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§ 2 Item nachdem sich teglich begibt, daß eyn procurator des andern procurator advocat seyn will, und aber der redner oder procurator und der advocaten empter underschiedlich seyndt, auch die procuratores von menige der sachen wegen beden emptern nit woll vorsein mögen: Ordnen und setzen wir, daß hinfuro keyn procurator sich des advocatenampts in sachen, in denen er nit procurator ist, dergleychen keyn advocat, der zu einem procurator nit aufgenommen, sich des procuratorampts underfahen soll. Und so ein parthey zu ihrem procurator einen advocaten gebrauchen wolt (welches dann zu ihrem willen stehen soll), mag sie einen auß den geschwornen advocaten des cammergerichts oder anderer ort nemen. Neben dem durch den cammerrichter ernstlichs einsehen geschehen soll, daß die procuratores die partheyen nit underweysen oder mit tröstlichen worten dahin bereden, keynen advocaten zu nemen, sonder daß jederzeyt sollichs zu der partheyen freyen willen und gefallen gestelt werde.
§ 3 Dergleichen soll nit zugelassen werden, wie bißher beschehen, daß die procuratores mehr sachen annemen dann sie außrichten mögen; sonder soll cammerrichter und beisitzer jhe zuzeyten sich bey den procuratorn erkündigen, auch inen bey iren pflichten ufflegen anzuzeygen, wievill ein jeder sachen hab, darauf sie auch bey ihren pflichten die warheyt zu sagen schüldig sein sollen. Und so sie befinden, daß etwan einer mit sachen zu vill uberladen, alßdann demselben befelhen, sollichen seinen sachen mit fleyß außzuwarten und, solang biß solche sachen zum theyl erörtert, andere neuwe sachen, sonderlich ohne vorwissen und willen cammerrichters und der beisitzer, nit anzunemen, damit die partheyen in ihren sachen durch die procuratores umb ville willen der sachen nit verkürtzt oder uffgehalten und die sachen under die procuratores etlichermassen eingetheylt und dardurch desto mehr gefürdert werden.
§ 4 Es sollen auch die procuratores ihren emptern an dem keiserlichen cammergericht alleyn außwarten und sich des procurierens an andern gerichten in und außerhalb der stadt Speyer enthalten, ausserhalb deren sachen, darin sie hievor procurirt oder advocirt hetten. Doch so die jungen und ankommenden procuratorn, so noch mit vilen sachen nit beladen, an andern gerichten sich auch gebrauchen lassen wolten, sollen sie dasselbig mit vorwissen des cammerrichters und ohne verseumnuß irer cammergerichtssachen zu thun macht haben. Und sollen sunst die procuratores in reichßsachen und auf reichßtägen von keynem standt vollmacht annemen oder sich zu reichs- oder andern tägen in gütlichen oder gerichtlichen handlungen gebrauchen lassen.
§ 5 Auf daß auch niemants armuth halber rechtloß gelassen werde, so soll der cammerrichter, so zuzeiten sein wirdt, die sachen der armen, die irer armuth urkundt oder anzeyg bringen und den eydt der armuth inmassen, wie unden gesetzt, erstatten, den advocaten und procuratorn, inen darin zu rathen und zum besten im rechten fürzubringen, bevelhen. Und welchem advocaten oder procurator also sollich sachen befolhen werden, der sol schuldig und pflichtig sein, bey der peen entsetzung seins ampts die ohne widerrede anzunemen und nit mit wenigerm fleyß dann anderer seiner partheyen sachen zu handlen und fürzubringen, dieselbig auch keynem andern procurator zu ubergeben oder uffhencken. Doch sollen solche der armen partheyen sachen under die advocaten und procuratores zugleich getheylt und in demselben solche ordnung fürgenommen und gehalten werden, daß keyner vor dem andern mit denselben beschwerdt werde.
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