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JRA.(Laufs) § 41

Dieweil aber auch die Beschleunigung der Probationen von den articulis und denen auf dieselbe vermittels des Eids dandorum et respondendorum beschehenen Antworten dependiret, so wird der Gebrauch solcher Articul und Antwortungen doch nicht wie bishero ohne Unterscheid, sondern allein auf die aus dem Klaglibello gezogene Probatorialarticul, daran der Sachen Substanz und Hauptwesen hanget, und zwar ohne Verstattung sonderer Terminen, wie auch mit Abschneidung der Peremptorialien, Elisiv und Additionalien, den Parteien, so es begehren werden, vorbehalten, das vergebliche Disputieren aber über die responsiones gänzlich abgestellt, wie dann auch dem Richter das Arbitrium auf ein oder den andern oder auf allen Punkten, die Antworten in jedem Teil des Gerichts zu erfordern, frei und unbenommen bleibet.


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