Wort davor: Marktrat

Marktrecht
Wortklasse: Neutrum
sprachliche Erläuterung: in lateinischen Urkunden ius fori, ius forense.

Marktrecht (I)
Erklärung: das im Markt (I) geltende Recht (Stadtrecht); das Recht, am Markt (I) teilzunehmen, das die Bewohner eines Marktes (V) auf Grund ihrer Rechtsstellung besitzen und Fremde (meist zeitlich eingeschränkt) erwerben können; im Markt (V) gilt meist Grundbesitzrecht zu freier Erbleihe: Grundstücke gehören/liegen zu Marktrecht, sind Marktrecht, gehen vom Marktrecht zum Lehen (in Jena Bezeichnung der Rechtsstellung der von der Stadt zu zinsloser Erbleihe ausgegebenen Grundstücke, vgl. JenaUB. II p. 22); Personen sitzen zu/auf dem Marktrecht; mit dem Besitz eines zu Marktrecht (I) verliehenen Grundstückes ist das Bürgerrecht in einem Marktort verbunden.

Marktrecht (II)
Erklärung: die an den Marktherrn bzw. die Marktgemeinde gezahlten Abgabe: für die Teilnahme am Markt (I) oder den Besitz bzw. den Besitzwechsel eines zu Marktrecht (I) verliehenen Grundstücks.
vgl. Marktgeld (I).
Marktrecht (III)
Erklärung: die dem Marktherrn zustehende Befugnis, zeitweilig oder dauernd einen Markt (I) abzuhalten, die erforderlichen rechtlichen Regelungen zu treffen und die damit verbundenen Einkünfte einzuziehen.
Marktrecht (IV)
Erklärung: die Dauer des Marktes (I) und der darauf beschränkte Sonderfrieden, Marktfriede.
Marktrecht (V)
Erklärung: das Gebiet, in dem das Marktrecht (I) gilt.
Marktrecht (VI)
Erklärung: wie Marktgericht (I), Gericht im Markt (V).

Wort danach: Marktrechtgut

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