Und hat der Beklagte in dem ersten Termin, wann schon aufzügliche exceptiones eingebracht würden, pro arbitrio iudicis deren ungeachtet, mit Vorbehalt, was nächstoben von den Deklinatorien
erwähnet, auch mit seiner eventual hauptsächlichen Handlung zu verfahren, so ihme jedoch, wann die exceptiones erheblich befunden werden sollten, ganz unnachteilig sein, zumalen über die
Deklinatorien, wann sie einkommen, vorderst gesprochen, und der Beklagte in solchem Fall vor Erörterung des puncti competentiae fori sich in der Hauptsach einzulassen nicht verbunden, hingegen wann
die Unerheblichkeit der vorgebrachten verzüglichen Einrede so weit befunden [Hier beginnt S. 28 der Edition] würde, daß sie allein zu vorsätzlich- und mutwilligem Aufschub
der Hauptsach eingewendet worden, alsdann derselbe Beklagte in etliche Mark Silber oder Gold, nach Beschaffenheit der Personen und Sachen auf Ermäßigung des Richters kondemniert und dann mit
der Hauptsach fürderlich verfahren werden soll.