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JRA.(Laufs) § 124

Nach Beratschlagung des puncti appellationis haben Wir mit Kurfürsten und Ständen und der Abwesenden Räten und Gesandten wegen Abkürzung der Revisionen und Beförderung der Exekution über die gesprochene Urteil in reifer Uberlegung, wie die vielfältige revisiones zu verhindern und denselben zu begegnen sein möchte, Uns dahin verglichen: Setzen, ordnen und wollen auch, daß gleichwohl der effectus suspensivus bei den gesuchten revisionibus wider die kammergerichtliche Urteil inskünftige aufgehebt und allein devolutivus stattfinden solle, jedoch mit der Kondition, daß die Partei, vor welche die sententia gesprochen und von deren die Exekution begehrt wird, gnugsame Kaution de restituendo auf den Fall der Verlustigung der Sachen in dero Revisionsgericht leisten solle, welche Kautionsleistung alsdann dem Gegenteil in Schriften zu seiner Nachricht und fürdersamsten Erklärung zu kommunizieren. Würde nun derselbe solche Kaution nicht suffizient erachten und dargegen exzipieren, auf solchen Fall hätte sich der iudex zu interponieren und das Arbitrium zu halten; dafern aber der Richter über des obsiegenden Teils Vermögen, wie auch die offerierte Kaution, ob dieselbe suffizient oder dabei noch etwas desiderirt würde, nicht genugsam informieret, so solle ohne fernere Schriftwechslung alsobald entweder bei den Kreisausschreibenden Fürsten der Obrigkeit oder aber durch Mittel einer Kommission, wie er es für gut und zu Beschleunigung des Prozeß nützlich befinden würde, der eigentlichen Beschaffenheit sich wohl erkundigen und alsdann darauf sprechen. Da jedoch der iudex [Hier beginnt S. 61 der Edition] vermeinen würde, daß die Parteien über die angezogene informationes noch mit einer Schrift zu vernehmen, solle ihnen solches zu tun erlaubet, weitere Schriftwechselung verboten, auch von ihme jederzeit zu Einbringung der Schriften mehr nicht als zween Monat zu bewilligen vergönnet werden; und damit der Prozeß nicht gar zu lang kontinuiere und die Audientien dadurch verhindert werden, soll besagter punctus cautionis coram deputatis vollführt werden. Wie und welchergestalt aber Kurfürsten und Stände diesfalls zu kavieren haben möchten, obwohl dieselbe dato bei der schriftlichen Kaution gelassen worden, so solle doch solches aus allerhand Ursachen und Bedenken, wie auch wann ein Armer nicht zu kavieren hätte, dem Richter allerdings anheimgegeben, beneben solche cassatio effectus suspensivi revisionum auf die künftige und nicht auf diejenige revisiones, welche schon vor diesem in camera gesucht worden, verstanden werden; wie dann auch in den künftigen revisionibus, welche in geistlichen oder Religionssachen gesucht werden möchten, der effectus suspensivus noch so lang zu lassen, bis auf bevorstehendem prorogierten Reichstag oder anderm Reichskonvent man sich hierüber ebenmäßig eines andern vergleichen wird. Doch sollen unterdessen dergleichen Religions- oder geistliche Sachen allezeit vor andern Revisionssachen zur Entscheidung befördert werden und die bei hiesigem Reichstag zu schleimiger Hinlegung aller alten Revisionssachen verordnete extraordinariae visitationes ihren ohnfehlbaren gewissen Lauf so lang haben und behalten, bis sie vollkommentlich erlediget sein. Zu den neuen Revisionen aber und damit dieselbe alsobald vorgenommen und erörtert werden, solle erforderter Notdurft nach der vierte Teil von gemeldten extraordinariis visitatoribus gezogen werden, wie solches alles hierunten mit mehrerm versehen.



vgl. DRW: Kaution(s)leistung

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