Wort davor: Marstallsdepartement
Marstaller
Wortklasse: Maskulinum
sprachliche Erläuterung:
auch mit Umlaut.
Marstaller (I)
Erklärung:
Stallmeister, an kleineren Hofhaltungen öfter mit Marschall (I) gleichzusetzen, sonst Leiter des praktischen Dienstes
in einem Marstall (I), gelegentlich nur Pferdeknecht.
- Datierung: 1377
Fundstelle: WienSchottenUB. 374
- Datierung: 1392
Fundstelle: Freyberg II 98
- Belegtext:
daz eyme pferde viel sichtum an koment, die eyn marschalk odir marsteller erkennen sal
Datierung: 1404
Von Falken, Hunden und Pferden, hg. K. Lindner, I (Berlin 1962) 163
- Belegtext:
es soll ein ertzbischoff seinen hof haben mit zweyen capplan, mit zweyen schiltknechten, mit einem notarien, mit einem koch, mit einem marstaller
Datierung: 1439
Fundstelle: RefSigm.(Koller) 130
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- Datierung: 1449/50
Fundstelle: BaselStHaush. I 2 S. 25
- Datierung: 1463
Fundstelle: OÖUrb. I 185
- Datierung: 1474
Fundstelle: KölnAkten II 512
- Belegtext:
J.v.S. marstaller ... ist sein jaresold 13 gulden für sold und kleyder und alles ander und darzu den tisch mit eßen und trincken im spitale ... uff der reyßigen knecht tisch
Datierung: 1516
Fundstelle: HeilbronnUB. II 309
- Datierung: 1536
Region/Autor/Textsorte:
Münster
Fundstelle: ZKulturg. 9 (1902) 141
- Belegtext:
unser marstaller soll auch darauf sehen, das kein unlust im marstall oder wagenstall angerichtet, und so solchs daruber geschege, vermuge seiner pflicht unserm hauptman oder marschalch alsbaldt anzuzeigen schuldigk sein
Datierung: 1561
Region/Autor/Textsorte:
Brandenburg
Fundstelle: Kern,HofO. I 75
- Belegtext:
schreiber, musicanten, marsteller, einspennige knecht, jeger und ander haus[-] und gemeine gesinde, so keine vom adell seint, sollen einen leiblichen eidt schweren
Datierung: 1570
Region/Autor/Textsorte:
Hessen
Fundstelle: Kern,HofO. II 88
- Datierung: 1570
Fundstelle: WittgensteinLR. 64
[weitere Angaben: Aufgabenbereich]
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
zue dem markstal sein verordnet zwey herren, einer des kleinen, der ander aber des großen rahts ... haben ... auch einen, der den oberkeitlichen pferden abwartet und markstaler genennet wird
Datierung: 1692
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: SchweizId. XI 24
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
sollen ohne fuerstlichen consens nicht heurathen, und zwar die marstaeller solchen vom stallmeister haben
Datierung: 1727
Fundstelle: HessSamml. III 1003
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- Belegtext:
markst[aller]: ist ein lehen der herren rechenherren. seine pflicht ist, zu den oberkeitlichen pferden fleißig sorg zu tragen und niemand ohne bewilligung der herren stallherren eines auszulehnen. es bleibts einer sein lebtag
Datierung: 1742
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: SchweizId. XI 25
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
Marstaller (II)
Erklärung:
Kurfürst als Inhaber des Erzmarschallamtes.
vgl.
Marschall (II).
- Belegtext:
wan nuo alle kurfursten in keisirlichem hofe ubir alle ampte sin, wan sie kamerer kochinmeistir schencke und marstellir sint und hant undir in in den selbin amptin gesetz[t]e undirdan, die ime von romischin fursten ... gewedemit sint
Datierung: um 1360
Fundstelle: GoldBulle 145
Textarchiv: GoldBulle 145
Wort danach: Marstallerei
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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