Wort davor: marklich
Marklosung
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
die einem Markgenossen zustehende besondere Form des Näherrechts ( 3Losung II 4).
Sachhinweis:
HRG.1 III 320f.
- Belegtext:
die in vnser landtsordnung bestimbte marcklosung
Datierung: 1588
Fundstelle: Reyscher,Ges. IV 451
- Belegtext:
nachdem ... die bauren im fleckhen die marckh loßung nit allein vff die ligende gueetter, sonndern auch vff die ... fahrende haab erstreckhen woellen ... vnnderstehen sich schuldthaiß vnnd gericht solliches nit zu gestatten
Datierung: 1593
Fundstelle: Fischer,Erbf. II 329
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- Belegtext:
die zins- und marklosungen
Datierung: 1610
Region/Autor/Textsorte:
Württemberg
Fundstelle: QNPrivatR. II 1 S. 532 Anm. 20
- Belegtext:
marcklosungen, wann vnsere vnterthonen einander in jhre marckungen greiffen, vnd einer, ein ligend gut erkaufft, so nit in der jenigen statt: oder dorffsmarckung gelegen, darinnen er burgerlich seßhafft
Datierung: 1610
Fundstelle: Reyscher,Ges. V 203
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
welcher aber sich der marck: oder angedingten losung gebrauchen wolte, der soll jnnerhalb jahr vnnd tag, von der zeit an, er wissens gehabt, daß das gut
verkaufft worden, diß sein vorhaben an gehoerige orten anbringen
Fundstelle: BadLR. 1622 LO. V 3
[weitere Angaben: ebd. VI 1]
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
marck-losung ..., welche denen buergern und einwohnern einer stadt, dorfs, weyler oder hofs zustehet, gegen alle diejenige, so ausserhalb ihrer marckung in einer andern angesessen
sind, und zwar in ansehen eines guths, so auf jener ihrer marckung gelegen ist
Datierung: 1738
Fundstelle: HohenloheLR. III 5 § 11
[weitere Angaben: ebd. § 12]
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- Belegtext:
von der marklosung (retractu territoriali) ... vermoege dises abtribes wird den auswaertigen nicht verstattet: haeuser, oder gueter zu kaufen, und wenn es dennoch beschihet,
hat ieder einwoner in der gemeinde, und, im falle kein gemeinds-mann das naeher-recht ausueben will, ein ieder aus dem lande den abtrib
Datierung: 1758
Fundstelle: Estor,RGel. II 591
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- Datierung: 1760
Fundstelle: Hellfeld III 2109
- Datierung: 1763
Fundstelle: Cramer,Neb. 36 S. 7
- Datierung: 1794
Fundstelle: Hartmann,WürtGes. III 101
Wort danach: Marklosungberechtigung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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