Wort davor: Marktgeldfreiheit
Marktgeleit
Wortklasse: Neutrum
Marktgeleit (I)
Erklärung:
Schutzzusage für Marktbesucher auf dem Markt (I), auch in seiner Umgebung; durch die funktionelle Identität vermischt sich das Marktgeleit (I) mit dem Marktfrieden.
Wortbildungshinweis: zu
Geleit (I 2).
- Belegtext:
es hat aber ... Würtenberg ... der stadt Hall das hergebrachte glaide von Hall aus ... nicht gestatten wollen und umb deß willen aus diesem herrn-glaidt ein marckglaid gemacht
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: WürtFrk.2 17/18 (1936) 68
- Belegtext:
an jahrmärken hat der flecken diese freiheit und markgeläut, acht tag vor und acht tag nach
Region/Autor/Textsorte:
Franken
Fundstelle: GrW. VI 96
Faksimile
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Marktgeleit (II)
Erklärung:
das Recht auf das Marktgeleit (I).
- Belegtext:
daß marckhgeleidt steht burgermeister und rath zu
Datierung: 1563
Fundstelle: ArchUFrk. 35 (1892) 134
Wort danach: Marktgeleitbruch
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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