Wort davor: nachsterben
Nachsteuer
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
Abgabe, die beim Abzug aus einem Herrschaftsbereich gezahlt werden muß, Abzugsgeld (I), häufig in dreifacher Höhe der
jährlichen Vermögenssteuer oder als Zehntel der durch Abwanderung, Verkauf, Schenkung oder Erbschaft der Besteuerung entzogenen Vermögenswerte.
vgl.
Abfahrt (II),
Abfahrtgeld (II),
Abschoß (III),
Abzug (II 2),
Anzahl (II 3),
Freigeld (I 2 a),
Hebegeld (II),
Nachbede (I),
Nachfahrt (II),
Nachgewerf,
Nachschuß (II),
Nachwandel (II).
- Belegtext:
wa daz wer, daz dehain stat des richs oder der herren klain oder groz nachstür nem von den unsern burgern, die sich von in zue uns zügen ... oder wer, daz ainem unserm burger
oder burgerin ain erbe in sülichen stetten geviel und daz sie ouch nachstür davon nemen ... also süllen wir uns gen in und gen den iren och halten
Datierung: 1387
Fundstelle: NördlingenStR. 54
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- Belegtext:
wem auch die stat also ewiclich verboten wirdt, der oder die sullen nachstwr und antzale geben als der stat ... recht ist
Fundstelle: LauingenStR. 1439 S. 22
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
welicher burgrecht uffgen ... woelt, ... der sol der stat geben dri nachstuiren ane die rechten stuir geben, damit das wir ainander die schulden helfen bezalen
Datierung: 1457
Fundstelle: IsnyStR. 254
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- Belegtext:
welher oder welhi alhie zuo R. ir burgkrecht ... uf geben, das die der stat zu R. dri ainfalt nachstüren geben söllen
Datierung: 1472
Fundstelle: RavensburgStR. 259
- Belegtext:
[wer seine Güter in der Stadt wieder aufgeben muß, soll] die zeit dieweil er die jnne hette nichtsdesto mynnder stewr vnd annder aufsazung auch in seinem verkawffen vnd verendern
nachstewr zu geben schuldig sein
Datierung: 1476
Fundstelle: DinkelsbühlDed. Nr. 1
- Belegtext:
[der Jude H. soll, wenn er Regensburg verläßt,] weder nachsteuer noch einerley ander beswerung desselben seines abzugs halben zu geben nit schuldig sein
Datierung: 1499
Fundstelle: UrkJudRegensb. 235
- Belegtext:
daß hinfür niemant von hinnen ziehen solt dann mit ains rats wißen, und darzu solt er geben der stat ze nachsteur den zehenden dn. von allem seinem guet
Datierung: 2. Hälfte 15. Jh.
Fundstelle: AugsbChr. II 73
- Belegtext:
solliche habe und güter [die an auswärtige Erben fallen] sollte nymant folgen, es were dann der stat alle unbezalte losung mitsambt dem zehennden pfenning nachstewer ... bezalt
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: NürnbPolO. 27
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- Belegtext:
welcher oder welchy ir gúter von E. auß der steur ziehen wóllen, der oder dieselbigen sóllen fúnf nachsteuren von irem oder seinem gut ... vnd darzu den dryttail seins oder irs guts zu abzug geben
Datierung: 1503
Fundstelle: FürstenbUB. VII 371
- Belegtext:
wa einer wider auss solchem ampt ziehet, der soll haben ein freyen zug mit den fürworten, er soll geben ein steür, ein nachsteür
Datierung: 1507
Region/Autor/Textsorte:
Elsass
Fundstelle: GrW. IV 72
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- Belegtext:
sobald er [burger, kaufman oder baur] aber sein gut verkouft und aus der stat oder von dem gut zeucht, sein nachsteur bezalt und sein burgerrecht aufsagt,
so ist er seinem hern nichtzit verwandt, er were dann leibaigen
Datierung: 1516
Fundstelle: UrkSchwäbBund. II 118
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- in Google Books
- Belegtext:
welcher dann aus unserer stadt M. zu ziehen fuernimmt, der soll von fuenfzig gulden einen gulden allermaß, wie er sein hab und gueter in geschworner beethe dargelegt und verbeethet, zu nachsteuer geben
Datierung: 1521
Fundstelle: ArchUFrk. 2, 3 (1834) 168
- Belegtext:
wa aine hinaus zu ziehen oder ire guter zu verendern willens, so soll sie zuvor ir burgerrecht aufsagen, die nachpflicht globen und schwern und die nachstewr, wie sich vermelter nachpflicht nach gepurt, bezalen
Datierung: 1527
Fundstelle: BauernkriegQ. II 582
- Belegtext:
[Abzugsverbot für Bürger,] sie haben dann sich zuuor ... mit den verordenten beth oder steuersatzer vmb die nachsteuer vertragen vnd nottuerfftig versicherung des nachrechtens ... gethan
Datierung: 1527
Fundstelle: ArchUFrk. 3, 3 (1836) 138
- Belegtext:
wa guot durch erbfahl oder in ander weg ußerhalb in ander herrschaften ... kommen, soll man dasselbig nit verfolgen laßen, es wurde dann zuvor die nachsteur, das ist der zehent theil, davon gegeben
Datierung: 1539
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 396
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- Belegtext:
wellen wier ouch us kaiserlicher macht den selben burger und burgerin und in woner, so noch des alten, cristelichen globens send ... ain fryen ab und zuo zug, der obgemelten oberkaiten, stet, ort und
flecken unbeschwert aincher naich stuir oder abzug irer gieter ... in zuo gelasen ... haben
Datierung: 1545
Fundstelle: FreibDiözArch. 9 (1875) 194
- Belegtext:
sonst hat sich kein nachsteuer, handlohn noch weglosung bei niemands erfunden
Datierung: 1555
Fundstelle: BadW. 66
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- Belegtext:
wo aber unsere ... unterthanen ... von solcher ihrer religion wegen, aus unsern ... landen ... andere orte ziehen und sich niderthun wollten, denen soll solcher ab- und zuzug, auch verkauffung ihrer haab
und gueter, gegen zimlichem billigen abtrag der leibeigenschafft und nachsteuer ... zugelassen ... seyn
Datierung: 1563
Fundstelle: Moser,KreisAbsch. I 181
- Belegtext:
wann aber ainer nit aus dem landt, sondern allain von S. zeucht, und sich im landt wider niderthuet, von demselben soll nach ainem zimlichen anschlag seins vermögens nur vier vom hundert fur die nachsteur ervordert ... werden
Datierung: 1566
Fundstelle: StraubingUB. 659
- Belegtext:
es solle auch keiner unserer underthonen kein nachsteuer ausserhalb geben ohne vorwissen, sonder dasselb zuvor anzeigen bei unserer strafe
Datierung: 1587
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 661
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- Belegtext:
dieweil auch an vielen oerteren teutscher nation der brauch ist, daß die so etwas außerben, den zehnten pfenning ... zur nachstewr geben, so solle hinfuehro auch ein jeder, so
auß dieser stadt ichts außerbet ..., davon unseren sterb-herrn ... den zehnten pfenning zur nachstewr zu geben gehalten seyn
Datierung: 1592
Fundstelle: MünsterPolO.(Schlüter) 152
- Belegtext:
sol solche nachstewer von den abziehenden personen vnd jhrem vermoegen ... erfordert, vnd alwegen der zehend pfenning, oder also viel dieselb obrigkeit, dahin sich einer begibt,
den vnserigen abnemen lassen, davon eingezogen werden
Datierung: 1599
Fundstelle: OPfalzLO. 154
Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290
- in DRQEdit
- Belegtext:
die abzug oder nachsteuer werden nach altem herbringen, wasz von hinnen diejenige in andere frembde herschaft pringen, solche abzüg durch beide chur- und fürsten amptleuth getheidigt und gleich getheilt
Datierung: 1599
Fundstelle: Wasserschleben,RQ. 284
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- Belegtext:
welcher aus dem ampt M. hinder andere frembde herschaft zeucht, ist dem haus M. den zehenden pfening schuldig zue geben; zeucht er in die zent oder in die Pfalz, ist er der nachsteuer wie von alters frei
Datierung: 1608/09
Fundstelle: BadW. 183
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- Belegtext:
wann ein buerger aus redlichen und erheblichen ursachen sein buerger-recht aufzugeben, und sich hinter andere herrschafften mit haeußlichen weesen einzulassen bedacht, solle derselbige ... die nachsteuer von allen seinen vermoegen, nichts ausgenommen, in der stadt rent-cammer als 10 von 100 rthl. entrichten
Datierung: 1650
Fundstelle: NördlingenStat. 212
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- Belegtext:
die nachsteür belanget, ist den Virnheimer nichts davon bewust, sondern vor dießem, alß einer herrschaft geweßen, ein freyer zug geweßen
Datierung: 1655
Fundstelle: SchriesheimW. 285
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- Belegtext:
die nachsteuer, nachschuß oder abschied geld belangende
Datierung: 1658
Fundstelle: GeraStR. 179
[weitere Angaben: oder zu Nachschuß?]
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- Belegtext:
unsere gnaedigste intention ... ist, daß von denen ausser lands ... uebertragenden erbschafften, oder anderen vermoegen, die nach-steuer ... genommen werden solle
Datierung: 1680
Fundstelle: CAustr. I 3
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
dieses abfahrt-geld oder nach-steur wird in Oberoesterreich genannt das frey-geld und in den reichsstädten zu Nürnberg, Franckfurt etc. wie auch in Steyr ... die nach-steur
Datierung: 1688
Fundstelle: Beckmann,Idea 1
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
es wird aber das abzug-geld zweyerley ursachen wegen gegeben. 1. wann ein unterthan oder burger sein burgerrecht aufgibt, und aus seiner herrschafft gebiet in ein anderes ziehet, welches in specie nachschoß
und nachsteuer genannt wird. 2. wann ein frembder ex testamento etwas erbet, und aus des verstorbenen erblassers wohnung abfuehret. und wird abzug der ausgesessenen personen genannt
Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 454
- Belegtext:
auch mögen sie [Juden] ... den freien abzug wie die unterthanen im württembergischen der nachsteuer halber genießen
Datierung: 1731
Fundstelle: Tänzer,RGJudWürt. 85
- Belegtext:
welcher von burgeren aus der statt H. hinweg außer lands ziehen wolte, es möge auch hin sein, wo es wolle, derselbe solle nun und immer befreiet sein, einige nachsteüer zu bezahlen
Datierung: 1746
Fundstelle: HeidelbStR. 535
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- Belegtext:
dahero auch einige diejenigen reichs-staedte, allwo keine nachsteuer angefodert wird, wegen des freyen abzugs, freye reichs-staedte nennen wollen, zum unterschied der andern
staedte, die man schlechterdings hin reichs-staedte nennet
Datierung: 1749
Fundstelle: Moser,StaatsR. 39 S. 309
- Belegtext:
in Teutschland ist sie [abfahrt] meistens bekannt unter den nahmen des abzugs, wie auch des ab- oder nachschuß, oder nachsteuer
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 220
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
die nachsteur ist nichts anders, als ein gewisse portion, von dem was auss der steur vertragen würd, loco deren die abgehet, vnd das gemeine wesen künfftig ermanglen muss
Datierung: vor 1758
Fundstelle: Haltaus 1396
- Belegtext:
die nachsteuer, oder der nachschoß ist eine gewisse gelt-abgabe dessen, der seine wonung veraendert und sich nebst seinem vermoegen außer landes wendet, zu erlegen hat ... es
wird solches auch abschoß, abfart, auffart, freigelt, abzugs-pfennig, weglassung etc. genennet
Datierung: 1758
Fundstelle: Estor,RGel. II 281
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- Belegtext:
die emigration stehet jedermann ... gegen entrichtung der schulden und herkommlichen nachsteuer so weit frey, als die reichs- oder landesconstitutiones kein anderes mit sich bringen
Datierung: 1770
Fundstelle: Kreittmayr,StaatsR. 72
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1780
Fundstelle: SteirEinl. 21
- Belegtext:
daß ... ein solcher, der ein land, oder eine stadt raeumen muessen, zu den gewoehnlichen abzugsgeldern, oder der nachsteuer gehalten werde, leidet keinen zweifel
Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 136
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- Belegtext:
der detrakt ist gedoppelt, entweder nachsteuer, nachschoß, census emigrationis, der gegen die buerger und unterthanen ausgeuebt wird, die sich ausser lands begeben, oder abzug,
abschoß, erbsteuer, weddeschaz, der bey den fremden gebraucht wird, die im lande erbschaften erheben
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 424
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
in den laendern der preußischen monarchie ist sowol dem adel als den staedten der besiz und die ausuebung des abzugsrechts und der nachsteuer selbst gegen die uebrigen koeniglichen unterthanen nachgelaßen worden
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 427
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die reichs-ritterschaft behauptet: daß das vermoegen ihrer mitglieder, welche sich auf reichsstaendischem territorium aufhalten, von allem abzug, von aller nachsteuer frei sey
Datierung: 1789
Fundstelle: Kerner,RRittersch. III 238
- Belegtext:
es geniesen auch die kameralpersonen eine allgemeine befreyung von aller nachsteuer und abzugsgeldern
Datierung: 1791
Fundstelle: Malblank,Kanzleiverf. I 291
- Belegtext:
die allgemeine regel ... nach welcher alles steuerbare und schoßpflichtige gut auch der nachsteuer und dem abschosse unterworfen ist
Datierung: 1802
Fundstelle: Runde,Beitr. II 350
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1803
Fundstelle: RepRecht XI 51-60
- Belegtext:
dem freiwilligen oder gezwungenen emigranten [darf] ... die auswanderung durch ungewöhnliche reversalen und nachsteuer [nicht] erschwert ... werden
Datierung: 1804
Fundstelle: Gönner,StaatsR. 702
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
[Übschr.:] freyheit der kirchendiener vom abzugsrechte, dem abschosse oder der nachsteuer
Datierung: 1806
Fundstelle: Schlegel,HannovKR. V 341
- Belegtext:
die verbündeten fürsten und freien städte kommen überein, den unterthanen der teutschen bundesstaaten folgende rechte zuzusichern ... die freiheit von aller nachsteuer (jus detractus,
gabella emigrationis), in so fern das vermögen in einen andern teutschen bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere verhältnisse durch freizügigkeits-verträge bestehen
Datierung: 1815
Region/Autor/Textsorte:
Bundesakte
Fundstelle: Klüber,QSÖffRecht I 176
- Belegtext:
unter nachsteuer wird im allgemeinen jede abgabe verstanden, welche dem aus dem lande gehenden vermoegen nachfolgt, und welche bei ausfuehrung desselben zurueckgelassen werden muß
Datierung: 1817
Fundstelle: ProtBundesversamml. III 221
Wort danach: Nachsteuerabgabe
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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