Wort davor: Nachwährspflicht
Nachwährschaft
Wortklasse: Femininum
Nachwährschaft (I)
Erklärung:
wie Nachwähr.
- Belegtext:
wir und unser nachkomen [sollen] werschafft und nachwerschafft tragen [für das Pfründeinkommen]
Datierung: 1480
Fundstelle: FreiburgHlGeistUrk. II 313
- Belegtext:
wann einer ... mit dem anndern märktet oder tuschet, vnnd an ein brieff komen, es syge für sich selbs oder syne vogtkind, so sölle eyner dann darby belybenn vnnd niemand dem anndern kein nachwärschafft darumb nit schuldig sin
Datierung: 16./17. Jh.
Fundstelle: GlarusLB. I 189
- Belegtext:
um pferd und hornvieh ... soll der verkaeuffer ... um die vier haupt-maengel ... dem kaeuffer ... sechs wochen und drey tage nachwaehr seyn. es haette dann der verkaeuffer solche nachwaehrschafft heiter ausbedungen
Datierung: 1715
Fundstelle: ZürichStGO. 102
- Belegtext:
daß die zinß-guelten ... und ... aufschlag-brieffe anderst nicht, als auf specificirte ligende stuck und guether versicheret, und zu denselben kein fahrende haab weder zu unterpfand noch nachwaehrschaft
eingesetzt werden ... solle
Datierung: 1746
Fundstelle: Leu,EidgR. IV 310
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Nachwährschaft (II)
Erklärung:
als Nachwähre (II) eintretende (hier: juristische) Person.
Wort danach: nachwährschaftsweise
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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