Wort davor: Nichthypothekgläubiger

nichtig
Wortklasse: Adjektiv, Adverb
sprachliche Erläuterung: auch gekürzt zu nichti.

nichtig (I)
Erklärung: ohne Rechtskraft, auch: vernichtbar; häufig in formelhaften Verbindungen, zB. mit ab, kraftlos, null, tot, unbündig, unförmlich, ungültig, unkräftig, untüchtig, unverbindlich, widerrechtlich; nichtig erkennen, sprechen für ungültig erklären, aufheben, an sich selbst nichtig von Anfang an unwirksam.

nichtig (II)
Erklärung: geringfügig, belanglos.
nichtig (III)
Erklärung: nichtswürdig, schädlich, unredlich.
nichtig (IV)
Erklärung: jn. einer Sache nichtig machen jn. von etwas entbinden.
nichtig (V)
Erklärung: substantivisch gebr.: nichts; mit nichtig keineswegs, um nichtig sein nichts schuldig sein, straffrei sein.
vgl. nicht (I).

Wort danach: nichtigen

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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