Wort davor: Nähendste

näher
Wortklasse: Adjektiv, Adverb
sprachliche Erläuterung: Komp. zu nah.

näher (I)
Erklärung: in geringerer räumlicher Entfernung, näher.

näher (II)
Erklärung: zurückliegend, vergangen, letzt.
vgl. 2nahen (I).
näher (III)
Erklärung: in Bezug auf Abstammung und die damit verbundene Erbberechtigung: enger verwandt mit jm., deshalb auch mit besserem Recht zum Erbe ausgestattet; rsprw.: so besser recht, so naher erb; offen zu Bed. IV.
vgl. Nahmag.
näher (IV)
Erklärung: besser berechtigt; insb. im Beweisrecht: 'näher zum Beweis', dh. zum Beweis zugelassen, ist idR. der Beklagte (vgl. HRG.1 I 402).
näher (V)
Erklärung: nach dem Näherrecht; näherer Kauf wie Näherkauf (I).
näher (VI)
Erklärung: etwas näher bringen günstigere Bedingungen erwirken.
näher (VII)
Erklärung: einer Sache näher kommen einen Anspruch verwirklichen.
näher (VIII)
Erklärung: billiger, niedriger.
sprachliche Erläuterung: vereinzelt als doppelter Komparativ näherer.

Wort danach: Näherbefugnis

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten