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JRA.(Laufs) § 43

Uber dieses verordnen Wir und wollen, daß eine jede Partei, wie auch deren procuratores und Advokaten, davon jedoch der Kurfürsten und Ständen verpflichte würkliche Räte, soviel ihrer Herren Rechtfertigungssachen betrifft, zu exzipieren, entweder in eigener Person oder vermittels eines Spezialgewalts durch dero Prokuratoren, wann es entweder die Partei begehrt und der Richter es darauf erkennet, oder auch von selbsten, in welcherlei Teil des Gerichts von Amts wegen auferlegt, das iuramentum calumniae dahin zu erstatten schuldig sein, [Hier beginnt S. 29 der Edition] daß sie nämlich eine gerechte Sach zu haben glauben, was sie vorbringen und begehren nicht aus Gefährde oder böser Meinung, noch zu Aufschub und Verlängerung der Sachen, sondern allein zur Notdurft tun, die Wahrheit nicht verhalten, auf des Gegenteils Vorbringen oder Erzählung der Geschicht in allen seinen Umständen ohne Gefährde antworten und, sobald sie aus denen Beweistumben oder sonsten in progressu der Sachen befinden würden, daß sie eine unrechte Sach hätten, darvon abstehen und sich deren gänzlich entschlagen wollen. Damit auch ein jeder, der seie gleich Partei oder ein advocatus extraneus, in specie was er schwören solle und sich vom Meineid und dessen Strafen desto mehr zu hüten wissen möge, so haben Wir eine gewisse Form des Spezialgewalts begreifen und dem Inhalt des Eids einverleiben lassen, damit derselbe fürters von denen dem Kammergericht weit entsessenen Parteien und Advokaten eigenhändig oder, wer des Schreibens nicht kundig, in dessen Gegenwart auf sein Begehren und in seinem Namen mit ausdrücklicher dessen Vermeldung von der Obrigkeit oder Amtmann des Orts oder sonsten a persona publica oder auch in Mangel derselben durch zween andre ehrliche Männer unterschrieben, jedesmals in dem ersten Termin produziert und darauf der Eid auf die ganze Sach würklich abgelegt werden.


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