Wort davor: Manteaukleid

Mantel
Wortklasse: Maskulinum, auch Femininum
sprachliche Erläuterung: z. Etym. vgl. Kluge22 460.
Sachhinweis: HRG.1 III 251ff.

Mantel (I)
Erklärung: das in verschiedenen Formen vorkommende Überkleid ist häufig Gegenstand rechtlicher Regelungen.

Mantel (II)
Erklärung: als Bestandteil einer feierlichen Amtstracht.

Mantel (II 1)
Erklärung: im weltlichen Recht Teil des Krönungsornats, im geistlichen Recht ein Teil des liturgischen Gewandes mit teilweise symbolischem Gehalt.
vgl. 1Kappe (I 3), Majestät (III), Ornat.
Mantel (II 2)
Erklärung: Teil der Amts- oder Standestracht.

Mantel (II 2 a)
Erklärung: im weltlichen Bereich als Kennzeichen einer rechtlich herausgehobenen Stellung; im 18. Jh. in Preußen bei den Advokaten heftig umstritten.
Mantel (II 2 b)
Erklärung: im geistlichen Bereich: Ordenstracht, -kleidung, Amtstracht der protestantischen Geistlichen.
vgl. 1Kappe (I 1), 1Kappe (I 2), Kasel.
Mantel (III)
Erklärung: Bestandteil einer für bestimmte Personengruppen vorgeschriebenen Kleidung.
Mantel (IV)
Erklärung: vermeintliches Transportmittel von Hexen und Zauberern.
Mantel (V)
Erklärung: in rechtssymbolischen Handlungen.
Sachhinweis: GrRA.4 II 219ff.

Mantel (V 1)
Erklärung: das Greifen an den Mantel symbolisiert die besondere rechtliche Verbindung der an einem Rechtsakt beteiligten Personen.

Mantel (V 1 a)
Erklärung: im Lehnrecht; bei der Gesamtbelehnung greifen die Mitbelehnten sich zB. an die Mäntel, um so eine körperliche Verbindung zum Lehnsträger (II 1) herzustellen.
vgl. 1Kappe (III).
Mantel (V 1 b)
Erklärung: bei einer Testamentserrichtung greifen die Beteiligten an den Mantel des Richters.
Mantel (V 1 c)
Erklärung: beim Abschluß von Verträgen (insbes. unter Juden) dient der Griff an den Mantel der Beteiligten oder einer Amtsperson als Vertragsbestätigung.
Mantel (V 2)
Erklärung: das Aufhängen des Mantels an der Tür durch den Vollzugsbeamten symbolisiert mit anderen Handlungen die Besitzergreifung an einem Haus.
Mantel (V 3)
Erklärung: das Fallenlassen des Mantels der Witwe auf das Grab des Verstorbenen symbolisiert den Verzicht auf das Erbe zur Beschränkung der Schuldenhaftung.
vgl. legen (I 1 h), Mantelfallen.
Mantel (V 4)
Erklärung: die Vorlage des Mantels beim Gericht oder sein Hochhalten zeigen an, daß der Betreffende sein Gut verlassen hat oder verlassen will.
Mantel (V 5)
Erklärung: die Umhüllung oder Bedeckung einer Person mit dem Mantel einer anderen symbolisiert ihre Aufnahme in deren Rechts- und Schutzbereich.

Mantel (V 5 a)
Erklärung: allgemein, meist in literarischen Quellen.
vgl. Decke (I).
Mantel (V 5 b)
Erklärung: bei der Trauung.
Mantel (V 5 c)
Erklärung: bei der Legitimation unehelicher Kinder.
vgl. bemänteln (I), Hoike (II), Mantelkind.
Mantel (V 6)
Erklärung: bei der Trauung ohne Bezug zu V 5 b und c, auch mit abergläubischer Deutung.
Mantel (V 7)
Erklärung: bei Amtshandlungen.

Mantel (V 7 a)
Erklärung: den Gerichtsstab unter den M. nehmen zeigt die Endgültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung an.
Mantel (V 7 b)
Erklärung: im Zusammenhang mit der Leistung von Abgaben und Diensten.
Mantel (VI)
Erklärung: Schandmantel bei einer Ehrenstrafe.
Mantel (VII)
Erklärung: der tonnenähnliche hölzerne Mantel als Strafwerkzeug bei einer Schandstrafe wird auch als spanischer oder dänischer Mantel bezeichnet.
vgl. Hoike (VII 2).
Mantel (VIII)
Erklärung: steinerner Mantel Gefängnis.

Wort danach: Mantelabreißen

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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