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JRA.(Laufs) § 107

Als auch bei den Handelsstädten in Wechselsachen, zu Meßzeiten und sonsten casus vorfallen, da nicht allein nach Kaufmannsgebrauch, sondern nach aller Rechtsgelehrten Meinung die parata executio stracks Platz haben solle und innerhalb 24 Stunden oder etlich wenig Tagen zu geschehen pflegt, so lassen Wir es auch, damit die creditores nicht öfters aus bloßer Widersetzlichkeit der Schuldiger nicht allein um die Schuld selbsten, sondern auch um allen Kredit, Ehr und Nahrung gebracht werden, darbei dergestalt verbleiben, daß in solchen Wechselfällen dem Richter erster Instanz unbenommen sein solle, ohngehindert einiger Appellation oder Provokation nach der Sachen Befindung und Ermäßigung entweder mit oder ohne Kaution der Gläubigern die Exekution zu vollziehen und die debitores zur Schuldigkeit anzuhalten.



vgl. DRW: Kaufmannsgebrauch, Meßzeit (II)

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