Wort davor: Pfalzzins

Pfand
Wortklasse: Neutrum, selten Maskulinum und Femininum
sprachliche Erläuterung: glossiert arrabo, pignus, arra AhdGlWB. 459; zum häufig belegten literarischen Gebrauch vgl. DWB. VII 1603-1607, MnlWB. VI 93-103, Lexer II 226-227, FWB. IV 35, P. Puntschart/OttenthalFschr. 179f.; zu besonderen Verbindungen mit anderen Wörtern vgl. ausführlich Lasch-Borchling II 1373f., SchweizId. V 1135-1142.

Pfand (I)
Erklärung: Gegenstand des Pfandrechts (I), zB. eine Sache (I 2 a-d), ein Mensch oder eine Rechtsgemeinschaft (I 2 e); das Pfand wird vom Pfandschuldner oder einem Gericht dem Pfandgläubiger als Sicherheit für die Erfüllung einer Verbindlichkeit übertragen oder vom Gläubiger kraft rechtlicher Ermächtigung genommen (I 3 a-c); bestimmte Gegenstände dürfen nicht verpfändet werden (I 3 a); die Übertragung gewährt dem Pfandgläubiger je nach Vertragslage unterschiedliche Nutzungs- und Verwertungsrechte (I 3 e) und verpflichtet ihn zu einer bestimmten Sorgfalt bei der Aufbewahrung (I 3 f); bei Nichterfüllung der Schuld müssen vor der Verwertung des Pfandes Fristen gewahrt (I 3 d) und Formalien beachtet werden (I 3 h); die Funktion des Pfandes als Kreditsicherungsmöglichkeit und die Rolle jüdischer Kaufleute im Kreditwesen bedingen Sonderregelungen für die Pfandnahme durch Juden (I 3 i).

Pfand (I 1)
Erklärung: zum Begriff (auch im laienhaften Sprachgebrauch, vgl. 1418); die Verbindung mit Bezeichnungen wie Bürge, Geld, Pfennig kennzeichnet die Gesamtheit aller rechtlich zulässigen Sicherungs- oder Leistungsarten.
Sachhinweis: H. Planitz, Die Vermögensvollstreckung im deutschen mittelalterlichen Recht (Leipzig 1912) mit ausführlicher Systematik.

Pfand (I 2)
Erklärung: mögliche Objekte des Pfandrechts.

Pfand (I 2 a)
Erklärung: liegendes, unbewegliches Gut als Pfandobjekt.
vgl. liegen (XXXI).
Pfand (I 2 b)
Erklärung: bewegliche Sache als Pfandobjekt; silbernes/goldenes Pfand Pfandgegenstand, der zu einem vorhersehbaren Wert verkauft werden kann und der daher nicht um ein Drittel höherwertiger sein muß als die Pfandsumme.
vgl. 1eisern (III), 1fahren (B I 4), Faustpfand, Handpfand, Kistenpfand (I), Pfand (I 3 a).
Pfand (I 2 c)
Erklärung: Geld oder geldwertes Recht als Pfandobjekt.
Pfand (I 2 d)
Erklärung: Nutzvieh als Pfandobjekt.
vgl. abessen (II), essen (IV), gehen (B V), lebendig (I 2).
Pfand (I 2 e)
Erklärung: die rechtlichen Verpflichtungen einzelner Menschen oder einer Rechtsgemeinschaft als Pfandobjekt.
vgl. 1Haft (II), Pfandmann (I).
Pfand (I 3)
Erklärung: rechtliche Behandlung des Pfandobjekts und der beteiligten Personen.

Pfand (I 3 a)
Erklärung: Regelungen der Zulässigkeit von Verpfändung und Pfändung; Verbot der Pfandleihe für bestimmte Gegenstände, die den Verdacht einer Straftat (Raub, Diebstahl) nahelegen; Reihenfolge der Pfändung in das Gut des Schuldners; Vorschriften über den Wert des Pfandes (vgl. Planitz,Vm. 535-548).
vgl. dritte (C III 7), lützig (I 12).
Pfand (I 3 b)
Erklärung: Forderungen und Verpflichtungen, die durch Pfand gesichert werden können.
Pfand (I 3 c)
Erklärung: Rechtsformen der Pfandverschaffung und -übergabe: entweder gerichtlich, durch Pfandvertrag (williges Pfand freiwillig vom Schuldner gegebenes Pfand mit erleichterter Verwertungsmöglichkeit) oder durch Selbsthilfe; in bestimmten Fällen (Miete, eheliches Güterrecht usw.) entsteht wie heute ein gesetzliches Pfandrecht, das (still-)schweigende Pfand (Übs. von tacita hypotheca vgl. Cod. Iust. V 13, 1); der Schuldner muß die Pfändung dulden und unterliegt bei Vermögenslosigkeit anderen Sanktionen.
vgl. Pfandbuch, Pfandweigerung.
Pfand (I 3 d)
Erklärung: vor der Pfandverwertung muß das Pfand eine bestimmte Zeit aufbewahrt und dann aufgeboten werden ( I 3 h).
Pfand (I 3 e)
Erklärung: Nutzung des Pfandes während der Pfandzeit, bei der der Ertrag je nach Ausgestaltung des Pfandvertrags zur Tilgung oder Verzinsung der Pfandsumme dienen kann.
Pfand (I 3 f)
Erklärung: Sorgfaltspflicht dessen, der das Pfand während der Pfandzeit aufbewahrt (idR. nur diligentia quam in suis), und daraus folgende Haftung.
Pfand (I 3 g)
Erklärung: Auslösungsrecht des Pfandschuldners.
Pfand (I 3 h)
Erklärung: Pfandverwertung nach Verfall des Pfandes (Verkauf, Versteigerung, Eigentumsübergang auf den Pfandgläubiger usw.); Rang des Pfandgläubigers bei Vermögensverwertung; Verteilung des überschießenden Betrags.
vgl. Gant (I).
Pfand (I 3 i)
Erklärung: Sonderrecht für Juden und Kawerzen.
vgl. Jude (II 1).
Pfand (II)
Erklärung: Gegenstand, der als Rechtssymbol seinen Besitzer oder eine besondere Handlung (vgl. MnlWB. VI 96 Mitte) repräsentieren kann.
vgl. Handschuh (III 3 b).
Pfand (III)
Erklärung: Pfändung (I), metonymisch auch der Pfändungstermin (1425); afries. onder pande sitta der Schuldhaft unterliegen (12. Jh.).
Pfand (IV)
Erklärung: Gewähr für etwas, Sicherheit (zB. für die spätere Zahlung des Pfandes V).
Pfand (V)
Erklärung: Strafgeld an die Obrigkeit, Buße (insbes. bei Flur- und Waldfrevel, aber auch bei Verstoß gegen Regeln innerhalb von Genossenschaften); Erzwingungspfand.
bedeutungsverwandt: Pfandstrafe.
vgl. Pfandbruder, Pfänder (II), Pfandfahrt, Pfandhof, Pfandregister (I), Pfandschilling (III), Pfandstrafe, Pfändung (VIII).
Pfand (VI)
Erklärung: Gebühr, Abgabe.
Pfand (VII)
Erklärung: zum Holzhauen benutztes Werkzeug; das (widerrechtlich) gehauene Holz?
vgl. Pfandhacke.
Pfand (VIII)
Erklärung: Anteil an einer 1Mark (I 1), einem Deich; unter Pfand stehen dem gleichen Recht unterliegen wie der Deich.
Pfand (IX)
Erklärung: nur im Bereich des fränkischen Landgerichts belegt; Gleichstellung mit der citatio im Anleitverfahren (vgl. hierzu HRG.1 I 175-177).
vgl. Pfandschickung.
Pfand (X)
Erklärung: im Rechtssprichwort und in formelhaften Wendungen.

Wort danach: Pfandablieferung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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