiker der Menschenexperimente, äußerte sich in der Weimarer Zeit nicht mehr zu diesem Thema. Vielleicht befürchtete er, mit der politischen Richtung von Moses, der ihn häufig zitierte, in Verbindung gebracht zu werden. Unter Molls Namen erschien der Artikel Die Verrohung der Medizin zuerst im Vorwärts, dann im Generalanzeiger für Dortmund und das gesamte rheinisch-westfälische Industriegebiet und auch im Prager Tageblatt. Der Artikel entstammte der Feder eines Journalisten, der Auszüge aus Molls Ärztlicher Ethik zu einer fingierten Umfrage zusammengestellt hatte. Moll stellte im Deutschen Ärzteblatt klar, dass der Artikel nicht von ihm stamme und einer Tendenz dienen solle, die Erprobung des Calmette-Mittels als „Verrohung in der Medizin“ abzulehnen.

 

1.5          Ein Gesetzentwurf unter Mitwirkung Moses’: „Ein Riegel für die Experimentierwut“

Moses’ Aktivitäten richteten sich nicht nur auf die öffentliche Anprangerung von Menschenversuchen. Er setzte sich in den Jahren 1929 und 1932 auch aktiv für eine Gesetzesänderung zum Schutz der Patienten ein. Anlass für Moses’ Engagement waren die Beratungen des Strafrechtsausschusses des Deutschen Reichstages. Im Rahmen der Strafrechtsreform hatte der Ausschuss im Jahr 1927 unter Vorsitz von Wilhelm Kahl einen „Entwurf eines Allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches“ erarbeitet. Dabei war eine Neufassung des §263 StGB vorgeschlagen worden.

Schon mehrmals seit dem erwähnten Reichsgerichtsurteil von 1894 [vgl. 2.4] war beraten worden, den ärztlichen Eingriff nicht mehr als Körperverletzung zu betrachten, da dies viele Ärzte als Herabwürdigung ihrer Bemühungen empfanden. Eine formelle Lösung sollte der neue §263 StGB bieten, der ärztliche Eingriffe nicht mehr als Körperverletzung verurteilte. Als Ausgleich sollte der Patient durch den eigens geschaffenen Paragraphen §281 gegen „Eigenmächtige Heilbehandlung“ des Arztes geschützt werden. Der Strafgesetzentwurf von 1927 sah folgende Fassung des §263 vor:

„Eingriffe und Behandlungen, die der Übung eines gewissenhaften Arztes entsprechen, sind keine Körperverletzungen im Sinne dieses Gesetzes.“

In den Sitzungen vom 25. und 26. Juni 1929 wurde der §263 ausführlich diskutiert. Dabei wurde auch die Problematik des Menschenversuchs erörtert. Der sozialdemokratische Abgeordnete Otto Landsberg kritisierte, es gebe Chirurgen, die „Fanatiker des Messers“ geworden seien und durch den Entwurf von 1927 einen Freibrief erhielten. Ausschussmitglieder der SPD und des Zentrums verlangten eine schärfere Fassung, um unzulässige Experimente einzuschränken: Eingriffe sollten nur straffrei sein, wenn sie „zu Heilzwecken“ vorgenommen werden. Auch der ehemalige Reichsanwalt Ludwig Ebermayer unterstützte diese Forderung. Der Ausschuss nahm die Neufassung des §263 in erster Lesung fast einstimmig in folgender Form an:

„Eingriffe und Behandlungen, die lediglich zu Heilzwecken erfolgen, der Übung eines gewissenhaften Arztes entsprechen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, sind keine Körperverletzung im Sinne dieses Gesetzes.“

Am 9. Juli 1929 berichtete Moses im Vorwärts über den vorläufigen Erfolg: „Versuche an Menschen. Ein Riegel für die Experimentierwut.“ Moses wertete die Neufassung als Erfolg. „Für mich war der Verlauf dieser Sitzung eine große Genugtuung und Freude. Während manche wissenschaftliche Kreise mich angriffen, machte sich der Strafrechtausschuss meine Auffassung zu eigen [...].“ Moses versprach sich dennoch vom Strafgesetz nicht viel. Das Experimentierproblem sei nämlich „ethischer Natur [...], das in erster Reihe vom Gewissen und dem menschlichen und wissenschaftlichen Verantwortungsgefühl des betreffenden Arztes abhängig ist.“ Auch glaubte Moses, dass statt höherer Sicherheit für die Patienten lediglich ein verändertes Publikationsverhalten der Forscher folgen würde:

„Wird es nicht vorkommen, dass ‚Heilzwecke’ vorgeschoben werden, wo in Wirklichkeit von einer Absicht zu heilen keine Rede war? [...] Wird [...] dieses Menetekel nicht oft eine bloße Warnung ohne praktische Wirkung bleiben?“

In einer zweiten Lesung des Gesetzentwurfes am 27. Januar 1932 begründete Moses seinen Antrag auf Einfügung der Worte „lediglich zu Heilzwecken“ mit dem Hinweis, dass „die Experimentierwut“ in „ungeheurem Umfang“ zugenommen habe. Die Allgemeinheit müsse vor dem „System der Experimentierwut“ und den daraus resultierenden „ganz besonders krassen“ Lübecker Vorfällen [vgl. 4.9] geschützt werden. Moses’ Antrag wurde in leicht veränderter Form angenommen. Die Einwilligung und Aufklärung der Patienten spielten keine Rolle in der Diskussion um das Gesetz: Weder der Vorsitzende Kahl, noch Ebermayer, noch Moses forderten eine solche. Lediglich der Weltbund zum Schutz der Tiere und gegen die Vivisektion, Abteilung Berlin e.V. richtete 1930 eine Petition an den Deutschen Reichstag, er wolle als Zusatz zum § 263 beschließen: „Wissenschaftliche Versuche an Menschen bedürfen zu ihrer Straflosigkeit der schriftlichen Genehmigung der Versuchs-Personen sowie bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters.“

Entwurf 1927

§ 263 Eingriffe und Behandlungen, die der Übung eines gewissenhaften Arztes entsprechen, sind keine Körperverletzungen im Sinne dieses Gesetzes

Erste Lesung 1929

§ 263 Eingriffe und Behandlungen, die lediglich zu Heilzwecken erfolgen, der Übung eines gewissenhaften Arztes entsprechen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, sind keine Körperverletzung im Sinne dieses Gesetzes.

Zweite Lesung 1932

§ 263 Eingriffe und Behandlungen, die lediglich zu Heilzwecken oder zur Verhütung von Krankheiten oder Gebrechen erfolgen und der Übung eines gewissenhaften Arztes entsprechen sind keine Körperverletzung im Sinne dieses Gesetzes.

Die zweite Lesung kam durch die politischen Umbrüche allerdings nicht zum Abschluss, so dass die Gesetzesvorschläge nie in Kraft traten. In den nationalsozialistischen Gesetzesentwürfen fand der Passus „lediglich zu Heilzwecken“ keinen Eingang. Bereits der Referentenentwurf des Reichsjustizministeriums vom 25. September 1933 hatte den §263 gemäß der ursprünglichen Fassung des Entwurfs von 1927 wiederhergestellt.

 

1.5.1          Eine Zeitungsumfrage unter Strafrechtsprofessoren zu dem Gesetzentwurf

Die Leipziger Neuesten Nachrichten brachten anlässlich der ersten Lesung des §263 am 25. Januar 1930 das Ergebnis einer Umfrage unter bekannten Ärzten und Strafrechtsprofessoren zum Thema „Darf der Arzt am Menschen experimentieren?“ Auffallend war, dass keiner der Befragten die Aufklärung der Versuchsperson thematisierte.

Der Internist Friedrich Kraus vertrat die Meinung, dass „jede ärztliche Behandlung und jede Operation ein Experiment ist.“ Er hielt das ärztliche Experiment grundsätzlich für straffrei, allerdings sollte nur „ein wirklich fachkundig ausgeführtes Experiment gestattet“ sein, das heißt, der Experimentator müsse durch chemische Analyse oder theoretische Überlegungen die Wirkung der Substanz vorher bestimmen, oder der Operateur müsse vor der Neulandoperation alle möglichen Kombinationen gewissenhaft erörtern. Ohne auf das Problem der rein wissenschaftlichen Experimente einzugehen, verteidigte Kraus somit fast alle Experimente. „Die Hauptsache ist und bleibt: Wohlwollen gegenüber dem Arzt - gegenüber der ärztlichen Forschung!“

Moses kritisierte, dass es Kraus versäumt hatte, die Einwilligung der Versuchsperson zu thematisieren:

„Er untersucht nicht die Frage, ob und welches Zustimmungsrecht dem Patienten zusteht [...] und berührt mit keinem Wort den Unterschied zwischen Eingriffen zu individuellen Heilzwecken und zu allgemeinen Erkenntniszwecken.“

Auch Professor Kobrak von der Universität Berlin besprach ausschließlich therapeutische Versuche und ging nicht auf die Frage der Einwilligung des Probanden ein. Die „Erprobung neuer Mittel und chirurgischer Methoden entspringt doch wohl ausnahmslos aus der bewußten oder unbewußten Tendenz, die Heilaussichten zu verbessern.“ Kobrak empfahl ein „gewisses Maßhalten“, auch auf Seiten der Kritiker der Experimente. „Richtschnur des ärztlichen Handelns sei, nur Methoden zu probieren, die man auch in der eigenen Familie und am eigenen Leibe anzuwenden bereit sei.“ Kobrak versuchte die Angriffe gegen die Experimente zu entkräften, indem er behauptete, neue Verfahren in der Hand alter erfahrener Praktiker seien unbedenklicher, als alte erprobte Verfahren durch den lernenden Anfänger. Selbst wenn dem so wäre, sollten sich erfahrene Ärzte allerdings nicht an den Leistungen von Anfängern orientieren, sondern versuchen, den Patienten bestmöglich zu behandeln.

Der Gynäkologe Alfred Dührssen hätte den §263 so gefasst, dass ein erfolgreicher Eingriff keine Körperverletzung sei. Damit hoffte Dührssen, die Verantwortlichkeit des Arztes für das Glücken des Eingriffes zu stärken. Was als Behandlungserfolg gelten sollte, erklärte Dührssen nicht. In der Praxis angewandt würde nach diesem Paragraphen wohl kein Arzt mehr einen riskanten Eingriff vornehmen, da er selbst für einen unverschuldeten Misserfolg haften würde. Dührssen empfahl, sich eine Einwilligung vom Patienten schriftlich geben zu lassen, „da zu Zwecken der Erpressung der Patient später gelegentlich behaupten könnte, er habe seine Einwilligung nicht gegeben.“

Dührssen stand mit seiner Argumentation in einer Reihe von anderen Juristen, die die Strafwürdigkeit des Eingriffs vom Erfolg des Operateurs abhängig machen wollten. Der Jurist Ludwig Ebermayer widersprach dieser Ansicht: „Ist die Operation begrifflich keine Körperverletzung, [...] so kann sie nicht dadurch zu einer solchen werden, dass sie mißlingt.“

Der Strafrechtslehrer Wilhelm Kahl erklärte, mit dem neuen §263 sollten dem Mediziner „Anhaltspunkte“ gegeben werden, „wie weit er bei seinen Versuchen gehen darf, ohne sich der strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.“ Er fand es unwesentlich, ob es sich um erstmalige oder bekannte Eingriffe handle - beides seien Experimente. Der Arzt muss nur gewissenhaft sein:

„Das heißt: Der Kranke darf nicht zum Probierobjekt für gleichgültige, belanglose und unüberlegte Versuche herabsinken. Da aber der Arzt in der Lage sein muß, eine neue Behandlung schließlich auch am Menschen zu versuchen, versetzen wir in diese Lage nur eine gewisse Elite von Ärzten - nämlich die gewissenhaften!“

Moses hielt die Umfrage für einen Erfolg, da „die Antworten der befragten Aerzte durchweg die mit Recht so verurteilten gewissenlosen und gefährlichen Eingriffe am Menschen, wie sie in den letzten Jahren zu beobachten waren [...] ablehnten.“ Sie zeige, „dass auch bei hervorragenden Aerzten noch immer keine Uebereinstimmung dem Experiment an Menschen gegenüber besteht, um so notwendiger erscheint uns daher eine klare, richtunggebende Weisung des Reichsgesundheitsrates zu sein.“

 

1.6          Die Stellungnahme der Juristen von 1914 bis 1933

In diesem Kapitel wird die Frage behandelt, ob die Juristen eine Aufklärung und Einwilligung der Patienten vor ärztlichen Eingriffen für notwendig hielten. Es wird untersucht, bei welchen Operationen sich eine Aufklärungspflicht als erstes durchsetzte. Schließlich soll beantwortet werden, welche Haltung die Juristen zu wissenschaftlichen Experimenten einnahmen.

 

1.6.1          Einwilligung

Die meisten Juristen verlangten eine Einwilligung der Patienten zu Operationen. Schon vor dem Ersten Weltkrieg waren dazu Formulare entwickelt worden [vgl. 2.4]. Bei Minderjährigen mussten die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligung geben. Julius Moses hatte allerdings beobachtet, dass sich das Verhalten der Chirurgen gegenüber Minderjährigen nach dem Krieg verändert hatte. Vor dem Ersten Weltkrieg sei es „allgemeiner ärztlicher Brauch“ gewesen,

 „Unmündige, die ohne Begleitung Erwachsener ärztliche Hilfe nachsuchten, zurückzuweisen, weil der Gesetzgeber den geringsten Eingriff in ihre körperliche Integrität [...] ohne Einwilligung der Eltern [...] als ‚Körperverletzung’ bestrafen konnte.“

Nach dem Krieg beobachtete Moses eine nachlässigere Handhabung dieses Gesetzes:

„Ich vermute, dass der lange Kriegs- bzw. Heereslazarettdienst die Anschauungen der Aerzte über das Recht, Operationen an Unmündigen vorzunehmen, erheblich gelockert hat: Denn außer im Heere hat es ein solches Recht nie gegeben!“

 

1.6.2          Aufklärung

Eine Aufklärungspflicht der Ärzte setzte sich in der Weimarer Republik nur ansatzweise durch. In mehreren Urteilen wurde an dem Reichsgerichtsurteil von 1912 festgehalten, das eine ärztliche Aufklärungspflicht ablehnte [vgl. 2.4]. Als 1920 ein Patient nach Salvarsaneinspritzung ertaubte und den Arzt auf Schadensersatz verklagte, stellte das Reichsgericht fest: Der Arzt habe keine Verpflichtung, den Patienten auf die Möglichkeit schädlicher Folgen aufmerksam zu machen, selbst wenn der Arzt wisse, dass erhebliche Schädigungen durch Salvarsan möglich seien. In gleicher Linie urteilte das Oberlandesgericht Hamburg am 3. Februar 1928: Dem Arzt könne, „selbst auf Frage des Patienten hin nicht zugemutet werden“, auf seltene Nebenwirkungen hinzuweisen. Am 8. Juni 1929 wurde in einem weiteren Urteil des Landesgerichts Berlin festgestellt, dass der Arzt zu einer Aufklärung nicht verpflichtet sei, da es nicht Aufgabe des Arztes sein könne, „Besorgnis und Hemmungen“ zu erwecken, die zur Ablehnung der Behandlung führen könnten. Überhaupt lag der Gedanke vielen fern, dem Arzt die Pflicht zur Aufklärung zuzuweisen. Wenn der Patient eine Aufklärung wolle, so müsse er den Arzt dazu auffordern. So urteilte ein Gericht am 13. April 1932: „Aus der Tatsache, dass die Klägerin grundsätzlich mit der Operation einverstanden gewesen ist, folgt auch, dass die ihr gegebene Aufklärung ausgereicht hat.“

Erstmals verlangten Juristen eine Patientenaufklärung vor kosmetischen Operationen. In Gerichtsurteilen von 1925, 1932 und 1934 wurde jeweils eine Pflicht des Arztes festgestellt, den Patienten auf ein mögliches Misslingen der Operation aufmerksam zu machen.

1931 deutete sich auch ein Bruch mit der bis dahin bestätigten Rechtssprechung von 1912 bezüglich der Aufklärungspflicht bei allgemeinen Operationen an: Am 19. Mai 1931 urteilte das Reichsgericht erstmals, dass der Arzt den Patienten vor einer notwendigen Operation aufzuklären habe, wenn „der Eingriff nicht unbedingt den gewünschten Erfolg verspreche, oder [wenn] er gewisse Nebenwirkungen nicht ausschließe.“ Diese Entscheidung blieb allerdings stark umstritten und wurde in dem Kammergerichtsurteil vom 24. November 1932 wieder verlassen. Das Kammergericht war der Ansicht:

„Dem Arzt eine weitere Aufklärungspflicht aufzubürden, hieße ihn in seiner Entschließungs- und Betätigungsmöglichkeit stärker einengen, als es mit seinen beruflichen Aufgaben vereinbar wäre.“

 

1.6.3          Experimentationsrecht

In der Zeit von 1914 bis 1933 gab es nur wenige juristische Stellungnahmen zu einer ärztlichen Befugnis, Experimente durchzuführen. Dies lag wahrscheinlich daran, dass nach dem Fall Neisser sämtliche Anzeigen wegen unzulässigen Experimentierens in erster Instanz abgewiesen wurden [vgl. 4.2]. Zudem gab es schon die ausführlichen Stellungnahmen Oppenheims und von Bars [vgl. 2.4]. Für die Zeit der Weimarer Republik ließ sich keine Diskussion über die preußische Anweisung von 1900 finden.

Einer der bekanntesten Juristen für Ärzterecht in der Weimarer Republik, Ludwig Ebermayer, äußerte sich nur kurz über medizinische Experimente. In Übereinstimmung mit Walther Werner [vgl. 2.4] bewertete Ebermayer wissenschaftliche Versuche als Körperverletzung, die nur dann nicht verfolgt werde, wenn die Einwilligung des Patienten vorliege und die Tat „nicht gegen die guten Sitten“ verstieße. Später präzisierte er, dass es sich dabei nur um eine „leichte Körperverletzung“ handeln dürfe. Die preußische Anweisung kannte Ebermayer nur noch bruchstückhaft aus Sekundärquellen. In seinem 1930 erschienenen Buch Der Arzt im Recht erwähnte er die Anweisung nicht mehr. Ebermayer forderte speziell für Experimente keine Aufklärungspflicht.

Am ausführlichsten und kritischsten äußerte sich der Jurist J. R. Spinner über Menschenexperimente. In seinem Buch Ärztliches Recht von 1914 widmete er dem Experiment ein eigenes Kapitel. Spinner stützte sich bei seinen oft ärztekritischen Ausführungen auf Beispiele aus Smidovitchs Buch Bekenntnisse eines Arztes.

Spinner vertrat ein sehr modernes Konzept von Aufklärung und Einwilligung. Er forderte beide als notwendige Bedingungen zur Straffreiheit für jedes Experiment. Die Notwendigkeit der Einwilligung leitete Spinner aus dem Selbstverfügungsrecht des Einzelnen her. Der Einzelne müsse vor dem „Duldungszwang des Wohlwollenden“ rechtlich geschützt werden. Die gegebene Einwilligung könne dabei jederzeit zurückgezogen werden. Eine Einwilligung, die auf einer Täuschung oder einem Zwang bestehe, sei unwirksam:

„Fälle, wo der Patient mit Ausweisung aus dem Spital bedroht wird [...], wenn er nicht die vorgeschlagene Operation an sich vornehmen lasse, erscheinen als straffälliges Delikt (Nötigung) und wenn realisiert, fahrlässige Körperverletzung.“

Spinner hielt auch eine der Einwilligung vorhergehende Patientenaufklärung für notwendig. Für Operationen hatte Spinner ein Einwilligungsformular ausgearbeitet, das eine Aufklärung über die „Tragweite und Chancen“ der Operation vorsah [Abb. 21].

Besonders bei wissenschaftlichen Experimenten machte Spinner auf die Notwendigkeit einer vollständigen Aufklärung aufmerksam:

„Ein Experiment, das in seiner Art nicht Behandlung ist, sondern eine Schädigung des Körpers zur Ermittlung einer wissenschaftlichen Tatsache zum Zwecke hat, ist nur dann statthaft, wenn es unter vollständiger Aufklärung des dadurch entstehenden Schadens mit der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des zu Verletzenden, bei Unzurechnungsfähigen und Minderjährigen durch schriftliche Einwilligung sowohl ihrer selbst, als auch ihrer gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird.“

Spinner verfolgte aufmerksam die Diskussion über Menschenversuche in der Biologischen Heilkunst und in Moses’ Kassenarzt. In mehreren Aufsätzen setzte er sich in der Biologischen Heilkunst für ein Selbstbestimmungsrecht des Kranken ein. Im Gegensatz zu Otfried Müllers Ausspruch „Suprema lex salus publica“ [vgl. 5.1.2] war Spinners Leitspruch: „Suprema lex salus aegreti!“ Er wehrte sich gegen die Verwendung von zum Tode Verurteilten für Experimente und gegen Lumbalpunktionen ohne Einwilligung der Patienten.

 

Abbildung 21: Schriftliche Operationsaufklärung - Ein Vorschlag von Spinner 1914

In Moses’ Kassenarzt veröffentlichte Spinner 1930 einen Aufsatz über die Frage, wie der Laie „gegen den üblen Ausgang ärztlicher Experimente geschützt werden“ könne. Spinner argumentierte ganz aus der Sichtweise der Patienten und forderte für sie einen besseren Rechtsschutz. Im Falle einer experimentellen Schädigung fehlten dem Patienten nämlich oftmals das Geld und die rechtlichen Mittel, um zu klagen. Einen besseren Rechtsschutz hielt Spinner für notwendig, da das Gericht bei Klagen gegen Ärzte bevorzugt ärztliche Sachverständige zuließe, die dazu neigten, „den Arzt auch bei den bedenklichsten Taten zu exkulpieren.“

Eine Abhilfe sah Spinner in der schriftlich festzuhaltenden Einwilligung und Aufklärung über „Art, Umfang, Absicht und voraussichtliche Wirkungen des Experimentes.“ Bei Geisteskranken, Gefangenen und Kindern sei zudem noch die Einwilligung des Vormundes einzuholen. Dafür hatte Spinner ein Einwilligungsformular vorbereitet [Abb. 22].

Falls seine Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung von Experimenten erfüllt würden, sagte Spinner einen „ungeheuren Rückgang der Experimente an Patienten“ voraus. Vorausschauend prophezeite er auch die Entwicklung eines neuen Berufes: den des professionellen „Versuchsmenschen“, der das „berufsmäßige Material“ für den Forscher bilden sollte.

 

Abbildung 22: Schriftliche Einwilligung zu Experimenten - Ein Vorschlag von Spinner 1930

 

1.7          Die Entstehung der Richtlinien für neuartige Heilbehandlung und für die Vornahme wissenschaftlicher Versuche am Menschen 1930

1.7.1          Moses’ Entwurf zu neuen Richtlinien

Moses hatte nach der Abderhaldenschen Umfrage und der Umfrage der Leipziger Neuesten Nachrichten erkannt, dass es unter Ärzten und Juristen erhebliche Unsicherheiten in der Frage der Zulässigkeit des Menschenexperiments gab. Darum versuchte Moses, neben seinen Bemühungen um rechtliche Neuerungen [4.5] auch neue ethische Richtlinien über die Vornahme von Experimenten aufzustellen:

„Was in den Auseinandersetzungen fehlt, sind klare Richtlinien, die dem Arzte die Möglichkeit geben, zu unterscheiden, ob ein von ihm beabsichtigter Versuch am Patienten nicht nur rechtlich, sondern auch ethisch zulässig ist.“

In Moses’ Nachlass fand sich ein ausführlicher Entwurf zu neuen Richtlinien, den Moses unter Verwendung von Albert Molls Kritik an den preußischen Anweisungen erarbeitete. Moses hielt therapeutische Versuche für erlaubt, wenn der Patient über die „möglicherweise nachteiligen Folgen“ sachgemäß belehrt wurde und dem Eingriff zustimmte. Wissenschaftliche Versuche hielt Moses grundsätzlich für verwerflich und urteilte damit deutlich strenger als Moll. Moses räumte dabei nicht die Möglichkeit ein, dass der Patient sich freiwillig aus idealistischen Gründen dem Forscher zu Verfügung stellen könnte oder dass der Patient für das eingegangene Risiko finanziell entschädigt werden könnte:

„Die Krankenanstalt dient der Heilung, der Forschung nur insoweit, als der Heilerfolg hierdurch nicht gefährdet, verzögert oder aufgehalten wird. Erste Bedingung ist also, dass der Eingriff der Heilung [...] dient [...]. Experimente, die [...] nur allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntniszwecken dienen sollen, sind grundsätzlich verwerflich. Das Unmoralische an solchen Versuchen liegt in der Tatsache, dass das gesundheitliche Risiko dem Kranken auferlegt wird. Glaubt ein Arzt, im Interesse der Wissenschaft einen Versuch am lebenden Menschen vornehmen zu müssen, dann hat er [...] den Versuch an sich selbst auszuführen.

Eine gekürzte Form seiner erarbeiteten Richtlinien präsentierte er im Anhang an sein Referat im Reichsgesundheitsrat in folgender Form:

1.      Ärztliche Eingriffe zu anderen, als zu Heil- und Immunisierungszwecken sind absolut und unter allen Umständen verwerflich. Diese Zwecke müssen im Interesse des Individuums liegen, bei dem der Eingriff ausgeführt wird. Eingriffe zu allgemein wissenschaftlichen Zwecken sind abzulehnen.

2.      Unbedingt erforderlich ist die freie und unbeeinflußte Zustimmung des Kranken oder im Falle seiner Minderjährigkeit oder sonstigen Geschäftsunfähigkeit des Vormundes oder Kurators. Voranzugehen hat eine sachgemäße Belehrung über die aus dem Eingriff möglicherweise hervorgehenden nachteiligen Folgen. Es müssen Garantien dafür vorhanden sein, dass die Zustimmung und die Belehrung in einer dem Verständnis und Bildungsgrad des Kranken entsprechenden Art erfolgt.  Experimente an Sterbenden haben unbedingt zu unterbleiben, es sei denn, der Eingriff gebe die letzte Möglichkeit, das Leben des Kranken zu erhalten.

3.      Eingriffe dieser Art dürfen nur vom Vorsteher der Anstalt oder mit dessen besonderer Ermächtigung ausgeführt werden und sind genau protokollarisch zu verzeichnen.

4.      Die soziale Stellung des Kranken darf in keiner Weise für den Eingriff entscheidend sein. Jeder Kranke hat Anspruch auf die gleiche liebevolle Behandlung und Pflege.

Julius Moses vertrat ein relativ modernes Konzept von Aufklärung und Einwilligung. Er forderte eine schriftliche Einwilligung und eine vorangehende „sachgemäße Belehrung über die aus dem Eingriff möglicherweise hervorgehenden nachteiligen Folgen“, die dem Bildungsgrad des Kranken entspricht und „es ihm ermöglicht, die Folgen der Zustimmung genügend zu überschauen.“ Damit war Moses’ Forderung nach Aufklärung schärfer als die verabschiedeten Richtlinien [vgl. 4.7.3], die nur eine „zweckentsprechende Belehrung“ verlangten. Eine genaue Angabe über den Umfang der notwendigen Aufklärung gab Moses jedoch nicht.

In der Einwilligung allein sah Moses allerdings nur einen unzureichenden Schutz des Patienten. Ebenso wie Albert Moll befürchtete auch Moses, dass sich der Patient mit seiner Einwilligung die Gunst der Ärzte zu gewinnen erhoffte:

„Die ‚Versuchspersonen’, die ‚Kontrollkinder’, das sind immer andere Menschen, die meist gar nicht um ihre Einwilligung befragt werden. Und wenn sie schon ihre ‚Einwilligung’ geben, was bedeutet sie in Wirklichkeit? Meist hat der Patient keine Ahnung von der Tragweite seines Entschlusses, oft werden die Belehrungen der Ärzte nicht mit der nötigen Deutlichkeit die Gefahren des Versuches betonen. Wie oft glaubt sich der Patient zur Einwilligung für verpflichtet, sei es aus einem Gefühl von Dankbarkeit oder von Abhängigkeit heraus!“

 

1.7.2          Die Beratung neuer Richtlinien im Reichsgesundheitsrat

Es ist unklar, was letztendlich ausschlaggebend für den Reichsgesundheitsrat war, neue Richtlinien zu erarbeiten. Sicherlich war die breit angelegte öffentlichkeitswirksame Kampagne von Julius Moses von Bedeutung. Moses hatte mehrmals neue Richtlinien verlangt. Wahrscheinlich sollte mit den Richtlinien die öffentliche Diskussion über das Menschenexperiment zu einem Abschluss gebracht werden und das teilweise verlorene Vertrauen der Bevölkerung in die wissenschaftliche Medizin zurückgewonnen werden.

Die Mitglieder des Reichsgesundheitsrates beschäftigten sich am 13. März 1930 mit der Frage der Zulässigkeit medizinischer Menschenexperimente. Dazu erarbeiteten sie vorläufige Richtlinien. Für den 14. März hatte der Vorsitzende des Reichsgesundheitsrates Carl Hamel vier Ärzte als Referenten geladen: Julius Moses, Friedrich von Müller, Arthur Schloßmann und Alfons Stauder. Im Anschluss an die Referate wurden die erarbeiteten Richtlinien diskutiert und nach geringfügigen Änderungen einstimmig vom Reichsgesundheitsrat angenommen.

 

1.7.3          Die Referate

Julius Moses war der einzige wirkliche Kritiker des Status Quo. Moses sah dringlichen Handlungsbedarf des Reichsgesundheitsrates, da die Volksgesundheit gefährdet sei durch eine Vertrauenskrise zwischen Ärzten und Patienten, als deren Ursache Moses gefährliche Experimente an Krankenhauspatienten sah:

„Nichts ist für die Volksgesundheit gefährlicher als das Misstrauen des Volkes zu den Ärzten, das durch das Bekanntwerden solcher wissenschaftlicher Versuche an Kranken neue Nahrung erhielt.“

Um die Existenz solcher risikoreichen Versuche zu belegen, besprach Moses die „krassesten Fälle“ aus seiner Sammlung. Beispielhaft zitierte Moses die Vigantolversuche Vollmers, die Gynergenversuche Zorns, die Scharlachversuche Deichers und die Versuche Nohlens an „moribunden Kindern.“ In diesen Versuchen sah Moses den ausreichenden Beleg für unzulässiges Experimentieren erbracht:

„Die erwähnten [Beispiele] genügen, um den Nachweis zu bringen, dass an vielen öffentlichen Krankenanstalten [...] Versuche unternommen wurden, die einen therapeutischen Zweck nicht verfolgen, oft das objektive Krankheitsbild verschlechtern oder gar ausgesprochen gefährlich sind, deren wissenschaftliches Ergebnis zu dem für die Gesundheit des Patienten verbundenen Risiko in keinem Verhältnis steht und die offenbar nur vorgenommenen werden, um den ‚Forschungsdrang des betreffenden Experimentators zu befriedigen.“

Moses lehnte also jedes vermeidbare Risiko für den Kranken ab. Er betonte, dass die Krankenanstalt vor allem der Heilung diene, der Forschung nur, wenn die Heilung dadurch nicht gefährdet werde. Für rein wissenschaftliche Experimente solle der Forscher das Risiko selbst tragen.

Auch seien die Experimente eine soziale Ungerechtigkeit, da sie an den sozial und materiell schlechter gestellten Kranken unternommen würden. Die Ursache vieler Experimente sah Moses in dem Publikationsdruck der Klinikärzte: der „Überschätzung der literarischen Tätigkeit.“ Moses sah eine mögliche Lösung in einer besseren ethischen Erziehung der Studierenden und in restriktiven Richtlinien. Im Anschluss an sein Referat präsentierte Moses eine Kurzfassung seiner erarbeiteten Richtlinien.

Friedrich Müller verteidigte weitgehend die Zulässigkeit von Versuchen am Menschen. Müller erschienen Experimente am Menschen aus drei Gründen notwendig: „Erstens zur Erprobung neuer Heilverfahren, zweitens zur Feststellung der Diagnose und drittens aus wissenschaftlichem Erkenntnisdrang zur Aufklärung der normalen und krankhaften Lebensvorgänge.“

Der Tierversuch reiche zur Erprobung neuer Heilmittel nicht aus. Wenn die Wirksamkeit, Nebenwirkungen und Dosierung im Tierversuch ungefähr bestimmt seien, müsse der Versuch auf den Menschen übertragen werden. Dazu seien besonders Krankenhäuser geeignet, „denn dort sind die Patienten bei Tag und bei Nacht unter dauernder Aufsicht, und die Beobachtung kann durch das Wachpersonal und die Ärzte in viel exakterer Weise durchgeführt werden, als in der Hauspraxis und in der Sprechstunde.“ Müller hielt es für einen Irrtum, dass diese Heilmittelerprobungen nur an sozial schwachen Patienten vorgenommen würden. Gerade die Insulinbehandlung würde an solchen Patienten ausgeführt, „die infolge ihrer größeren Intelligenz die Durchführung der Versuche erleichterten.“ Es liege auf der Hand, „dass die Ausprobierung dieser Heilmittel am Menschen nicht immer ganz ohne Gefahr sein kann [...].“

Die diagnostischen Versuche rechtfertigte Müller mit dem durch sie erzielten Fortschritt der Medizin. Die Röntgendurchleuchtung und die Lumbalpunktion seien anfangs „kühne Unterfangen“ gewesen und hätten durchaus Schäden verursacht, seien aber für die Diagnose unentbehrlich und nun erprobt und ungefährlich.

Ungefährliche, rein wissenschaftliche Versuche rechtfertigte Müller mit dem großen Wert für die Forschung. Eine Übertragung von Infektionskrankheiten auf den Menschen fand Müller schwieriger zu beurteilen. „Es lassen sich solche Übertragungen auf den Menschen nicht ganz vermeiden, da viele Seuchen nur beim Menschen vorkommen und deshalb dem Tierexperiment nicht zugänglich sind.“ Mit einem „recht schlechten Gewissen“ berichtete Müller von seiner Assistenzarztzeit, während der er auf einen Patienten aus wissenschaftlichen Gründen Malaria übertragen hatte. Kurz darauf rechtfertigte Müller solche Experimente mit dem Hinweis, dass „diese gefährlichen Experimente [...] von den Forschern und Ärzten gewöhnlich zuerst an sich selbst vorgenommen worden sind.“ Warum sich Müller nicht zum Selbstversuch entschlossen hatte, ließ er offen.

Eine Aufklärung der Patienten verlangte Müller nicht. Die notwendige Zustimmung sah er als gegeben an, wenn der Eingriff nicht gegen den Willen des Patienten geschehe.

Arthur Schloßmann stimmte den Ausführungen Müllers zu und ergänzte diese aus der Sicht eines Pädiaters. Schloßmann wollte Experimente an Kindern strenger beurteilen als Experimente an Erwachsenen. „Das Kind ist wehrlos und vermag weder eine Zustimmung zu irgend einem Eingriff zu geben, noch diesen zu verweigern.“ Er betonte, dass er gemäß den preußischen Richtlinien von 1900 alle nicht aus diagnostischen, Heil- oder Immunisierungsgründen unternommenen Eingriffe an Kindern ablehne. „Vor ihnen hat auch rein wissenschaftliches Streben Halt zu machen, soweit nicht das Wohl des Kindes selbst in Betracht kommt.“ Die Einwilligung der Eltern zu therapeutischen Versuchen sah Schloßmann mit der Aufnahme in die Klinik als gegeben an.

Schloßmann forderte dazu auf, die Form wissenschaftlicher Veröffentlichungen so zu wählen, dass durch sie nicht der Eindruck von Lieblosigkeit hervorgerufen werde.  Die Versuche Nohlens an seiner Klinik und die Versuche Vollmers seien nur wegen der Form anstößig, nicht aber wegen ihres Inhalts. Schloßmann sah den „Gipfel der Geschmacklosigkeit“ erreicht in den Veröffentlichungen Moses’ im Vorwärts und der Sondernummer der Biologischen Heilkunst. Schloßmann fand, „dass das Tendenziöse, was darin liegt, hundertmal schwerer zu verurteilen ist, als die durch die Kürze seiner Veröffentlichung entstandene Darstellung Vollmers [...].“ „Der aufgewirbelte Staub“ stehe „in keinem Verhältnis zu den Fehlern“, die „vielleicht an einer Stelle einmal vorgekommen sind.“

Den Großteil der Vorwürfe Moses’ hielt Schloßmann für ungerechtfertigt: „In der ganzen Literatur, soweit ich sie übersehe, und soweit es sich um Kinder handelt, habe ich nur einen einzigen Hinweis gefunden, der mir zu Bedenken Veranlassung gibt.“ Diesen einzig zu rügenden Verstoß sah Schloßmann in dem Versuch Deichers, der filtriertes Rachenwaschwasser scharlachkranker Personen auf die Mandeln scharlachempfänglicher Kinder gepinselt hatte. Dieses Vorgehen hielt Schloßmann für gefährlich und nutzlos, „schließlich kann auch einmal eine Berkefeld-Kerze undicht werden und damit eine Übertragung von Scharlach statthaben.“

Alfons Stauder betonte, dass es sich bei den kritisierten Versuchen um Einzelfälle handle, die nicht den gesamten ärztlichen Stand träfen. Diese rechtlich zu prüfen sei Aufgabe der Gerichte. Die ethische Prüfung solle nach zwei Grundsätzen geschehen: „Nil nocere, der andere: sanare.“

Nach der Ansicht Stauders legitimierte der „Heilzweck“ ein Experiment. Voraussetzung dafür seien die guten Motive des gewissenhaften Forschers, der Menschheit Nutzen zu bringen. Eine „nutzlose Gesundheitsschädigung“, wie die öffentliche Hypnoseschaustellung, sollte unter Strafe gestellt werden, selbst wenn die Versuchsperson eingewilligt habe. Einwilligung und Aufklärung des Patienten erwähnte Stauder nur am Rande: Die ärztliche Berufsethik verlange, „dass der Behandelte über Umfang und Gefahr eines Eingriffes innerhalb der durch psychologische Gründe gezogenen Grenzen aufgeklärt wird.“

Eine Übertragung ansteckender Krankheiten auf den Patienten verwarf Stauder:

„Die Übertragung ansteckender Krankheiten auf den Gesunden zum Zwecke des Studiums derselben und andere lebensbedrohende Versuche unternimmt der Forscher am besten an sich selbst, an freiwillig sich meldenden Schülern oder Medizinstudierenden, jedoch nur im Falle zwingender Gründe.“

Auch Experimente an Sterbenden hielt Stauder für unzulässig.

Stauder war in Sorge, dass die wissenschaftliche Forschung durch den neugefassten §263 zu sehr eingeschränkt werden könnte [vgl. 4.5]. Er wehrte sich dagegen, dass ärztliche Eingriffe nur noch „zu Heilzwecken“ straffrei bleiben sollten. Dadurch befürchtete er eine Einschränkung der Forschungsfreiheit: „Solange in §263 die erste Fassung, die ursprünglich vorlag, nicht wieder hergestellt ist, die die Worte ‚lediglich zu Heilzwecken’ nicht enthält, ist der Forschungsversuch durch diesen Paragraphen nicht mehr gedeckt.“ Somit war der Forschungsversuch als Körperverletzung zu werten. Stauder wünschte, man solle den  Begriff „zu Heilzwecken“ nicht auf das Individuum eingeengt sehen, sondern unter „Heilzwecken“ auch allgemeine wissenschaftliche Erkenntnis zum Wohle der Allgemeinheit verstehen: Eine „vom Standpunkt des ärztlichen Forschers durchaus berechtigte Auffassung“ sei, dass „alle Versuche, da sie letzten Endes immer der Heilung des kranken Menschen dienen, in den Rechtsbereich des §263 fielen.“ Damit sollten Versuche, die der Allgemeinheit nutzten, dem Individuum aber möglicherweise schadeten, von dem Tatbestand der Körperverletzung befreit werden.

 

1.7.4          Die Richtlinien

Der vorläufige Entwurf der Richtlinien für neuartige Heilbehandlung wurde zur Durchsicht an mehrere Ministerien weitergegeben, „um möglichst eine Übereinstimmung mit der zu erwartenden Gestaltung des künftigen Strafrechts zu erzielen.“ Um die Richtlinien unter Ärzten bekannt zu machen, bat der Reichsminister des Inneren die Landesregierungen, darauf zu achten, dass alle in Anstalten der Krankenbehandlung oder Krankenfürsorge eintretenden Ärzte per Unterschrift auf die Richtlinien verpflichtet würden. 

Am 28. Februar 1931 wurde der „Endgültige Entwurf von Richtlinien für neuartige Heilbehandlung und für die Vornahme wissenschaftlicher Versuche am Menschen“ den Landesregierungen weitergeleitet. Der endgültige Entwurf hatte folgenden Wortlaut:

1.       Die ärztliche Wissenschaft kann, wenn sie nicht zum Stillstand kommen soll, nicht darauf verzichten, in geeigneten Fällen eine Heilbehandlung mit neuen, noch nicht ausreichend erprobten Mitteln und Verfahren einzuleiten. Ebenso wenig kann sie wissenschaftliche Versuche am Menschen als solche völlig entbehren, da sonst Fortschritte in der Erkennung, der Heilung und der Verhütung von Erkrankungen gehemmt oder sogar ausgeschlossen würden.

Den hiernach dem Arzte einzuräumenden Rechten steht die besondere Pflicht des Arztes gegenüber, sich der großen Verantwortung für Leben und Gesundheit jedes einzelnen, den er neuartig behandelt oder an dem er einen Versuch vornimmt, stets bewußt zu bleiben.

2.       Unter neuartiger Heilbehandlung im Sinne dieser Richtlinien sind Eingriffe und Behandlungsweisen am Menschen zu verstehen, die der Heilbehandlung dienen, also in einem bestimmten einzelnen Behandlungsfall zur Erkennung, Heilung oder Verhütung einer Krankheit oder eines Leidens oder zur Beseitigung eines körperlichen Mangels vorgenommen werden, obwohl ihre Auswirkungen und Folgen auf Grund der bisherigen Erfahrungen noch nicht ausreichend zu übersehen sind.

3.       Unter wissenschaftlichen Versuchen im Sinne dieser Richtlinien sind Eingriffe und Behandlungsweisen am Menschen zu verstehen, die zu Forschungszwecken vorgenommen werden, ohne der Heilbehandlung im einzelnen Falle zu dienen, und deren Auswirkungen und Folgen auf Grund der bisherigen Erfahrungen noch nicht ausreichend zu übersehen sind.

4.       Jede neuartige Heilbehandlung muß in ihrer Begründung und ihrer Durchführung mit den Grundsätzen der ärztlichen Ethik und den Regeln der ärztlichen Kunst und Wissenschaft im Einklang stehen. Stets ist sorgfältig zu prüfen und abzuwägen, ob die Schäden, die etwa entstehen können, zu dem zu erwartenden Nutzen im richtigen Verhältnis stehen. Eine neuartige Heilbehandlung darf nur vorgenommen werden, wenn sie vorher, soweit möglich, im Tierversuch geprüft worden ist.

5.       Eine neuartige Heilbehandlung darf nur vorgenommen werden, nachdem die betreffende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter auf Grund einer vorangegangenen zweckentsprechenden Belehrung sich in unzweideutiger Weise mit der Vornahme einverstanden erklärt haben.

Fehlt die Einwilligung, so darf eine neuartige Heilbehandlung nur dann eingeleitet werden, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme zur Erhaltung des Lebens oder zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigung handelt und eine vorherige Einholung der Einwilligung nach Lage der Verhältnisse nicht möglich war.

6.       Die Frage der Anwendung einer neuartigen Heilbehandlung ist mit ganz besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn es sich um Kinder und jugendliche Personen unter 18 Jahren handelt.

7.       Die ärztliche Ethik verwirft jede Ausnutzung der sozialen Notlage für die Vornahme einer neuartigen Heilbehandlung.

8.       Bei neuartiger Heilbehandlung mit lebenden Mikroorganismen, insbesondere mit lebenden Krankheitserregern, ist erhöhte Vorsicht geboten. Sie ist nur dann als zulässig zu erachten, wenn eine relative Unschädlichkeit des Verfahrens anzunehmen und auf andere Weise die Erzielung eines entsprechenden Nutzens unter den gegebenen Verhältnissen nicht zu erwarten ist.

9.       In Kliniken, in Polikliniken, in Krankenanstalten oder in sonstigen Anstalten zur Krankenbehandlung und Krankenfürsorge darf eine neuartige Heilbehandlung nur vom leitenden Arzt selbst oder in seinem ausdrücklichen Auftrag und unter seiner vollen Verantwortung von einem anderen Arzt ausgeführt werden.

10.    Über jede neuartige Heilbehandlung ist eine Aufzeichnung zu fertigen, aus der der Zweck der Maßnahmen, ihre Begründung und die Art ihrer Durchführung ersichtlich sind. Insbesondere muß auch ein Vermerk darüber vorhanden sein, dass die betreffende Person oder erforderlichenfalls ihr gesetzlicher Vertreter vorher zweckentsprechend belehrt worden ist und die Zustimmung gegeben hat. Ist bei fehlender Einwilligung eine Heilbehandlung unter den Voraussetzungen von Nr. 5 Absatz 2 vorgenommen worden, so muß der Vermerk diese Voraussetzungen eingehend darlegen.

11.    Die Veröffentlichung der Ergebnisse einer neuartigen Heilbehandlung muß in einer Form erfolgen, die der gebotenen Achtung vor dem Kranken und den Geboten der Menschlichkeit in jeder Weise Rechnung trägt.

12.    Die Nummern 4-11 dieser Richtlinien gelten entsprechend für wissenschaftliche Versuche (Nr. 3). Außerdem gilt für solche Versuche folgendes:

a)       Die Vornahme eines Versuchs ist bei fehlender Einwilligung unter allen Umständen unzulässig.

b)      Jeder Versuch am Menschen ist zu verwerfen, der durch den Versuch am Tier ersetzt werden kann. Ein Versuch am Menschen darf erst vorgenommen werden, wenn zuvor alle Unterlagen beschafft worden sind, die zu einer Klärung und Sicherung mit den der medizinischen Wissenschaft zur Verfügung stehenden biologischen Methoden des Laboratoriumsversuchs und des Tierexperiments gewonnen werden können. Unter diesen Vorraussetzungen verbietet sich jedes grund- oder planlose Experimentieren am Menschen von selbst.

c)       Versuche an Kindern oder jugendlichen Personen unter 18 Jahren sind unstatthaft, wenn sie das Kind oder den Jugendlichen auch nur im geringsten gefährden.

d)      Versuche an Sterbenden sind mit den Grundsätzen der ärztlichen Ethik unvereinbar und daher unzulässig.

13.    Wenn man somit von der Ärzteschaft und insbesondere von den verantwortlichen Leitern der Krankenanstalten erwarten darf, dass sie sich von einem starken Verantwortungsgefühl gegenüber den ihnen anvertrauten Kranken leiten lassen, so wird man doch auch bei ihnen diejenige Verantwortungsfreudigkeit nicht entbehren wollen, die auf neuen Wegen den Kranken Erleichterung, Besserung, Schutz oder Heilung zu schaffen sucht, wenn die bisher bekannten Mittel nach ihrer ärztlichen Überzeugung zu versagen drohen.

14.    Schon im akademischen Unterricht soll bei jeder geeigneten Gelegenheit auf die besonderen Pflichten hingewiesen werden, die dem Arzte bei Vornahme einer neuen Heilbehandlung oder eines wissenschaftlichen Versuchs sowie auch bei der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse obliegen.

Im Vergleich zu der Anweisung von 1900 bezogen sich die Richtlinien nicht nur auf wissenschaftliche Experimente, sondern auch ausdrücklich auf jede neuartige Heilbehandlung. Wichtige Neuerungen waren: die Forderungen nach vorangegangenem Tierversuch (4), Verbot der Ausnutzung einer sozialen Notlage (7), Dokumentationspflicht der Einwilligung und des Versuchsverlaufs (10) und Verbot von Versuchen an Sterbenden (12d).

Einige Neuerungen waren durch Moses direkt oder indirekt beeinflusst: Punkt (7), der die Ausnutzung einer sozialen Notlage verbot, entstand vermutlich aus der Sozialkritik Moses’ an den Versuchen von Kruse und Stern. Diese hatten Kinder zu Versuchen verwendet, die aus „sozialer Not“ von ihren Eltern in die Klinik gebracht waren. Punkt (11), der einen respektvollen Schreibstil forderte, ging sehr wahrscheinlich auf den von Moses kritisierten Ausspruch Vollmers über „100 Ratten und 20 Kinder“ zurück. Punkt (12d) verbot Versuche an Sterbenden und ging möglicherweise auf den von Moses kritisierten Versuch Nohlens an moribunden Kindern zurück.

Moses war sich seines Einflusses auf die Richtlinien sicher und sprach dies stolz aus. Mehrmals schrieb er, dass die Richtlinien letztendlich sein Erfolg gewesen seien. Vollmann antwortete schließlich im Deutschen Ärzteblatt, dass Moses die Richtlinien „am liebsten ‚lex Moses’ nennen würde.“

 

1.7.5          Das Echo auf die Richtlinien

Während die Richtlinien von der Ärzteschaft stillschweigend aufgenommen wurden, kritisierten Naturheilkundler und Sozialdemokraten die Richtlinien als ungenügend.

Das Echo auf die neuen Richtlinien schien in ärztlichen Kreisen gering gewesen zu sein, wie schon 1900 das Echo auf die preußische Anweisung gering war. Die Medizinische Welt brachte bereits den Entwurf der Richtlinien am 24. Mai 1930. Die Zeitschrift für ärztliche Fortbildung, der Gesundheitslehrer und die Ärztlichen Mitteilungen  druckten die Richtlinien ab, ohne sie zu kommentieren.

L. Külz, der Vorsitzende des Vereins zur Förderung biologischer Heilwesen, hielt die Richtlinien für „völlig einwandfrei, aber ungenügend, selbst wenn jeder praktische Arzt sie überhaupt lesen würde.“ Grund für seine ablehnende Haltung war sein Misstrauen in eine „selbstgewollte Disciplin“ der Ärzte und sein Misstrauen in die Schutzwirkung des Strafgesetzparagraphen über Körperverletzung.

In der Zeitschrift Tierrecht und Tierschutz wurden die Richtlinien in einem anonymen Artikel, der wahrscheinlich von Magnus Schwantje stammte, als unzureichend kritisiert. Die Richtlinien seien

„bei weitem nicht ausreichend. Es gebricht ihnen vor allem [...] an klaren, eindeutigen Definitionen und an einer Garantie ihrer Durchführung [...]. Welche Garantien sind für ihre Erfüllung geboten? Wer trägt für ihre strikte Überwachung Sorge? Wer verbürgt uns, dass man sich nach den Richtlinien richtet? Da, wie wir zeigten, die ärztliche Ethik keine ausreichenden Sicherheiten bietet, wären Schutzmaßnahmen, die nicht auf die ärztliche Ethik allein begründet sind, unbedingt erforderlich [...]. Von Strafbestimmungen ist [...] nirgends die Rede. Es steht danach zu fürchten, dass diese neuen Richtlinien ebenso versagen werden, wie der [...] Ministerialerlaß über Menschenexperimente nach dem Fall Neißer. Die Aufstellung der neuen Richtlinien war ein Eingeständnis der Unzulänglichkeit früherer Schutzerlasse. Zweifellos werden auf die ‚neuen Richtlinien’ in absehbarer Zeit neuere folgen müssen, die eine Gewährleistung für gewissenhafte Durchführung wirklich geben.“

Auch der sozialdemokratische Gesundheitspolitiker und Sozialhygieniker Benno Chajes hielt die Richtlinien für unzureichend, da ihnen die Kraft gesetzlicher Normen fehle. Am 19. Mai 1930 stellte er eine Große Anfrage im Preußischen Landtag, welche Schritte das Staatsministerium eingeleitet habe, um solche Unglücke wie in Lübeck [vgl. 4.9] künftig unmöglich zu machen, und ob allgemeine Maßnahmen getroffen wurden, gesundheitsgefährdende Experimente am Menschen zu verhindern.

Chajes forderte keine unverbindlichen Richtlinien, sondern gesetzliche Regelungen. Er war bereit, dafür Einschränkungen der wissenschaftlichen Forschung in Kauf zu nehmen. Nach der Lübecker Impfkatastrophe forderte er:

„dass wir nämlich nicht mehr wollen, dass diese Materie durch allgemeine Richtlinien [...] geregelt wird, sondern dass gewisse Normen geschaffen werden, um eine Sicherheit bezüglich des Experimentierens an lebenden Menschen einzuführen [...]. Es genügt uns nicht, wenn derartig allgemeine Normen geschaffen werden, wie sie als Ergebnis der Beratungen des Reichsgesundheitsrates hier erwähnt worden sind, nunmehr die Materie regeln sollen. Wir wollen, dass irgendwelche gesetzlichen Normen geschaffen werden, die vorsehen, dass, ehe eingreifende Experimente an Lebenden vorgenommen werden, eine Prüfung durch ein objektives wissenschaftliches Gremium erfolgt [...].

Wenn die wissenschaftliche Forschung in dieser Beziehung dann, soweit sie sich auf die Experimente am Lebenden bezieht, in irgendeiner Weise eine leichte Einschränkung erfahren sollte, so ist das mit in Kauf zu nehmen: denn das Wohl der kranken und gesunden Menschen ist in diesem Falle wichtiger. Wenn diese traurigen Lübecker Verhältnisse [vgl. 4.9] wenigstens die eine Folge haben, dass nun endlich an Stelle allgemeiner nichtssagender Richtlinien gewisse gesetzliche Normen eingeführt werden, dann sind diese Opfer der Lübecker Katastrophe nicht umsonst gewesen.“

Auch der Jurist J. R. Spinner hielt die Richtlinien lediglich für eine „Geste“, da es „keine Möglichkeiten gibt, ihnen den nötigen Nachdruck zu verleihen.“

Julius Moses beklagte 1932 im Strafrechtsausschuss die fehlende Wirksamkeit von Warnungen des Reichsgesundheitsamtes: Analog der Warnung des Reichsgesundheitsamtes in Bezug auf das Calmette-Mittel, die nicht befolgt wurde [vgl. 4.9], befürchtete Moses, dass auch die neuen Richtlinien nicht beachtet würden: „Leider sind die Ärzte nicht verpflichtet, solchen Warnungen Rechnung zu tragen.“ Ministerialrat Schäfer aus dem Reichsjustizministerium betonte hingegen die Relevanz der Richtlinien für den § 263, da seiner Meinung nach die Richtlinien des Reichsgesundheitsrates festlegten, „was der Übung eines gewissenhaften Arztes entspreche.“

 

1.8          Erste Forderungen einer Ethikkommission

Mehrmals war im Verlauf der Diskussion auf die Notwendigkeit einer staatlichen Stelle zur Kontrolle von Experimenten aufmerksam gemacht worden. Forscher lehnten eine solche Kontrolle mit Hinweis auf die internationale Konkurrenzfähigkeit der deutschen Forschung ab.

Arnold Hahn hatte eine Art Ethikkommission gefordert, da er der Einwilligung des Kranken nur geringes Gewicht zumaß:

„Teils ist der Kranke ja unter der Suggestion des Arztes, teils unter dem willenlähmenden Einfluß der Krankheit [...]. Hier muß eine staatliche Stelle geschaffen werden, die zu jedem Experiment den Konsens erteilen muß analog den staatlichen Stellen, die es jetzt schon gibt, welche jedes neue Heilmittel prüfen, ehe es die Erlaubnis zum Verkauf erhält.“

Auch J. R. Spinner forderte eine staatliche Kontrolle der Experimente. Er hielt es für notwendig, dass vor einem Experiment die zuständige Medizinalbehörde informiert werde. „Diese Behörde muß das Recht haben, das Experiment zu verbieten und dieses selbst soll erst dann unternommen werden dürfen, wenn diese Behörde dazu ausdrücklich die Erlaubnis gibt.“ Ebenso hatte Benno Chajes die Prüfung jedes wissenschaftlichen Experimentes durch ein „objektives wissenschaftliches Gremium“ verlangt.

Diese modernen Forderungen stießen bei einigen Ärzten auf völlige Ablehnung. Friedrich Müller befürchtete gravierende Einschränkung der Forschungsfreiheit. Er warnte im Reichsgesundheitsrat vor solchen Regelungen:

„Es ist in den Verhandlungen der Berliner Ärztekammer wie auch in der Presse die Forderung aufgestellt worden, es sollten ärztliche Kontrollorgane geschaffen werden, welche die Krankenhäuser zu beaufsichtigen hätten und deren Einwilligung vor jedem Experiment einzuholen sei. Ich möchte davor warnen: denn eine solche Beaufsichtigung der leitenden Krankenhausärzte durch Beauftragte der Standesorganisationen, des Staates oder der Kommunen würde zu den schwersten Konflikten Veranlassung geben, schon deshalb, weil der Begriff eines Versuches und damit überhaupt eines Eingriffs überaus dehnbar ist. Eine solche Maßregel würde die Schaffensfreude der Krankenhausärzte lähmen und die wissenschaftliche Arbeit in den deutschen Krankenhäusern gegenüber denjenigen anderer Länder in den Hintergrund drängen [...].“

Noch dezidierter drückte Rautenberg seine Ablehnung aus: „Eine ‚Kommission zur Erteilung von Erlaubnis für Versuche am Menschen’, wie sie in obengenannten Debatten gefordert wurde, wäre ein Unding.“

 

Kommentar

Die Richtlinien - einzigartig für ihre Zeit - waren ein nur teilweise geglückter Versuch, die beklagten Missstände zu beseitigen. Sie waren zwar gegenüber der preußischen Anweisung präziser gefasst und unterschieden zwischen therapeutischen und wissenschaftlichen Versuchen, blieben in einigen Punkten aber vage und boten individueller Auslegung große Spielräume:

Dehnbare Begriffe in den Richtlinien waren: „Nach den Grundsätzen der ärztlichen Ethik“(4), „im richtigen Verhältnis stehen“(4), „zweckentsprechenden Belehrung“(5), „nach Lage der Verhältnisse“(5) und „relative Unschädlichkeit“(8).

Die Richtlinien können als Kompromiss zwischen den Interessen der Forscher auf uneingeschränkte Forschungsfreiheit und den Vertretern der Interessen der Patienten verstanden werden. So lässt sich verstehen, warum trotz des Scheiterns der preußischen Anweisung erneut auf das Regulativ einer „Ärztlichen Ethik“ vertraut wurde und von Strafbestimmungen abgesehen wurde. Eine Ethikkommission wurde mit Hinweis auf die lähmenden Auswirkungen auf die deutsche Forschung abgelehnt.

Sehr schwierig ist die Frage zu beurteilen, ob sich das Forscherverhalten nach der Veröffentlichung der Richtlinien änderte und wenn ja, welche Ursachen dafür eine Rolle spielten.

Mehrere Anzeichen deuten auf eine Abnahme bedenklicher Experimente nach 1930 hin: Julius Moses beobachtete 1930 „deutliche Zeichen der Wandlung“ und ging von einer Abnahme der „Experimentierseuche“ aus: „Ohne sie [die Biologische Heilkunst] und Herrn Dr. Moses und die dazugekommenen Aerzte würde heute noch genauso herumexperimentiert werden wie noch vor zwei Jahren und einem Jahr.“ Tatsächlich fand Jungmann für das Jahr 1931 nur noch 21 Experimente [Abb. 17]. 1932 schloss er seine Rubrik „Versuche an Menschen und Tieren“ und berichtete in der Rubrik „Forschung“ nur noch über wenige Experimente. Sehr fraglich bleibt allerdings, ob die Zahl der von Jungmann gefundenen mit der Zahl der wirklich vorgenommenen Experimente korrelierte. Auch ein vermindertes Interesse Jungmanns an der Anprangerung von Menschenversuchen könnte die geringere Zahl der beklagten Experimente erklären.

Wenn sich denn tatsächlich in den Fachzeitschriften ein geändertes Publikations- und Forschungsverhalten nachweisen lassen sollte, so bliebe immer noch die Frage, ob dies eine Reaktion auf die Richtlinien war, oder eine Folge der Angst der Forscher, im Mittelpunkt eines Skandals zu stehen. Auf jeden Fall konnten die Richtlinien bedenkliche Experimente nicht völlig verhindern: Jungmann fand nach 1931 noch mehrere Experimente, die gegen die neuen Richtlinien verstießen.

Die Richtlinien behielten unter den Nationalsozialisten ihre Gültigkeit. Ob sie an den Universitätskliniken beachtet wurden, ist ungewiss, da eine Studie über Menschenversuche nach 1933 außerhalb der Konzentrationslager bislang fehlt. Es ließen sich keine Belege finden, dass die Richtlinien während des „Dritten Reiches“ anlässlich eines Experimentes noch einmal erwähnt wurden. Der „Ärzte-Knigge“ des Leipziger Internisten Carly Seyfarth druckte die Richtlinien jedoch noch in jeder Auflage bis einschließlich 1946.


 

1.9          Die Lübecker Impfkatastrophe nach BCG-Schutzimpfung 1930

Noch bevor die vorläufigen Richtlinien vom 14. März 1930 publiziert worden waren, kam es im Frühjahr 1930 zu dem größten Impfunglück des 20. Jahrhunderts, in dessen Folge 77 Kinder an Tuberkulose starben. Viele Kritiker der BCG-Schutzimpfung sahen in dem Unglück den Gipfel einer auf die Höhe getriebenen „Experimentierwut“. Damit erhielt die Diskussion um das Menschenexperiment erneuten Auftrieb. Zunächst werden die Umstände der Impfung geschildert, um anschließend die Frage zu beantworten, ob die BCG-Impfung ein Menschenexperiment war.

Albert Calmette und Camille Guérin hatten 1921 nach dreizehnjähriger Vorarbeit eine orale Tuberkuloseschutzimpfung entwickelt, mit der bis 1928 außerhalb Deutschlands bereits 150.000 Kinder geimpft worden waren - offensichtlich ohne größere Zwischenfälle. Politische Gründe, Rivalitäten zwischen dem Robert-Koch Institut und dem Louis-Pasteur Institut, eine relativ geringe Sterblichkeit an Tuberkulose und eine anfängliche Skepsis in Deutschland verhinderten hier eine frühe Einführung des BCGs. Viele deutsche Ärzte hielten die Wirksamkeit des BCGs für nur unzureichend belegt und hegten Bedenken gegen eine Impfung mit geschwächten aber noch lebenden Tuberkelbazillen.

Beispielsweise hatte Julius Moses bereits 1926 Albert Calmette wegen der Einführung der Impfung kritisiert. Moses war von der Ungefährlichkeit der Impfung nicht überzeugt. Darum warf er Calmette Verantwortungslosigkeit vor:

„Zweifellos muß dieses großzügige Experiment Calmettes als ein heroisches bezeichnet werden, denn Calmette hat die Verantwortung auf sich genommen, die vielen wichtigen Bedenken, die gegen die experimentelle Auswertung seiner Ergebnisse am Menschen sprechen, angesichts seines großen Zieles zu unterdrücken.“

Am 11. März 1927 empfahl der Reichsgesundheitsrat, vor einer Prüfung des BCGs am Menschen weitere experimentelle Untersuchungen abzuwarten. Die einzelnen Länderregierungen einschließlich des Lübecker Senats wurden in einem Rundschreiben vom 11. Juni 1927 von dieser Stellungnahme informiert, dass nämlich der Reichsgesundheitsrat noch keine Tuberkuloseimpfung als für „sicher wirksam und ausreichend zuverlässig“ ansehe.

Ein Jahr später erörterten bekannte Kinderärzte und Tuberkulosespezialisten in einer Umfrage der Deutschen Medizinischen Wochenschrift, ob die Impfung eingeführt werden sollte. Noch immer war ihr Urteil teils zurückhaltend, teils ablehnend. Georg Bessau war der Ansicht, dass sich das Calmette-Verfahren noch im Versuchsstadium befände.

„Unser Verantwortungsgefühl könnte uns gegenwärtig nur tastende Versuche an Kindern gestatten, selbstverständlich nach Aufklärung der Eltern und mit ihrer Einwilligung. In Frage kämen zunächst von ernster Tuberkulosegefahr bedrohte Neugeborene.“

Zudem warf Bessau Calmette schwere Mängel in seiner Erfolgsstatistik vor. Bei 6000 geimpften Kindern gab Calmette eine Gesamtsterblichkeit von 3.1% an, während die sonstige Säuglingssterblichkeit bei 8.5% lag. Diese Reduktion sei unmöglich nur auf die Impfung zurückzuführen. Bessau vermutete, dass sich der „intelligentere Teil“ der Bevölkerung zur Impfung entschlossen habe, der seine Kinder unter hygienischeren Bedingungen großzieht.

 Rudolf Degkwitz hingegen lehnte die Einführung völlig ab:

„Mir erscheint es als völlig verfehlt, [...] das Risiko zu tragen, Kinder, auch nach Aufklärung und Einwilligung der Eltern, mit lebendigen, [...] Tuberkelbazillen zu impfen, da deren ‚Avirulenz’ bei den labilen Säuglingen und Kleinkindern jederzeit in eine hohe Virulenz umschlagen könnte und außerdem die ‚immunisierende Kraft’ der Calmetteschen Vaccin noch nicht erwiesen ist.“

Aufgrund der positiven Tierversuche schwanden jedoch bald die Bedenken gegen eine Einführung der Impfung. Auf der vom 15. bis zum 18. Oktober 1928 dauernde BCG-Sachverständigenkonferenz des Völkerbundes in Paris beurteilten die beiden entscheidenden Kommissionen die Impfung als unschädlich. Der einflussreiche Pädiater Arthur Schloßmann sah anschließend die Harmlosigkeit des BCGs als erwiesen an. Er erwartete, dass der Reichsgesundheitsrat die geäußerten Bedenken fallen ließe. Andere Forscher, nun jedoch in der Minderheit, hielten die Bedenken jedoch aufrecht. Klemens Pirquet antwortete auf Schloßmanns Entwarnung, er habe mehrmals im Tierversuch eine tödliche Tuberkulose nach BCG-Impfung beobachtet, so dass er „nicht bloß die Wirksamkeit des BCG, sondern auch die Unschädlichkeit für Tier und Mensch“ bezweifle.

Aufgrund der ermutigenden Ergebnisse im Ausland hatten bis 1929 bereits drei Ärzte in kleinem Umfang Versuche an Kindern mit der BCG-Impfung in Deutschland unternommen. Aufgrund ihrer langjährigen Arbeit in der Tuberkulosefürsorge entschlossen sich schließlich auch der Leiter des Lübecker Gesundheitsamtes Ernst Altstaedt und der Direktor des Allgemeinen Krankenhauses Georg Deycke, die Impfung an Neugeborenen in Lübeck einzuführen.

Die Anfang August 1929 aus Paris bezogene BCG-Kultur wurde von der sehr gewissenhaften, aber bakteriologisch nicht ausgebildeten Krankenschwester Anna Schütze im Labor Deyckes zu Impfstoff verarbeitet. Das Labor stellte sich später als zur Impfstoffherstellung ungeeignet heraus, da eine eindeutige räumliche Trennung zwischen den Impfkulturen und den gleichzeitig dort verarbeiteten infektiösen Tuberkulosekulturen nicht möglich war.

Im Oktober 1929 erklärte sich Altstaedts Vorgesetzter Senator Mehrlein, Dezernent für das Gesundheitswesen in Lübeck, mit der Einführung der Impfung einverstanden, wenn auch der Gesundheitsrat und die Ärzteschaft zustimmen würden. Der am 18. November 1929 einberufene Lübecker Gesundheitsrat, der aus acht Ärzten und einem Laien bestand, stimmte dem Impfvorhaben einmütig zu. Auch im Ärzteverein von Lübeck wurden in der Sitzung vom 10. Januar 1930 keine Bedenken geäußert - allerdings war den Mitgliedern des Ärztevereins weder klargemacht worden, dass die Einführung des BCGs von ihrer Entscheidung abhängen sollte, noch war ein kritischer Referent über die BCG-Methode eingeladen worden.

Am 20. Februar 1930 erschien in den Lübecker Zeitungen ein Aufruf, der die Bevölkerung zum „Kampf gegen die Tuberkulose“ motivieren sollte. In der Absicht, die Lübecker Bürger nicht zu verängstigen, wurde weder auf den Versuchscharakter der Impfung eingegangen noch das Wort Impfung selbst erwähnt [vgl. 4.9.2].

Die Impfung begann offiziell am 24. Februar 1930, also sieben Monate, nachdem der Original BCG Stamm eingetroffen war. Fahrlässigerweise unterließen es Deycke und Altstaedt, im Tierexperiment nachzuprüfen, ob die Impfkultur während dieser sieben Monate mit virulenten Tuberkelbazillen kontaminiert worden war. So nahm das Unglück seinen Lauf. Um eine möglichst hohe Impfquote zu erzielen, bekamen die Hebammen als Prämie eine Reichsmark pro geimpftes Kind für die Unterstützungskasse des Hebammenvereins. Die Mehrheit der Eltern willigte schriftlich zur kostenlosen Impfung ein. In den folgenden zwei Monaten wurden 256 Neugeborene (etwa 84% aller Neugeborenen) in Lübeck oral gegen Tuberkulose geimpft. Da beide von der Unschädlichkeit der Impfung überzeugt waren, unterließen Deycke und Altstaedt fahrlässigerweise ärztliche Sicherheitskontrollen der geimpften Kinder. Sie planten lediglich eine Tuberkulinprobe nach sechs Monaten, um die Wirksamkeit der Impfung festzustellen.

Am 17. April starb das erste Kind an Tuberkulose. Als kurz darauf drei weitere Kinder starben, stoppte Deycke am 26. April die Impfungen. Er vernichtete panisch den fertigen Impfstoff und mit ihm wichtiges Beweismaterial. Die Impfungen ließ er mit dem Muchschen Impfstoff fortführen, um die Bevölkerung nicht zu beunruhigen. Überfordert und verängstigt, öffentliche Panik zu erregen, unterließ es Altstaedt, den sich bereits außerhalb des Hauses in den Händen der Hebammen befindlichen infektiösen Impfstoff zurückzuziehen, so dass dieser bis zum 2. Mai zur Folgeimpfung verwendet wurde. Glücklicherweise wurde dabei kein weiteres Kind erstgeimpft.

Altstaedt informierte weder die Lübecker Ärzte noch die Eltern über die Tuberkulosefälle. An die Eltern schickte er folgende verharmlosende Mitteilung:

„Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass im Anschluß an die Schutzfütterung bei einigen Kindern aus bisher noch ungeklärten Gründen gesundheitliche Störungen beobachtet wurden. Soweit Ihr Kind nicht schon in ärztlicher Behandlung steht, raten wir Ihnen, im Falle einer gesundheitlichen Störung sich sogleich von Ihrem Arzte unter Vorlegung dieses Schreibens beraten zu lassen.“

Es vergingen drei Wochen, bis die Öffentlichkeit von dem Unglück erfuhr, worauf Deycke und Altstaedt mehrfach der Vorwurf gemacht wurde, sie hätten das Unglück vertuschen wollen [Abb. 23].

Erst am 6. Mai benachrichtigte Altstaedt das Lübecker Gesundheitsamt. Dieses entschloss in einer Sitzung am 13. Mai, Eltern, Presse, Ärzte und Hebammen von den Todesfällen zu benachrichtigen. Am 14. Mai setzte das Lübecker Gesundheitsamt das Reichsgesundheitsamt in Kenntnis und bat um Entsendung eines Sachverständigen.

Einen Tag später entsandte das Reichsgesundheitsamt Ludwig Lange, den Leiter der bakteriologischen Abteilung des Reichsgesundheitsamtes und Bruno Lange vom Berliner Robert-Koch-Institut für Infektionskrankheiten. Beide sollten die Ursache des Unglücks aufklären.

Abbildung 23: Lübeck im Simplicissimus

In den Sitzungen des Reichsgesundheitsrates vom 12. und 13. Dezember 1930 berichtete Bruno Lange über die Ergebnisse seiner Untersuchungen. Der Grund für die Todesfälle sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine tragische Verwechslung der Impfkulturen gewesen:

1.      Die in Lübeck in Anschluß an die Tuberkulose-Schutzimpfung nach Calmette aufgetretenen Erkrankungs- und Todesfälle von Säuglingen sind nicht auf das Calmettesche Verfahren als solches zurückzuführen.

2.      Der Annahme, dass in Lübeck die Beimengung der virulenten Tuberkelbazillen zu den Calmetteschen Kulturen auf ein unerkanntes Versehen beim Arbeiten zurückzuführen ist, kommt die größte Wahrscheinlichkeit zu.

Nachdem die Sachverständigen ausreichend Zeit zur Klärung der Ursachen des Impfunglückes hatten, wurde der Prozess am 12. Oktober 1931 vor der II. große Strafkammer des Landgerichts Lübeck eröffnet. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses fand der Prozess in der notdürftig umgebauten Lübecker Turnhalle statt [Abb. 24]. Der berühmte Jurist Erich Frey, einer der anklagenden Staatsanwälte im Lübecker Prozess, erinnert sich an den Prozessbeginn vom 12. Oktober 1931:

„Sonderbar sieht die Hauptturnhalle der Lübecker Turnerschaft aus. Unter und zwischen den Turngeräten hat man Bänke und eine Tribüne aufgestellt. Enggedrängt stehen Stühle nebeneinander. Der Saal ist bis auf den letzten Platz angefüllt mit Menschen. Sie sitzen und stehen so dicht, dass man kaum die Türen mehr öffnen kann. So groß ist das öffentliche Interesse, dass man die Verhandlung gegen die Lübecker Ärzte in diese Halle verlegen mußte.“

Nach einer 76 Tage langen Gerichtsverhandlung wurde Deycke am 6. Februar 1932 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Deycke habe fahrlässigerweise in einem für Impfstoffherstellung ungeeigneten Labor den BCG-Impfstoff kultiviert und auf Tierversuche verzichtet. Altstaedt wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Altstaedt habe den Impfstoff nicht im Tierversuch geprüft und die Kinder nur unzureichend beobachtet. Altstaedt wurde vorgeworfen, er habe gehandelt „wie ein Schiffskapitän, der trotz einer möglichen Gefährdung seines Schiffes keine Rettungsboote mit sich führt.“ Die Krankenschwester Anna Schütze und der Direktor der Kinderklinik Professor Klotz wurden freigesprochen. Insgesamt starben 77 Kinder infolge der Impfung an einer ausgedehnten Tuberkulose. Weitere 131 Impflinge erkrankten.

Abbildung 24: Der Prozessbeginn in der notdürftig zum Gerichtssaal umgebauten Lübecker Turnhalle


 

1.9.1          Die Lübecker Schutzimpfung - ein Menschenexperiment?

Nach der Lübecker Impfkatastrophe war eine erneute Einführung des Impfstoffes in Deutschland so schnell nicht mehr möglich. Heute ist klar, auf welch tragische Weise durch die Lübecker Katastrophe die Einführung der BCG-Impfung in Deutschland bis 1947 verzögert wurde und somit vielen Kindern eine zumindest teilweise wirksame Impfung gegen Tuberkulose vorenthalten wurde. Der nachträgliche Erfolg einer Methode rechtfertigt aber nicht die Mittel, durch die sie erreicht wurde. Die Frage, ob Deycke und Altstaedt die Kinder einem unzumutbaren Risiko ausgesetzt hatten, muss aus der Zeit heraus beantwortet werden.

Kritiker der BCG-Impfung behaupteten, bei der Lübecker Impfkatastrophe habe es sich um ein Menschenexperiment gehandelt, da Altstaedt und Deycke mit der Impfung eine neue, noch unbekannte Methode ausprobiert hätten. Kritik hörte man aus unterschiedlichen Lagern. So fanden sich unter den Kritikern die Sozialhygieniker Julius Moses und Alfred Grotjan. Auch Naturheilkundler, Impfgegner und Deutschnationale argumentierten gegen die TBC-Impfung des Franzosen Calmette.

In der Reichstagssitzung vom 18. Juni 1930 berichtete Julius Moses über die Lübecker Impfkatastrophe. Moses sah in den Vorfällen den vorläufigen Höhepunkt einer ärztlichen Experimentierwut:

„Die erschütternde Tragödie in Lübeck konnte sich nur ereignen, weil es leider immer noch eine große Zahl Experimentierwüteriche in den öffentlichen Krankenanstalten und Gesundheitsämtern gibt.“

Moses als Vertreter der Sozialhygiene sah in der Tuberkulose eine Krankheit der Armen, die es mit besseren Wohnungen und Löhnen zu bekämpfen galt, nicht mit unerprobten Impfstoffen.

„Das Volk rebelliert, es hat die wissenschaftlichen Götter längst entthront und will die Bekämpfung der Proletarierkrankheit Tuberkulose als einer sozialen Erkrankung nicht mehr mit göttlichen, sondern sozialen Mitteln unter Mitwirkung der Aerzte erzwingen.“

Zudem glaubte Moses nicht an die Schutzwirkung von Impfungen: „Es ist ein Irrweg, wenn man glaubt, durch einen Trick, eine Impfung, die Natur leiten und verbessern zu können.“ In seinem Kassenarzt erläuterte Moses, warum er ein solches Unglück für absehbar hielt:

„Ein solches Unglück mußte einmal kommen! Für uns stand es fest, dass es nur vom Zufall abhängt, wann die verderbliche Experimentierwut, [...] zu einer verheerenden Explosion führen wird [...]. Das Lübecker Unglück ist nichts anderes als ein vorläufiges Schlußglied jener langen Reihe von ärztlichen Experimenten an Kranken, die in den letzten Jahren die Öffentlichkeit auf das Höchste erregt haben. [...] In Lübeck wurde herumexperimentiert. Gleich an 246 Säuglingen wurde das Calmettesche Tuberkulose-Schutzverfahren ausprobiert.“

In einem Brief an Calmette erklärt Moses, warum es sich um ein Experiment handle:

„Die entscheidende Frage für mich ist: Darf ein noch im Stadium des Versuchs befindliches Verfahren - und das ist nach meiner Ansicht und Ansicht vieler deutscher Wissenschaftler das Calmettesche Verfahren - allgemein angewandt werden, wenn ernste Warnungen der Wissenschaft und der obersten deutschen Gesundheitsbehörden vorliegen? [...] Für mich steht fest: Die Anschauungen der Wissenschaft über Ihr Verfahren gehen noch stark auseinander. Und solange dieses der Fall ist, solange es eine große Zahl von Forschern gibt, die vor der allgemeinen Anwendung Ihres Verfahrens, sei es wegen seiner Gefährlichkeit, sei es wegen seiner Erfolglosigkeit, warnen, befindet sich dasselbe noch im Stadium des Versuches und seine allgemeine Anwendung ist und bleibt ein Experiment [...].“

Auch der bekannte Berliner Sozialhygieniker Alfred Grotjahn sprach sich in einer Umfrage der Münchener Neuesten Nachrichten gegen die Einführung einer TBC- und einer Diphtherieimpfung aus, da diese noch nicht genug erprobt seien:

„Ich erhebe unabhängig von dem Ausfall der Untersuchung schon jetzt den Vorwurf gegen die zeitgenössischen Bakteriologen und Immunitätsforscher schlechthin, dass sie so unvorsichtig sind, den Behörden und der öffentlichen Meinung die Überzeugung einzuimpfen, die Ergebnisse ihrer Forschungen wären schon heute für die praktische Anwendung bei gesunden Kindern reif. [...] Traurig, dass erst das Lübecker Unglück eintreten mußte, um diese keineswegs neue, aber von den Fanatikern der Schutzimpfung unterdrückte Ansicht Allgemeingut werden zu lassen.“  

Die Impfgegnerbewegung erhielt durch das Unglück starken Auftrieb [Abb. 25 und 27]. Naturheilkundler und Impfkritiker sahen sich durch das Unglück in ihrer Ablehnung der Bakteriologie und damit auch der BCG-Impfung bestätigt. Die große Mehrheit der Impfgegner glaubte, dass die Kinder durch die Impfung selbst und nicht durch eine Kontamination des Impfstoffes gestorben waren. Sie betrachteten die Impfung als ein nicht zu rechtfertigendes Massenexperiment. In mehreren naturheilkundlichen Zeitschriften erschienen Bilder gestorbener Lübecker Kinder, um damit Stimmung gegen die wissenschaftliche Medizin zu machen [Abb. 26].

Der Schriftleiter des Naturarztes Oskar Mummert sprach von einem gefährlichen „bakteriologischen Experiment.“ Er sah die größte Gefahr für die Patienten in der Abhängigkeit der Ärzte von der Bakteriologie, die zu solchen Experimenten verleite. Mummert lehnte solche „lebensbedrohenden Experimente“ mit Hinweis auf deren biologische Ersetzbarkeit ab: „Wir brauchen so gefährliche Verfahren nicht. Setzen wir den Menschen unter natürliche Lebensbedingungen und er wird sich der Krankheitsschädiger erwehren.“

 

 

 

 

 

Abbildung 25: Allegorie über die Abkehr von der wissenschaftlichen Medizin (Lübeck) und den Zustrom zur naturheilkundlichen Medizin (Besuch des Wunderheilers Zeileis in Gallspach).

Abbildung 26:  Ein Bild, das durch mehrere naturheilkundliche Zeitschriften ging. Bildunterschrift: "Ein Opfer der Wissenschaft - ein Lübecker Kind."

 

Abbildung 27:  Klotz, Deycke und Altstaedt in einer Karikatur im Montag Morgen

Die gesamte Presse und weite Kreise der Bevölkerung beschäftigten sich mit dem Impfunglück. Mehrere naturheilkundliche Vereine riefen zu einer Protestversammlung auf, zu der angeblich 1500 Menschen erschienen [Abb. 28].

Abbildung 28: Aufruf zur naturheilkundlichen Protestversammlung

Auch die deutschnationale Tagespresse klagte die BCG-Impfung als Menschenexperiment an. Calmette selbst scheint eine solche Reaktion provoziert zu haben, da er wohl des Öfteren „einen etwas polemischen Ton gegenüber der deutschen Forschung“ anschlug. Moses schrieb in seinem Kassenarzt über den Gerichtsauftritt des Rechtsanwaltes Wittern von „nationalistischer Hetze“ und warf der nationalistischen Presse Wendehalsigkeit vor:

„Die nationalistische Tagespresse zollte Herrn Dr. Wittern begeisterten Beifall, pustete sich als Verteidiger der unglücklichen deutschen Kinder gegen einen Franzosen auf, dieselbe Presse, die systematisch verschwieg, dass auch an deutschen Heilanstalten und von deutschen Aerzten verderbliche Experimente an Kranken begangen wurden, dieselbe Presse, die uns beschimpfte und als ‚Verleumder der deutschen Wissenschaft’ hinstellte.“

Auch der Rechtsanwalt Erich Frey erinnert sich an nationale Auswüchse, die den Prozess störten:

„Bei der Suche nach dem oder den Schuldigen kam es zu merkwürdigen Auswüchsen. Nationalistische Elemente glaubten, beim Lübecker Totentanz blühe ihr Weizen [...]. Hatten die Franzosen statt der Rindertuberkel-Bazillen menschliche geschickt [...] ?“

In Berlin formierte sich ein „Arbeitsausschuß zur Verfolgung der Lübecker Kindstötung“, der wohl auch nationalistische Tendenzen verfolgte. Walther Kröner sammelte für den Arbeitsausschuss seitenweise Fachartikel, mit denen er die Gefährlichkeit der Calmette-impfung belegen wollte. Später gab er zusammen mit Ernst-Victor Noack das Buch Anti-Calmette heraus [Abb. 29].

Abbildung 29: Kröners Sammlung über BCG-Impfschäden

Ganz anders urteilte Vollmann im Deutschen Ärzteblatt: Vollmann sah in der Impfung kein Experiment, da die Impfung ausreichend erprobt gewesen sei. Er untersuchte, ob die Impfung nach den neuen Richtlinien tatsächlich unzulässig war, wie Moses behauptet hatte. Die Richtlinien verlangten bei der Verwendung lebender Mikroorganismen den Beweis der „relativen Unschädlichkeit“ des Verfahrens. Diesen sah Vollmann als erbracht an:

„Auf alle Fälle sind die Voraussetzungen für ein genügend geprüftes neues Mittel und seine Anwendung am Menschen erfüllt gewesen [...]. Herr Moses aber ist unerbittlich und als ärztlicher Ethiker viel, viel strenger als der erwähnte Grundsatz aus der ‚Lex Moses’ [Vollmanns spottende Bezeichnung für die neuen Richtlinien] [...]. Wenn ein Mittel, wie das von Calmette, in Hunderttausenden von Fällen ohne Schaden angewendet worden ist, hat man kein Recht, die Anwendung desselben als ‚Experimentierwut’ zu bezeichnen. Vielmehr handelt es sich um ein Verfahren, das auch der ‚gewissenhafte’ Arzt als ‚erprobt’ ansehen kann.“

          

Kommentar

Moses sprach auch bei der Lübecker Impfkatastrophe von einer auf den Gipfel getriebenen „Experimentierwut“. Dieser Vorwurf gegen Deycke und Altstaedt beinhaltet zweierlei: Erstens den Vorwurf des „Experimentes“, den Gebrauch ungeprüfter, womöglich gefährlicher Stoffe am Menschen. Zweitens den Vorwurf der „Wut“, also einer ungebremsten, im Patientenumgang sorglosen, von persönlicher Karrieresucht geprägten Verhaltensweise. Im Folgenden soll geprüft werden, inwieweit diese Vorwürfe stichhaltig sind.

Der erste Vorwurf des „Experimentes“ ist nicht stichhaltig. Das Reichsgesundheitsamt hatte die Warnung vor der BCG Impfung zwar aufrechterhalten. Nach der Sachverständigenkonferenz des Völkerbundes 1928 konnte aber mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem BCG um einen Impfstoff handelte, der sich im Tierversuch als sicher und effektiv erwiesen hatte und beim Menschen bereits hunderttausendfach zur Anwendung gekommen war.

Die Zeit für eine Einführung des BCG Impfstoffes in Deutschland war reif. Natürlich wäre es sicherer gewesen, wenn der Impfstoff unter staatlicher Kontrolle hergestellt worden wäre. Beispielsweise war 1896 aufgrund der stark schwankenden Qualität und Wirksamkeit des Diphtherieheilserums Emil von Behrings das Institut für Serumforschung und Serumprüfung (heute Paul-Ehrlich-Institut) gegründet worden. Für neue Schutzseren und Impfstoffe fehlte 1930 eine staatliche Prüfung jedoch noch weitgehend.

Die Entwicklung anderer Schutzimpfungen zeigte, wie schnell, unerprobt und unüberlegt diese zur Anwendung kamen: Beispielsweise hatte Rudolf Degkwitz 1926 ein Hammelserum zur Behandlung von Masern entwickelt und in den Handel gebracht – und dies noch vor seiner dazugehörigen Publikation. Friedrich Redlich impfte damit neun Kinder, die in Folge an einer schweren Serumkrankheit erkrankten. Redlich warnte vor solchen vorschnellen Freigaben von Impfstoffen:

„Wir sind der Ansicht, dass ein neues Serum, sei es zu Heilzwecken, sei es zur Verhütung von Erkrankungen, erst dann in den Handel gebracht werden sollte, wenn seine Wirksamkeit genügend von maßgebenden Faktoren erprobt worden war. Auf diese Weise ließe sich so manch unliebsames Vorkommnis vermeiden.“

Auch Arthur Schloßmann beklagte sich 1926 anlässlich eines Todesfalls durch verunreinigtes Serum, dass Heilseren in den Handel gebracht würden, „ohne dass ihre Wirksamkeit“ und „ohne dass ihre Unschädlichkeit erwiesen ist.“

Da nun einmal eine staatliche Kontrolle für Impfstoffe nicht existierte, kann Deycke und Altstaedt auch kein Vorwurf gemacht werden, eine solche Kontrolle umgangen zu haben.

Der zweite Vorwurf der „Wut“ wiegt schwerer. Deycke und Altstaedt gingen allzu sorglos an die Einführung der Impfung heran und verzichteten fahrlässigerweise auf wichtige Sicherheitsvorkehrungen: So fehlten Tierversuche mit dem hergestellten Impfserum und Nachuntersuchungen der geimpften Kinder. Da lebende Bakterien zur Impfung verwendet wurden, hätte Deycke nach dem Urteil aller Sachverständigen Tierversuche vor der Impfung durchführen müssen, sonst hätte man „nicht ruhig schlafen können.“ Als sich das Unglück abzuzeichnen begann versagte Altstaedt in seinem Amt als Stadtphysikus, alle möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Katastrophe sofort in die Wege zu leiten und den sich noch im Umlauf befindlichen giftigen Impfstoff sofort zurückzufordern. Somit hätte er Neuinfektionen mit möglicher Todesfolge verantworten müssen, zu denen es glücklicherweise nicht kam.

Karrieresucht war bei Deycke und Altstaedt sicherlich nicht die treibende Kraft. So wurde beiden „medizinalpolitischer Lokalpatriotismus“ und besonders Altstaedt persönlicher Ehrgeiz vorgeworfen. Ihre persönliche Integrität steht jedoch fern jeder Kritik. Beiden wurde von mehreren Seiten attestiert wurde, dass sie „ihre ganze Kraft ihrem Beruf gewidmet haben, [und] mit ganzer Hingabe der Gesundheit dem Wohl ihrer Mitmenschen gelebt haben.“ Besonders Deycke wurde immer wieder als sympathischer und ethisch denkender Mann gelobt.

 

1.9.2          Die mangelhafte Aufklärung der Eltern in Lübeck

Die Frage nach Aufklärung und Einwilligung spielte im Lübecker Prozess und in seinem begleitenden Medienrummel nur eine marginale Rolle. Die Juristen interessierte die Aufklärung der Eltern nur am Rande, da es zum einen keine allgemeine ärztliche Pflicht zur Aufklärung gab [vgl. 4.6.2] und selbst die vergessene und im Lübecker Urteil nie erwähnte preußische Anweisung nicht zur Anwendung kommen konnte, da sie Eingriffe zu Immunisierungszwecken nicht berührte. Zum anderen hatte Altstaedt mit gelben Handzetteln und Zeitungsannoncen die Bevölkerung zeitgemäß ausreichend aufgeklärt.

Kritiker der Impfung und ein Teil der geschädigten Eltern fühlten sich hingegen im Nachhinein durch die Handzettel getäuscht. Waren die Eltern der zu impfenden Kinder ausreichend aufgeklärt worden, oder wurde die öffentliche Meinung manipuliert?

Der gelbe Zettel entsprach inhaltlich fast wortwörtlich dem Aufklärungsbogen Calmettes. Nur das Wort Impfung war durch das Wort Schutzmittel ersetzt worden. Dies hatte der Arzt Jacob Meyer anlässlich der Sitzung des Lübecker Gesundheitsrates empfohlen, da bei Verwendung des Wortes Impfung „in der Allgemeinheit mit einem gewissen, wenn auch nicht gerechtfertigten Widerstand“ gerechnet werden müsste:

 

Kampf gegen die Tuberkulose

An Tuberkulose sterben 25 % der Kinder, deren Eltern tuberkulös sind oder die in einer Familie aufwachsen, in der ein Tuberkulöser lebt.

An ihr sterben auch früher oder später viele Kinder gesunder Eltern, die in gesunder Umgebung aufwachsen, aber gelegentlich der Ansteckung durch Fremde ausgesetzt sind.

Deshalb tut Alles, um Eure Kinder vor dieser Krankheit zu schützen. In erster Linie müssen Kinder, abgesehen von einer gesunden Erziehung, aufs strengste von ansteckenden tuberkulösen Kranken fern gehalten werden.

Außerdem seid Ihr aber auch in der Lage, dafür zu sorgen, dass eine trotzdem erfolgende Ansteckung geringere Gefahren mit sich bringt, indem Ihr in den ersten Lebenstagen bei Eurem Kinde das Calmette’sche Mittel anwendet, das euch kostenlos durch Euren Arzt oder Eure Hebamme besorgt wird.

Dieses Schutzmittel ist völlig unschädlich; irgendwelche gesundheitlichen Störungen hat es nicht zur Folge.

Es wird den Säuglingen als einfaches Getränk verabreicht. Vorbedingung ist, dass dies in den ersten 10 Lebenstagen geschieht. Ärzte und Hebammen geben Anweisung dafür; sie nehmen auch Euren Antrag auf kostenlose Abgabe des Mittels entgegen.

Tut alles für die Gesundheit und das Leben Eurer Kinder, wendet das Calmettesche Mittel an, einerlei, ob Eure Kinder in tuberkulöser Umgebung aufwachsen oder nicht.

Das Gesundheitsamt

Die Tuberkulosefürsorgestelle

 

 

Der Zettel las sich wie eine Laudatio auf die BCG-Impfung: Die Anwendung sei „einfach“, „kostenlos“, „völlig unschädlich“ und effektiv. Es wurde an das Gewissen der Eltern appelliert: Wer das Mittel nicht anwendete, tat nicht alles für die Gesundheit seiner Kinder. Dabei wurde die Gefahr einer TBC-Erkrankung dramatisiert, indem die hohe Kindermorbidität an Tuberkulose in Frankreich auf Deutschland übertragen wurde. Das Wort Impfung wurde verschwiegen, ebenso der noch ausstehende Wirksamkeitsnachweis. Impfrisiken und mögliche Nebenwirkungen wurden unterschlagen. Zur Wirkweise des Mittels, über lebende Bakterien erfuhr der Leser kein Wort - für die Eltern sollte es ein Zaubermittel bleiben. Im eigentlichen Sinne des Wortes wurden die Eltern durch den gelben Zettel nicht über die BCG-Impfung aufgeklärt, sondern in möglichst großer Anzahl zu der Impfung motiviert.

Sowohl Moses als auch der Charlottenburger Arzt Walter Kröner hielten diese Art der Aufklärung für verlogen, da der Zeitungsartikel die Impfung einseitig anpries. Auch der Jurist Erich Frey hielt die Aufklärung der Eltern für mangelhaft.

Moses beschäftigte sich in seinem Kassenarzt intensiv mit der Lübecker Impfkatastrophe. Die fragwürdige Aufklärung und Einwilligung der Eltern kritisierte er dabei nur am Rande. Der gelbe Zettel verschweige den Versuchscharakter der Impfung führe die Eltern somit in die Irre:

„Heute erklären die Lübecker Eltern, sie hätten nie und nimmer ihre Zustimmung gegeben, wenn sie gewußt hätten, dass von wissenschaftlicher Seite so schwere Bedenken vorgebracht worden sind, dass es sich also um ein Experiment handelt.“

Die eingeholte Einwilligung hielt Moses für eine juristische Formalität, um sich vor Klagen zu schützen. Sie beruhe auf einer bewussten Täuschung der Eltern und sei somit ungültig:

 „Da ist jener famose Rückversicherungsvertrag, mit dem man sich scheinbar von den Eltern die Einwilligung geben lässt, in Wirklichkeit aber nur sich selbst decken will, falls irgendein Unglück passiert. Dabei verschwieg man den Eltern bewußt, dass es sich um ein Experiment handelt, sondern man stellte in der großzügigen offiziellen Propaganda in Vorträgen und Artikeln die Sache so hin, als sei das Calmettesche Verfahren eine durchaus bewährte und zuverlässige Methode, das Präparat wissenschaftlich und sicher erprobt, so dass den Eltern gar nicht der Gedanke kommen konnte, dass sie ihre Kinder für einen Versuch zur Verfügung stellen und möglicherweise einer Gefahr aussetzen. Auf diese Weise wird die durch Verordnungen verlangte ‚Einwilligung der Kranken’ zur Vornahme eines Eingriffes zu einer Farce.“

 

Abbildung 30: Todesanzeige eines Lübecker Kindes. Die Eltern behaupten, die Ärzte hätten ohne ihr Wissen einen gefährlichen Versuch vorgenommen.

Auch Walther Kröner - ein entschiedener Gegner der Calmette-Impfung - kritisierte den gelben Zettel. Dieser vermeide aus taktischen Gründen, auf mögliche Risiken aufmerksam zu machen:

„Man beachte: In diesem Aufruf wird jede wirkliche Aufklärung peinlich vermieden. Kein Wort davon, dass das Calmette-Mittel aus lebenden Bakterien besteht, kein Wort auch davon, dass diese Methode umstritten ist, dass die Stadt Lübeck im Begriffe ist, ein Experiment zu veranstalten! Das alles durfte die Öffentlichkeit nicht erfahren, denn dann hätten sich sicherlich nur wenige zu diesem Wagnis bereit gefunden.“

Ebenso hielt Erich Frey die fehlende Aufklärung für ein großes Versäumnis der Ärzte: 

„Die ahnungslose Mutter [...] ist natürlich in ihrer ehrfürchtigen Bewunderung der Gelehrsamkeit der Meinung, dieses BCG sei etwas für ihr Kind Gutes, das Kind Heilendes. Und hier setze das große Versäumnis der Aerzte ein: keiner hat diese Eltern darüber aufgeklärt, wie gefährlich dieses geheimnisvolle Mittel, wie groß das Risiko für das kranke Kind ist, und dieses Versäumnis sei das Verbrechen der Aerzte.“

In der Gerichtsverhandlung fragte der Rechtsanwalt Wittern, warum in dem Aufruf das Wort Impfung so ängstlich vermieden worden sei. Altstaedt erwiderte ehrlich, dass dies deshalb geschehen sei, weil viele Eltern durch das Wort Impfung abgeschreckt worden wären. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gegen Altstaedt warf ihm die Staatsanwaltschaft vor, er habe die Eltern getäuscht, da er das Wort „Impfung“ vermieden habe und die Eltern in den Glauben versetzt habe, „es handle sich nur um Beibringung kräftigender Stoffe, etwa von Vitaminen oder ähnlichem.“ Die verfälschende Aufklärung spielte weder im Urteil, noch im Strafmaß eine Rolle.

© Andreas Jens Reuland 2005