Wort davor: Raubehe

rauben
Wortklasse: Verb, auch subst.
sprachliche Erläuterung: glossiert despolio, populo, violo AhdGlWB. 494.

rauben (I)
Erklärung: etwas (gewaltsam) entwenden, sich etwas widerrechtlich (gewaltsam) aneignen; eine offene Fehde oder eine persönliche Notlage ( Mundraub) gelten als Rechtfertigungsgrund; für das geraubte Gut gilt das sogen. Hehlerprivileg (vgl. HRG.1 II 37-41); jm. das Leben rauben jn. töten, ermorden (Beleg 1783); mnd. ruten ende roven sich als Raubritter betätigen.
vgl. placken, 1reiten (I 9 b).
Sachhinweis: Chr. Terharn, Die Herforder Fehden ... (Berlin 1994) 65-69.

rauben (II)
Erklärung: eine Person oder Institution räuberisch überfallen, berauben.
rauben (III)
Erklärung: einen Raub (II) begehen, eine Frau oder ein Kind entführen.
rauben (IV)
Erklärung: in eine andere Herrschaft heiraten; auch: das Recht dazu haben.
vgl. Raub (III).
rauben (V)
Erklärung: in einer gewaltsamen Auseinandersetzung: plündern (und verwüsten); häufig in Paarformeln mit brennen, plündern; auf jn. rauben einen Plünderungszug in js. Gebiet machen; mit (dem) Brand rauben brandschatzen.
rauben (VI)
Erklärung: (gewaltsam, unrechtmäßig) pfänden.
rauben (VII)
Erklärung: widerrechtlich Erz abbauen.
sprachliche Erläuterung: bergmännisch.
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 374.
rauben (VIII)
Erklärung: mittels Raubbau etwas gewinnen.
sprachliche Erläuterung: bergmännisch.
vgl. Raub (VII).
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 374.
rauben (IX)
Erklärung: die See rauben Seeräuberei betreiben.
rauben (X)
Erklärung: eine Abgabe, ein Gefälle (I) beziehen.
vgl. Raub (VI), Raubsteuer (I).

Wort danach: Raubensrecht

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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