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§ 2 Würde aber durch den richter dem appellanten keyn zeyt ernent oder angesetzt, so soll dannocht der appellant, er hett apostolos gebetten oder nit, oder ihme weren refutatorii, reverential oder gleich deren keyns für apostoli gegeben, die sechs monat haben, solch sein appellation obgemeltermassen am cammergericht anhengig zu machen. Und im fall, daß von wegen entlegenheyt der landt und ferre deß wegs in solcher zeyt der sechs monat die ladung nit verkündt und mit ihrer execution obgemeltermassen reproducirt werden möcht, sollen alßdann cammerrichter und beisitzer uff ansuchen der partheyen nach empfangnem bericht solche zeyt der sechs monat zu prorogiren und zu erstrecken macht und gewalt haben.
§ 3 Dergleichen so eyner nit vor dem richter, sonder vor notarien und zeugen appellirt und sein appellation dem richter insinuirt hett, so soll ime obgemeltermassen zu zeyt der insinuirung solcher appellation durch den richter von eynem biß in sechs monat zeyt angesetzt werden, und so sollichs durch den richter nit geschehe oder die appellation dem richter nit insinuirt würde, soll der appellant sechs monat wie obgemelt haben.
§ 4 Und sollen in obgemelten fellen jhe für eynen monat dreyßig tag gerechnet werden.
§ 5 Und so also in einem oder andern fall der appellant dem allem, wie obgesetzt, nit nachkommen und in obbestimpter zeyt seyn appellation am cammergericht durch widereynbringung der außgangen und verkündten ladung in angesetztem termino nit anhengig machen würde, so soll alßdann sein appellation für desert geacht und gehalten werden und appellatus, dem die citation verkündt, vor dem cammergericht zu erscheynen und auf die desertion sollicher appellation zu handlen und zu procediren macht haben, zu welchem er auch zugelassen werden sol. Doch so er nach der desertion auch weyther begeren würde, die außgesprochen urtheyl zu bestedigen und zu confirmiren, soll er in demselben nicht gehört und sunst mit der execution der gesprochen haupturtheyl an die richter voriger instantz, soferr dieselben vermög der recht und dieser ordnung ihre urtheyl zu exequiren haben, remittirt und gewiesen werden; wo nicht, alßdann das cammergericht auf anruffen der partheyen auch die haupturtheyl zu exequiren macht und gewalt haben.
§ 6 Und dieweyl sich die partheyen zum oftermals unwissenheyt der cammergerichtsordnung und sonderlich des obgesetzten articuls, wie in appellationsachen und der apostelgebung halb gehandelt werden soll, beklagen, und aber sollich ordnung auf hievor auch in dem achtundviertzigstem jhar alhie zu Augspurg gehaltenem reichßtag gemeynem brauch nach vor churfürsten, fürsten und stenden offentlich verlesen, darzu ins reich publicirt und auf jetzigem reichßtag widerumb ersehen und von neuwem in druck zu geben bevolhen, also daß sich niemandt derhalben unwissenheyt zu entschüldigen hat: Demnach wöllen wir, daß sich cammerrichter und beysitzer, unangesehen der partheyen vermeynter unwissenheyt, in diesem fall solcher aufgerichten, verkündten und publicirten ordnung halten, darauf erkennen, sich auch keynen andern vermeynten gebrauch darin irren oder verhindern lassen sollen.
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