Wort davor: Recht

recht
Wortklasse: Adjektiv, Adverb
sprachliche Erläuterung: ahd. reht glossiert iustus, rectus, aequus AhdGlWB. 477; die Bedeutungen sind teilweise offen zueinander.

recht (I)
Erklärung: richtig, korrekt, ordentlich; zur Kennzeichnung der richtigen, ordnungsgemäßen oder rechtmäßigen Vornahme einer Handlung; häufig in Mehrfachformeln mit bescheidenlich (II), billig (I), ehehaft (I), gebräuchig (I), gebräuchlich (I), gebührlich (III 1), gewöhnlich (I 2), gleich (I), gut (II I c alpha), ordentlich (I), redlich.
vgl. gerecht (II), richt.

recht (II)
Erklärung: dem Recht, Gesetz, einer Norm entsprechend, gesetzlich, rechtmäßig, rechtsüblich.

recht (II 1)
Erklärung: für Personen als Attribut zur Kennzeichnung der Funktion in einem bestimmten Rechtsverhältnis oder einer bestimmten Rechtsstellung.
recht (II 2)
Erklärung: mit Bezeichnungen für Rechtsinstitute, Rechtshandlungen und deren Gegenstände; rechtes Eigen in Übergabeformeln als Zusicherung der eigenen Verfügungsbefugnis.
recht (II 3)
Erklärung: mit Bezeichnungen für rechtlich relevante Handlungen oder Umstände, die eine besondere Rechtsfolge nach sich ziehen.
vgl. Hungersnot (I), Jahr (I 2), Missetat (I), 1Not (II), Notwehr (I).
recht (III)
Erklärung: wahr, echt, zutreffend, wirklich, eigentlich; mit dem, was ist oder sein sollte, übereinstimmend.
recht (IV)
Erklärung: von Maßen, Gewichten, Münzen: ein vorgeschriebenes Maß habend, genormt, geeicht.
vgl. gestempft, mäßlich (I).
recht (V)
Erklärung: von Terminen und Fristen: üblich, vorgeschrieben, pünktlich, fristgerecht.
vgl. fünfzehn (II), gewöhnlich (III 5), namhaft (III 2).
recht (VI)
Erklärung: von einem Weg: vorgeschrieben; das Abweichen vom vorgeschriebenen Weg macht verdächtig.
recht (VII)
Erklärung: gerecht, rechtschaffen, auch ehrlich.
recht (VIII)
Erklärung: erbrechtlich: gerade, direkt.
recht (IX)
Erklärung: leiblich, blutsverwandt, in unmittelbarer Nachkommenschaft, aus einer rechtmäßigen Ehe, ehelich.
vgl. ehehaft (II), ehelich (II), kebisch, link (II 2).
recht (X)
Erklärung: von Geburt aus.
recht (XI)
Erklärung: recht, rechts gelegen oder befindlich; als Orts- und Richtungsangabe sowie zur Kennzeichnung einer konkreten Seite oder eines Körperteils; auch übtr. für ein sehr enges, persönliches Dienstverhältnis (Beleg 1681), auf einem rechten Fuß sein Fuß fassen (Beleg 1773).
vgl. link (II), lurz (I).
Sachhinweis: HRG.1 IV 261f.
recht (XII)
Erklärung: Antrauung zu rechter Hand Eheschließung eines Adligen mit einer nichtstandesgemäßen Frau.
vgl. link (II 2).
recht (XIII)
Erklärung: "den Wein rechter geben billiger, unter dem Preise" ÖW. XI 699.

Wort danach: Rechtsabstraktion

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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