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Recht
Wortklasse: Neutrum
sprachliche Erläuterung: auch ahd. rehta, mhd. rehte; ahd. reht glossiert ius, iustitia, iudicium AhdGlWB. 477; die Polysemie von Recht wird auch in fachsprachlichen Zusammenhängen als rhetorisches Mittel genutzt, so dass eindeutige Bedeutungszuweisungen häufig nicht möglich sind.

Recht (I)
Erklärung: Bezeichnung für ein System sozialer Regelungen unterschiedlicher Verbindlichkeit und Vollständigkeit, dessen Ausgestaltung von der konkreten Konfliktlösung zwischen den Beteiligten über nicht situationsgebundene Vorstellungen von dem, was gut, richtig und damit verbindlich ist, bis zu dem im modernen Staat entwickelten Rechtssystem mit idR. formal definierten Entstehungs- und Geltungsvoraussetzungen reicht; Anschauungen vom Wesen des Rechts werden durch Belege deutlich, in denen es um Ursprung, Qualität, zeitlichen, personalen und räumlichen Geltungsbereich geht (I 2 - I 10).
vgl. Ehe (I), Erfindung (I), Gesetz, Lag(e) (I 1), Ordnung (II), Pacht (I).
Sachhinweis: H. Krause/HRG.1 IV 224-232; LexMA. VII 510ff.; Graf u.Dietherr2 1-10.

Recht (I 1)
Erklärung: in den frühen Belegen noch ohne normative Ausrichtung bzw. häufig mit Bezug auf antik-christliches Gedankengut: das in einer konkreten Situation Richtige und Angemessene, das Rechte, das Erforderliche, das durch Erfahrung Gegebene; die Bedeutung: Rechtsordnung, Rechtssatz, das, was als richtig und verbindlich angesehen, anerkannt, festgesetzt oder erschlossen wird, differenziert sich erst allmählich heraus und wird zunächst meist über Attribute oder Konnotationen greifbar.
Sachhinweis: G. Köbler, Das Recht im frühen Mittelalter (1971) 232-247.

Recht (I 2)
Erklärung: im Bezug auf Gott oder einen mythischen und/oder historischen Satzunggeber, auf Gewohnheit oder eine abstrakte Normquelle (Natur, Volksgeist usw.) sowie schließlich auf den Inhaber der staatlichen Herrschaftsgewalt werden sich wandelnde Vorstellungen von Ursprung und Geltungsgrund dessen, was als Recht verstanden wird, sichtbar.
Recht (I 3)
Erklärung: in zeitlichen Bezügen werden Vorstellungen von der Beständigkeit oder Veränderbarkeit von Recht deutlich; es geht um altes, ewiges, neues, unabänderliches Recht; hierher gehören auch der Zusammenhang mit und die Abgrenzung gegenüber Rechtsgewohnheiten, die in Konnotationen mit Brauch, Gewohnheit, Regel, Satzung, Sitte sichtbar werden.
vgl. alt (I 3), Brauch (III), ewig (III), Gewohnheit (II 1), neu (I).
Recht (I 4)
Erklärung: zur inhaltlichen Ausformung und Qualität von Recht; häufig formelhaft verbunden mit Billigkeit, Gerechtigkeit (I).
Recht (I 5)
Erklärung: der personale Geltungsbereich von Recht wird im Bezug auf eine rechtlich definierte Personengruppe, deren Rechte und Pflichten sich nach diesem personenbezogenen Recht bemessen, deutlich; durch die Wandlung des personalen zum territorialen Recht sind die Belege häufig offen zu I 6.
Recht (I 6)
Erklärung: mit regionalem oder institutionellem Bezug, der die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Raum und/oder Institution verdeutlicht; auch zur Kennzeichnung von Stadtrechten; offen zu I 5.
vgl. friesisch, kölnisch, lübisch (I), magdeburgisch (III), polnisch (I).
Recht (I 7)
Erklärung: mit einer bestimmten Sache verbundene rechtliche Regelung; Rechtsinstitut oder Rechtsbereich, die durch Attribuierungen näher bestimmt werden.
Recht (I 8)
Erklärung: mit Kennzeichnungen für das im Reich geltende römische und kanonische Recht.
vgl. beschreiben (IV), geistlich (I 1 a), gelehrt (I), göttlich (IV), kaiserlich.
Recht (I 9)
Erklärung: Konflikte zwischen dem strengen Recht und dem, was im besonderen Fall als gerecht erscheint (Recht/Gnade), sowie zwischen konkurrierenden regionalen Rechtssystemen und unterschiedlichen Normierungsebenen (gesetzt/natürlich, Recht/Willkür) werden durch Kollisionsnormen geregelt.
Recht (I 10)
Erklärung: von Rechts wegen: urspr. Formel, die die Rechtmäßigkeit eines Sachverhalts kennzeichnet, häufig auch Schlussformel in Schöffensprüchen und anderen Urteilen.
Sachhinweis: H. Kirchner, "Von Rechts wegen" ..., in: Strafrecht, Unternehmensrecht, Anwaltsrecht. Fschr. für G. Pfeiffer (Köln 1988) 485-498.
Recht (II)
Erklärung: von einer Person oder Institution: die Rechtsstellung, die sich aus dem Status innerhalb der Rechts- und Standesordnung ergibt; der Rechtsanspruch, die Verfügungsmacht, das subjektive Recht, die sich erst im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern (über- oder untergeordnete Personen oder Institutionen, Vertragspartner, Genossenschaften usw.) realisieren; auch das mit einer Sache verbundene Recht (zB. 1302); der Rechtsanspruch steht dem gutwillig (aus Gunst, Liebe usw.) Gewährten gegenüber; Recht und Fug / Gewalt haben die volle Rechtsmacht innehaben; meton. auch die Rechtsauffassung bezüglich eines Anspruches (1393), auf sein Recht auf das eigene Risiko, auf eigene Gefahr und Verantwortung.
vgl. 2Echt (I Spiegelstrich 1), Fug (I), Gewalt (VI), Macht (VI).
Recht (III)
Erklärung: Ertrag, Vorteil aus einem Recht (II).

Recht (III 1)
Erklärung: Abgabe, Leistung, die j. zu erbringen hat; konvers hierzu von der Seite des Berechtigten: Nutzen, Ertrag, Einkommen; insb. in der Aufzählung übertragener Rechte und hier häufig in möglichst vollständiger Reihung mit Bez. für andere Abgaben- bzw. Leistungsarten (Dienst, Nutz, Robot usw.); meton. auch das Recht, Leistungen zu erhalten.
Recht (III 2)
Erklärung: in einem Verfahren anfallende Gebühr für eine darin tätige Amtsperson (Richter, Pfleger usw.) oder die Institution, häufig mit quantifizierenden Angaben; auch zusätzliche Gabe über eine Entlohnung hinaus (Beleg 1464).
Recht (III 3)
Erklärung: Rechtspflicht; rechtliche Erfüllung, Leistung; metonymisch auch: Erbteil (1535); häufig in Wendungen, in denen die Pflicht des Stadtbürgers zur Mittragung der städtischen Lasten angesprochen wird.
Recht (IV)
Erklärung: Gerichtsbarkeit, das Recht, bestimmte Handlungen aburteilen zu können; in Übertragungsformeln steht häufig der wirtschaftliche Aspekt der Gerichtsgefälle im Vordergrund; Recht und Unrecht bezeichnet die Gesamtheit der mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Rechte.
vgl. Gewalt (III).
Recht (V)
Erklärung: Bezirk, in dem ein bestimmtes Recht gilt, Gerichtssprengel.
Recht (VI)
Erklärung: das Gericht als Institution; hohes, höheres, höchstes Gericht jeweils übergeordnete Gerichtsinstanz; Recht und Rat die Gesamtheit der städtischen Obrigkeit; das Recht vertrösten dem Gericht Bürgschaft leisten; in das Recht legen vor Gericht vorlegen.
vgl. förderlich (III).
Recht (VII)
Erklärung: Verfahren, das zur Durchsetzung von Recht vorgesehen ist (Gerichts-, Schiedsverfahren usw.) und innerhalb bestimmter Fristen eingeleitet werden muss; häufig ohne Möglichkeit der Unterscheidung zwischen dem Gericht als Träger des Verfahrens und dem Verfahren selbst; zu Recht stehen sich auf das Verfahren vor dem zuständigen Gericht einlassen; offen zu VI und VIII; meton. auch die schriftliche Ladung zum Verfahren (1504).
vgl. förderlich (II), hängen (VIII 1).
Recht (VIII)
Erklärung: Gerichtssitzung; zu Recht sitzen eine Gerichtssitzung abhalten; offen zu VII.
Recht (IX)
Erklärung: Entscheidung in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren, Urteil, Schiedsspruch; häufig formelhaft mit Freundschaft (IV 1) oder Minne (I 1) uä. zur Bezeichnung der Gesamtheit der gütlichen und streitigen Entscheidungen; Urteil und Recht tautologisch verstärkende Formel.
Recht (X)
Erklärung: Eid, Reinigungseid vor Gericht, der in bestimmten Formen geleistet werden muss; auch Gottesurteil als Beweismittel; promissorischer Eid.
Recht (XI)
Erklärung: Rechtsauskunft, Rechtsweisung, die aus einem Rechtsverfahren heraus eine unklare Frage beantworten soll.
vgl. Haupt (III 3 a), Oberhof (II).
Recht (XII)
Erklärung: mit einer Straftat verbundene Leibes- oder Todesstrafe; Gerichtsbuße; auch übtr. auf die Unbrauchbarmachung von Sachen als Strafe (1450).
vgl. hoch (II 4 c), Höchste (I 1).
Recht (XIII)
Erklärung: einzelne Rechtsnorm, Vorschrift, Satz einer Rechtsordnung als Textteil.
Recht (XIV)
Erklärung: christliches Recht Sakrament; heiliges Recht Ehe.
Recht (XV)
Erklärung: von Münzen und Metallen: das richtige Feingewicht, auch formelhaft mit Waage.

Wort danach: recht

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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