Wort davor: quitatio

quitt
Wortklasse: Adjektiv
sprachliche Erläuterung: häufig in verstärkenden Mehrfachformeln mit frei, ledig, leer, los, tot.

quitt (I)
Erklärung: in Bezug auf eine Rechtspflicht, eine Verbindlichkeit, einen Rechtsanspruch an die eigene Person: frei, unbelastet, ohne Rechtspflicht, kostenlos (Beleg 1541); von einer gegenseitigen Forderung: ausgeglichen; mit des Toten Gut quitt sein bezeichnet die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß (Beleg 1426/40); jm. etwas (Land, Erbe) quitt antworten, auftragen, geben, zugestehen jm. etwas frei von Rechtsansprüchen übergeben, jm. Land auflassen; etwas quitt haben, halten, besitzen etwas unbelastet von Forderungen innehaben; jn. von etwas quitt halten jn. freihalten von einer Verpflichtung; etwas quitt geben (einen Anspruch auf) etwas aufgeben, etwas erlassen; etwas quitt kaufen etwas zurückkaufen, abkaufen; ein Pfand quitt machen ein Pfand lösen; jn. (einer Sache, von etwas) quitt geben, lassen, machen, rechnen, sagen, sprechen, teilen, tun, weisen, zählen jn. aus einer Rechtspflicht, einem Anspruch entlassen, einen Anspruch gegen jn. aufgeben; quitt schauen durch eine amtliche Schau prüfen und gegebenenfalls die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung feststellen (Beleg 1436); etwas quitt schlagen eine Verbindlichkeit als erfüllt und aufgehoben anerkennen.
vgl. quittschelten (I).

quitt (II)
Erklärung: in Bezug auf ein Gerichtsverfahren: quitt (von der Klage) sein, gehen, jn. (der Anklage) quitt lassen, weisen freisprechen; sich quitt tagedingen von Klage eine gerichtliche Klage gegen sich abwehren; der Unschuld quitt bleiben als unschuldig gelten.
quitt (III)
Erklärung: in Bezug auf etwas, das freiwillig aufgegeben wird oder erzwungenermaßen verloren geht: verlustig, ledig, los (III); sich einer Sache quitt machen sich einer Sache entledigen (Belege 1470, 1652); etwas quitt von sich schlagen sich von etwas trennen (Beleg 1447).
quitt (IV)
Erklärung: beendet, nichtig, ohne Rechtswirkung; (eine Schuld) quitt geteidingen die Erfüllung der Schuld im Gerichtsverfahren beweisen (Beleg 1313); etwas quitt sprechen etwas für nichtig erklären (Beleg 1367); die Krone wird quitt der Thron wird vakant.
quitt (V)
Erklärung: jn. quitt halten für js. Unterhalt sorgen, jn. freihalten.
vgl. quitten (VII).
quitt (VI)
Erklärung: frei iU. zu gefangen; quitt gehen freikommen aus Gefangenschaft; jn. quitt geben, lassen jn. aus Gefangenschaft freilassen.
vgl. quittschelten (IV).
quitt (VII)
Erklärung: straffrei (Beleg 2. Hälfte 15. Jh.), frei (von einer Anschuldigung) (Beleg 1300); jn. quitt dingen, weisen jn. in einem Gerichtsverfahren freisprechen.

Wort danach: Quitt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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