Wort davor: Manteaukleid
Mantel
Wortklasse: Maskulinum, auch Femininum
sprachliche Erläuterung:
z. Etym. vgl. Kluge22 460.
Sachhinweis:
HRG.1 III 251ff.
Mantel (I)
Erklärung:
das in verschiedenen Formen vorkommende Überkleid ist häufig Gegenstand rechtlicher Regelungen.
- Belegtext:
fon mentel and fon tha stacke ma rent [vom Mantel und vom Umhang, den man zerreißt]
Datierung: Ende 13. Jh.
Fundstelle: BrokmerR. § 58
Textarchiv: BrokmerR. 50
- Belegtext:
er he vor sinis herrin antwer kome, sol er von ime legin swert unde mezir unde sporn ... her sol ouch den mantil uzzihen unde hengin uf die acslin odir von ime legin
Datierung: Anfang 14. Jh.
Fundstelle: GörlitzLehnR. 26 § 36
- Datierung: um 1320/2. Hälfte 14. Jh.
Fundstelle: RegensbUB. I 721
- Datierung: 1332
Fundstelle: RegensbUB. I 380
- Belegtext:
welche zu Wienn lebendige fisch verkauffen, sollen ohne mantel mit blossem haubt ... auff dem marckt so lang stehen, biß sie ihre fisch verkaufft haben: und dieses darumben, damit
sie desto geschwinder ihre fisch verkauffen, und wohlfeil geben sollen
Datierung: 1340
Fundstelle: CAustr. I 353
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- Belegtext:
nymand sal tragin guldynne, sylberyne adir sydynne mentil, rocke vnd ioppen
Datierung: 1374
Fundstelle: BreslUB. 239
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- Belegtext:
es sal ... nimant eins mannes nach wibes brodelung unerclagter dinge hoher pfenden danne mit dem, das er uber sinem gurtel hat, das ist hut, mantel oder kapp
Datierung: 1379
Fundstelle: Miltenberg 314
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- Belegtext:
[Pfändung:] dem weib sol der richter lassen ainen mantel und ir pettgewant, da si täglich inn geet
Datierung: 1391
Region/Autor/Textsorte:
Oberösterreich
Fundstelle: ÖW. XIV 443
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- Datierung: Ende 14. Jh.
Fundstelle: BerlinStB. 196
- Belegtext:
gebieten wir, daz man dheim leister ... niht kouffen sol roeck noch mentel, hosen, kappen ..., ez enwerre danne, ... daz er sein kleider in der leystung zuebreche
Datierung: Ende 14. Jh.
Fundstelle: WürzbPol. 95
- Datierung: 14. Jh. (Hs. 1464)
Fundstelle: WesterlauwersR. I 462
Textarchiv: WesterlauwersR. I 462
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: um 1410
Region/Autor/Textsorte:
Harzgerode
Fundstelle: Schwsp.(Kurzform/Gr.) 191 (Kz.2)
- Belegtext:
sy sollen ... geben von dem schwechsten habern, doch also, daz man jn spraitt auff ainen manntel und wer, das sprúwer oder helwen an dem manntl gehiengen,
so sol man jn baß beraitten ... biß daz er lautter vnd klar wirdet
Datierung: 1414
Fundstelle: Alemannia 14 (1886) 19
- Belegtext:
wil ein tumbrobst der stüre enbern nüt so würt si geleit und gesammet, man sol si legen uf einen mantel uff dri huffen ane geverde und nimpt ein vogt ein huffen und ein tumbrobst zwen
Datierung: 1450
Fundstelle: Burckhardt,Hofr. 67
- Belegtext:
hvasa otherem then mantel offsplit thre scillingar [wer einem anderen den Mantel herunterreißt, verwirkt drei Schillinge]
Datierung: Mitte 15. Jh.
Fundstelle: EmsigerR. 200
Textarchiv: EmsigerR. 200
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- Datierung: 1467
Region/Autor/Textsorte:
Nördlingen
Fundstelle: Eisenbart,KleidO. 95
- Belegtext:
gerade ... darczu gehoren ... alle wipliche cleydere, eß sint mentel addir rögke
Datierung: 1474
Fundstelle: PössneckSchSpr. I 120
- Belegtext:
das niemand ... in allen unsern landen ... dhein kleyder, mantel, roeck, juippen oder ander bekleidung, dann daemit die schamm vor und hinden vollkommenlichen bedackt sy [tragen soll]
Datierung: 1481
Fundstelle: BernStR. VI 1 S. 104
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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- Belegtext:
wen einer in ein fridtbruch falth ..., solle ... einem solchen weder tägen noch manthell vnder währendtem rath gelassen werden
Datierung: 1543
Fundstelle: SchwyzLB. 27
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- in Google Books
- Belegtext:
zur gerade gehören: der verstorbenen frauen kleyder, nämlich: eine kirsche oder mantel, ein rock, ein halsz koller, eine jacke oder hartz kappe, als sie an einem feiertage getragen
Datierung: 1555
Fundstelle: MittOsterland 3 (1853) 89
- Datierung: 1609
Fundstelle: CoutAnvers IV 754
Volltext
- digitalisiert im Rahmen von "Recht uit de Lage Landen"
- Belegtext:
ein jeder ... den mantel als den rechten kirchen-habit antragen ... sölle
Datierung: 1671
Fundstelle: BernStR. VI 2 S. 951
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
wann einer will ein eid tun, stehet er auf im mantel und wehr
Datierung: 1673
Fundstelle: SchweizId. IV 341
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Datierung: 1674
Fundstelle: GasterLsch. 185
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
an sontagen sollend in der statt alle verheurathete im haus gottes mit schwartzen maentlen erscheinen, ohnverheurathete ... moegen maentel von anderen farben tragen
Datierung: 1715
Fundstelle: BernStR. VI 2 S. 959
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
wann eine frau ihren mantel oder pater noster auf ihres hauswirths seel. grab fallen laest, und nicht mehr dann ein kleid anhaelt, ungefaehrlich, und das mit dem eyd berecht,
ob sie darnach wohl zur nahrung kaeme, so ist sie nicht schuldig zu zahlen die schulden
Datierung: 1744
Fundstelle: AnmFrankfRef. 2. Forts. 108
- Belegtext:
in ... maenteln ... nach hof, das ist in die zimmer, zu kommen, laufft wider die dem haus des fuersten schuldige ehrerbietung
Datierung: 1761
Fundstelle: Moser,Hofr. II 441
Mantel (II)
Erklärung:
als Bestandteil einer feierlichen Amtstracht.
Mantel (II 1)
Erklärung:
im weltlichen Recht Teil des Krönungsornats, im geistlichen Recht ein Teil des liturgischen Gewandes mit teilweise symbolischem Gehalt.
vgl.
1Kappe (I 3),
Majestät (III),
Ornat.
- Belegtext:
[Herzog Rudolf IV. von Österreich erklärt:] daz wir in unsrer stat ze Zovingen gelihen haben unser lehen in fürstlichem geczirde mit huote, mentiln und
andrer zirde, die einen herzogen angehoeren mochten, und wir ... wissen, daz wir ze Swaben und ze Elsazzen nicht herzog sein
Datierung: 1361
Fundstelle: Lippert,Lehnb. p. 70
- Belegtext:
[bei der Aufbahrung] hett [der Kaiser] guldin purpurhosen und mantel an und die kron der maiestaten het er uff sinem haubt
Datierung: 1378
Fundstelle: AugsbChr. I 60
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- Belegtext:
waz ein bischof czu Meideborch ... der enphinch seinen mantel vom babst
Datierung: 1378
Fundstelle: SilleinStRB. 52
- Datierung: 2. Hälfte 14. Jh.
Fundstelle: BremGQ.(L.) 64
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- Datierung: 1414
Fundstelle: RTA. VII 244
- Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Schwsp.(L.)LR. S. 133 Anm. 217
[weitere Angaben: Herzog von Kärnten]
- Belegtext:
durch diesen mantel [Pallium] wird ... plenitudo ecclesiasticae potestatis, die voellige kirchen-gewalt, auch consummatio electionis ... bedeutet; dahero
er auch denen ertz-bischoeffen bei ihrer degradation wiederum genommen wird
Datierung: 1723
Fundstelle: Staphorst,HambKG. I 1 S. 34
- Belegtext:
die ... kayserlichen kleider ... bestehen in einem mantel, ... in einer dalmatica, ... in einer alb, ... in einer stola, ... in struempffen und sandalen, ... in handschuhen, ... sodann in 2 guerteln
Datierung: 1738
Fundstelle: Moser,StaatsR. II 429
- Belegtext:
ehe ein ertz-bischoff oder patriarch den mantel nicht empfangen, kan er sein hohes amt, da er gleich darzu geweihet worden ist, nicht treiben
Datierung: 1739
Fundstelle: Zedler XIX 1100
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Mantel (II 2)
Erklärung:
Teil der Amts- oder Standestracht.
Mantel (II 2 a)
Erklärung:
im weltlichen Bereich als Kennzeichen einer rechtlich herausgehobenen Stellung; im 18. Jh. in Preußen bei den Advokaten heftig umstritten.
- Belegtext:
swar men dinget bi koninges banne, dar ne scal noch scepen noch richtere kappen hebben an, noch hut noch hudeken noch huven noch hantscen. mentele scolen se op den sculderen hebben
Datierung: 1224/25
Fundstelle: Ssp.(Eckh.2)LR. III 69 § 1
[weitere Angaben: zu 1Kappe II 2]
Textarchiv: SspLR. III 69
- Belegtext:
wen der richter fraget vmb ein vrtel für den gehegten ding, tut er seynen mantel nit abe vnd seinen hut ader bitet nit laub, der gibet zcwen schilling
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: LeutenbergStR. 437
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- Datierung: um 1500
Fundstelle: Alemannia 14 (1886) 5
- Belegtext:
[bei Untreue der Armenvögte] soll ihnen der mantel genoemen werden, welchen sie amptz halven dragen
Datierung: 1576
Region/Autor/Textsorte:
Emden
Fundstelle: Sehling,EvKO. VII 1 S. 459
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- Belegtext:
die rath besizungen sollen in umbnembung der mändl ... beschehen
Datierung: 1667
Region/Autor/Textsorte:
Oberösterreich
Fundstelle: ÖW. XII 142
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- Belegtext:
es sollen ... die procuratores zu bestimmter zeit ... in denen audientzien [beim Reichskammergericht] und zwar mit schwartzen maenteln und kleidern, ohne degen erscheinen
Datierung: 1713
Fundstelle: RAbsch. IV 291
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- Datierung: 1714
Fundstelle: RAbsch. IV Zugabe 79
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- Belegtext:
daß alle ober-officiers in dem kriegs-rechte mit maenteln erscheinen. auch nicht anders das gefaellete urthel dem obristen ... ueberbringen muessen
Datierung: 1723
Fundstelle: Lünig,CJMilit. Anh. 525
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Datierung: 1728
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 277 u. 409
- Datierung: 1738
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. V 2 S. 397
- Belegtext:
[ministerielles Schreiben an den König:] mangel der tüchtigen advocaten, weil wegen des mantels sich niemand, wann er sonst sein brod verdienen kann, darzu angeben will
Datierung: 1745
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 842
- Belegtext:
[königliche Kabinettsorder:] was ... die tragung der mäntel von denen advocaten anbetrifft, so kann ich ... nicht eigentlich finden, warum diese art von
kleidung so anstößig sein könnte, da ich solche nicht anders als eine art von kleidung ansehe, wodurch der advocat vor andern leuten distinguiret wird
Datierung: 1748
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. VII 478
[weitere Angaben: vgl. ebd. 479]
- Datierung: 1754
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 408
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- Belegtext:
er [Schulmeister] soll bei allen seinen oeffentlichen amtsverrichtungen mit einem mantel begleitet seyn
Datierung: 1768
Fundstelle: SammlBadDurlach I 279
- Datierung: 1790
Fundstelle: SchweizId. IV 341
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
alle procuratoren mueßen ... in der audienz, als dem solennen gerichtsort, mit schwarzen kleidern und maenteln ohne degen erscheinen
Datierung: 1791
Fundstelle: Malblank,Kanzleiverf. I 217
- Datierung: 2. Hälfte 18. Jh.
Fundstelle: SchweizArchVk. 10 (1906) 177
[weitere Angaben: ausführlich]
Mantel (II 2 b)
Erklärung:
im geistlichen Bereich: Ordenstracht, -kleidung, Amtstracht der protestantischen Geistlichen.
vgl.
1Kappe (I 1),
1Kappe (I 2),
Kasel.
- Belegtext:
auch hat vnser hailiger vater der papst herr Urban der fünft gepotten, daz der probst, der guster, der techent, der sanchherr vnd die chorherrn allgemainchlich tragen sullen ob iren vndristen gewand ...
ainen mantl var offen genannt ein chappen
Datierung: 1365
Fundstelle: Zschokke,MetropKapitelWien 33
- Belegtext:
goddesriddere, de den mantel droghen
Datierung: Anfang 15. Jh.
Fundstelle: LübChr. II 152
- Belegtext:
die ... thuomhern wuissen ... us in selbs, nach besag der baepstlichen bullen, wie si mitt irn dalmutzien, maenteln, uiberroecken ... handeln soellen
Datierung: 1485
Fundstelle: BernStR. VI 1 S. 191
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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- Belegtext:
"die Statuten der Schwestern von Nürnberg sagen ausdrücklich, die Schwestern sollten sich gleichförmig halten in der gemeynen, dyemütigen, grawen farb in mantellen, röcken vnd schürtzen"
Datierung: 1500
Region/Autor/Textsorte:
F.Doelle, Brauchtum des Dritten Ordens in Deutschland
Volk und Volkstum 1, Jahrbuch für Volkskunde. Hrsg. von G.Schreiber. (München, 1936) 178
- Datierung: 1664
Fundstelle: BernStR. VI 2 S. 948
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1684
Fundstelle: AachenZ. 6 (1884) 45
- Datierung: 1722
Fundstelle: Niedersimmental 167
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
eine jede ... der ... neuwen stüftsfräuwlen bei erhebung des [Chor-] mantels den gewohnlichen aid darauf zue praestiren verbunden seind
Datierung: 1723
Fundstelle: GasterLsch. 284
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
[ein Propst] ward per sententiam consistorii ... [wegen Diebstahls] removiret ..., indem ihm der consistorial-bothe ... den mantel und kragen abnehmen muessen
Datierung: 1781
Fundstelle: HistBeitrPreuß. I 225
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Mantel (III)
Erklärung:
Bestandteil einer für bestimmte Personengruppen vorgeschriebenen Kleidung.
- Belegtext:
umb daz dieselben dirnen ... under erbern frowen erkant werden mögen, so ist erkant, was mentel dieselben frowen tragent, die söllent kein bast haben und darzuo drijer finger breit ob der erde sin
Datierung: 1471
Fundstelle: StraßbZftO. 459
- Belegtext:
die siechen sellent nit in das dorf gan oder si heigent dann die grauen mäntel an
Datierung: 1612
Fundstelle: SchweizId. IV 341
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
[sollen] alle juden ... gelbe ring an ihren maenteln oeffentlich, damit sie vor den christen zu erkennen seyen, tragen
Datierung: 1614
Fundstelle: Moser,Reichstage I 268
- Datierung: 1768
Fundstelle: Scotti,Trier III 1229
Mantel (IV)
Erklärung:
vermeintliches Transportmittel von Hexen und Zauberern.
- Belegtext:
die hexen, das sind die boßen teuffelshuren, die da milch stelen, wetter machen, auff boeck und beßen reytten, auff mentel faren, die leutt schiessen, lemen und vordurren, die
kind ynn der wigen marttern, die ehlich glidmaß betzaubern unnd desgleychen
Datierung: 1522
Fundstelle: LutherGesAusg. I 10, 1, 1 S. 591
- Belegtext:
man soll ... bey der erkantnuß ... in acht nehmen ... ob sie [wer zauberey treibt] ... die leuth auffm bock, mantel, und schiff herbringen koennen
Fundstelle: NÖLGO. 1656(CAustr.) 60 § 4
Mantel (V)
Erklärung:
in rechtssymbolischen Handlungen.
Sachhinweis:
GrRA.4 II 219ff.
Mantel (V 1)
Erklärung:
das Greifen an den Mantel symbolisiert die besondere rechtliche Verbindung der an einem Rechtsakt beteiligten Personen.
Mantel (V 1 a)
Erklärung:
im Lehnrecht; bei der Gesamtbelehnung greifen die Mitbelehnten sich zB. an die Mäntel, um so eine körperliche Verbindung zum Lehnsträger
(II 1) herzustellen.
vgl.
1Kappe (III).
- Belegtext:
also griff ime H. ... an sinen rechten geren an sinem mantel und sprach: ich gesinne der lehen zu einem male als recht ist
Datierung: 1432
Fundstelle: ZGO. 36 (1883) 431
[weitere Angaben: vgl. 1451 ebd. und 1477 ebd. 432]
- Belegtext:
mit angreiffen eines pommerischen abgesandten mantels hinterwarts sich benuegen lassen
Datierung: 1679
Fundstelle: Besold,Thes.2 721
- Belegtext:
denenjenigen gesandten, so voran gekniet, und wuercklich geschworen, wurde von dem kayser das blosse schwerdt, ... den knopff daran zu kuessen, jedesmahl vorgehalten, die andere nachkniende gesandten
aber griffen in absicht der gesamten hand und mitbelehnschafft, gleichwie bey der reichs-belehnung, einander an die maentel
Datierung: 1720
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. II 958
[weitere Angaben: ebd. 963 und 974]
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1768
Fundstelle: Dreyer,Neb. 295
Mantel (V 1 b)
Erklärung:
bei einer Testamentserrichtung greifen die Beteiligten an den Mantel des Richters.
- Belegtext:
wan ein person beschloßen satzunge machet, dabi sall ein richter nuene oder zehen wohnhaftige burger han und sall sinen mantal oder rock breiden und die personen, die die satzung
machent und die gezuge, die manne dar zu nemet, heißen angrifen und sall die beschlossene satzung gegenwortig uf den mantel ... legen
Datierung: Anfang 15. Jh.
Fundstelle: MainzGFormel 33
Mantel (V 1 c)
Erklärung:
beim Abschluß von Verträgen (insbes. unter Juden) dient der Griff an den Mantel der Beteiligten oder einer Amtsperson als Vertragsbestätigung.
- Belegtext:
[ein Jude schwört auf das Buch Mose Urfehde und hat] nach der juedischen gewonhait an den mantel angeruert
Datierung: 1475
Fundstelle: UrkJudRegensb. 54
- Belegtext:
wiltu mir nu also gerecht waern nach lautung der ... ordnung, so greif mit mir itzo an mantel fuer zweien zeugen
Datierung: 1498?
Fundstelle: UrkJudRegensb. 232
- Belegtext:
wie wol die juristen in iren büchern haben, daß ein bloß und schlechte wertheißung, nuda promissio, non dat actionem, müg darumb keiner den andern mit recht anziehen, darumb nemen die bauern den mantel in die hand, ut promissio sit vestita
Datierung: 1518
Region/Autor/Textsorte:
Geiler von Kaysersberg
Fundstelle: GrRA.4 II 146
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
wann ein juedisches weib etwas bewilliget, so muß solches sie bei dem juden-rabiner bekennen, und zu bestaetigung dessen, greiffet sie ihm an den saum des mantels, und alsdann
wird darueber ein schrifftliches instrumentum nach juedischem brauch außgefertiget, welches der mantel-grieff genennet wird
Datierung: 1726
Fundstelle: Friedenberg,TractJurPract. I 1 S. 206
- Datierung: 1739
Fundstelle: Zedler XIX 1102
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
daß wir bey kauf- und andern contracten uns eines ... mantels bedienen. diesem muessen zwey zeugen anfassen, welche den beyden contrahenten ... erklaeren, auf welche bedingung
man den contract getroffen. jeder zeuge breitet alsdann das ende des mantels aus, und alle diejenigen, so den handel bevestigen wollen, greiffen an das ende dieses mantels
Datierung: 1742
J.G. Heineccius, Verm. Anmerckungen ... (Berlin 1742) 16f.
- Belegtext:
der aeltere bürgermeister nimmt seinen mantel und reichet selbigen dem verkaeufer anzufassen ...
Datierung: 1745
Fundstelle: Westphalen,Mon. IV Praef. 34 Anm.
- Belegtext:
[in] Frankfurt ... geschehen ... die waerschaften und dabei vorgehende resignationes dominii in ansehung der liegenden gueter vermittels angriffs eines zipfels des burgermeisterl. mantels
Datierung: 1752
J.H.H. Fries, Abh. vom sog. Pfeifer-Gericht ... (Frankfurt/Main 1752) 229
- Datierung: 1768
Fundstelle: Dreyer,Neb. 295 Anm. n
Mantel (V 2)
Erklärung:
das Aufhängen des Mantels an der Tür durch den Vollzugsbeamten symbolisiert mit anderen Handlungen die Besitzergreifung an einem Haus.
Mantel (V 3)
Erklärung:
das Fallenlassen des Mantels der Witwe auf das Grab des Verstorbenen symbolisiert den Verzicht auf das Erbe zur Beschränkung der Schuldenhaftung.
vgl.
legen (I 1 h),
Mantelfallen.
- Belegtext:
wann ein fraw jren mantel oder paternoster uff jres hußwirts ... grabe fallen let und nit me dann ein cleit anhelt ... und das mit dem eide berechtet, obe sie darnach wole zu narunge
quam, so ist sie nit schuldig scholt zu bezahlen, die ir hußwirt gemacht hette
Datierung: 1450
Fundstelle: FrankfOHof 519
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- Datierung: 1451
Fundstelle: Loersch,Ingelh. 314
- Datierung: 1460
Fundstelle: FrankfGesMA. 353
- Datierung: 1484
Fundstelle: FrankfOHof 519
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- Belegtext:
wann ein frauwe den mantel uff dem grab liegen läßt, wurdt ir dann darnach zugesprochen und schwert sie uff den heiligen alß recht ist, daß sie ires mannes erbteyl oder gutts nichts
genommen oder behaltenn hab, so ist sie dem kleger nichts pflichtig
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: OppenhStB. 199
Mantel (V 4)
Erklärung:
die Vorlage des Mantels beim Gericht oder sein Hochhalten zeigen an, daß der Betreffende sein Gut verlassen hat oder verlassen will.
- Datierung: 1502
Region/Autor/Textsorte:
Niedersachsen
Fundstelle: GrW. IV 684
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- Belegtext:
haben solch faathleuth die freiheit, welches jhar oder tag darin gewohnet und sich darin nicht ernehren könte, der mag trei tag u. sechs wochen sein gut im lenzen brauchen, in solcher maßen daß er kein
fewer zu scheren soll, sein stab fur die thür stellen, den mantel ahm hals halten, die wagendeissel zum hof auskehren, u. soll bei dem voigtschultheßen gehen u. mit ihme rechnen, damit er dem voigtherrn nichts schuldig pleib
Datierung: 1537
Region/Autor/Textsorte:
Westerwald
Fundstelle: GrW. I 637
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Mantel (V 5)
Erklärung:
die Umhüllung oder Bedeckung einer Person mit dem Mantel einer anderen symbolisiert ihre Aufnahme in deren Rechts- und Schutzbereich.
Mantel (V 5 a)
Erklärung:
allgemein, meist in literarischen Quellen.
vgl.
Decke (I).
Mantel (V 5 b)
Erklärung:
bei der Trauung.
Mantel (V 5 c)
Erklärung:
bei der Legitimation unehelicher Kinder.
vgl.
bemänteln (I),
Hoike (II),
Mantelkind.
- Belegtext:
so sprechent saemlich lûtte die ungelerten: er [Vater] sulle sie [uneheliche Kinder] zuo im hullen under den mantel, alß er ir muotter
elichen neme, oder sullen sie mit der gûrtel umb vahen zuo im. des ist nicht. wa die kind sint, so sint sie ekind
Datierung: um 1300
Region/Autor/Textsorte:
Schwabenspiegel
Fundstelle: ZRG.2 Germ. 25 (1904) 159
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
die [K. von Isenberg] hatte den kebißßon die weile [bei der Trauung] under yrem mantil, uf das her eynen elichen namen erkrigen mochte
Datierung: vor 1440
Fundstelle: Rothe,DürChr. 458
- Datierung: 2. Hälfte 15. Jh.
Fundstelle: Mencke,Script. II 1487
- Datierung: 1739
Fundstelle: Zedler XIX 1102
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1757
C.G. Knorre, Rechtl. Abh. u. Gutachten (Halle 1757) 23
- Datierung: 1768
Fundstelle: Dreyer,Neb. 275, 291 u. 293
- Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 289
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Mantel (V 6)
Erklärung:
bei der Trauung ohne Bezug zu V 5 b und c, auch mit abergläubischer Deutung.
- Belegtext:
nû nimet ... ir geborn voget, diu wete unde die frouwen unde ain swert unde ain guldîn vingerlîn unde ainen phennich unde ain mantel unde ain huot ouf daz swert, daz vingerlîn an di helzen, unde antwurtet si den man
Datierung: 12. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Schwaben
Fundstelle: MSD. 320
- Belegtext:
kniet eine braut ihrem braeutigam vor dem altar auf den mantel, so bekommt sie die oberherrschaft
Fundstelle: JournDeutschl. 5, 2 (1788) 184
[weitere Angaben: vgl. AberglWB. V 1590]
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- digitalisiert von der UB Bielefeld
Mantel (V 7)
Erklärung:
bei Amtshandlungen.
Mantel (V 7 a)
Erklärung:
den Gerichtsstab unter den M. nehmen zeigt die Endgültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung an.
- Belegtext:
nach verlesenem urtheile nimmt der schulzendiener sein weiß stöckchen und schlägt damit für sich auf die lehne des schöppenstuhls, zum zeichen, daß das urtheil gefället, und gleichsam das stöckchen darüber
zerbrochen sei, nimmt es unter seinen mantel, und läßt es nicht mehr sehen
Datierung: vor 1708
Fundstelle: Löschin,BeitrDanzig III 72
Mantel (V 7 b)
Erklärung:
im Zusammenhang mit der Leistung von Abgaben und Diensten.
Mantel (VI)
Erklärung:
Schandmantel bei einer Ehrenstrafe.
- Belegtext:
dat [ehebrecherische] wyff sal dragen eine mantell [aL.: schanthhoycken], also dar tho geschicket vnd gemaket
Datierung: 1294
Fundstelle: RigaStR. 38
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Mantel (VII)
Erklärung:
der tonnenähnliche hölzerne Mantel als Strafwerkzeug bei einer Schandstrafe wird auch als spanischer oder dänischer
Mantel bezeichnet.
vgl.
Hoike (VII 2).
- Belegtext:
eist dat vadere of moedere huere dochtere te valle brochten ...; of goet, ghelt of eenich andere proffyt daer af neempt, die zal ghestelt zyn in't pelloryn ende draghen den houtenen mantel metten gheschoorene hoofde
Datierung: 1483
Fundstelle: CoutGand I 675
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- in Google Books
- Belegtext:
[Zusatzstrafe:] widrigenfalls die übertretere ... andern zum exempel ihnen ... zum schimpf mit dem spanischen mantel vor die kirche gestellt ... werden sollen
Datierung: 1587/1725
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 899
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1656
Fundstelle: Wigand,WetzlBeitr. II 283
- Datierung: 1669
Fundstelle: Grimmelshausen,Simplic. III 165
- Datierung: 1676
Fundstelle: SchwäbWB. IV 1460
- Belegtext:
dänischer mantel
Datierung: 1676
Fundstelle: Moller,CarpzovRep. 1271a
[weitere Angaben: ein Strafwerkzeug]
- Belegtext:
gemeine diener werden mit den span'schen mantel, welches ein hoeltzern gefaes fast in der form einer butten, und oben ein loch drinn ist, dadurch der kopff gesteckt wird, beleget
Datierung: 1693
Fundstelle: Döpler,Theatr. I 726
- Datierung: 1706
Fundstelle: Alemannia 10 (1882) 8
- Datierung: 1711
Fundstelle: QBauernNdLaus. 59
- Datierung: 1716
Fundstelle: CCMarch. V 2 Sp. 53
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1726
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 2
- Belegtext:
geringer diebstahl, der ohne beschwehrliche umstaende ... auf den aeckern, wiesen, in den gaerten und sonst veruebet wird, soll nicht mit gelde, sondern nach gestalten sachen mit gefaengniß, dem spanischen
mantel, fiddel, etc. bestraffet werden
Datierung: 1728
Fundstelle: CCMarch. II 3 Sp. 151
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
eine geringe straffe, als gefaengniß, hals-eisen, spanischer mantel
Datierung: 1736
Region/Autor/Textsorte:
Preußen
Fundstelle: Ludewig,Anzeigen II 315
- Belegtext:
den spanischen mantel tragen muessen, ist eine leibes-straffe, da der so sie aussteht einen tiefen und schweren zober auf der achsel tragen muß, durch dessen boden er den kopf steckt
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 641
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- in Google Books
- Datierung: 1748
Fundstelle: WürtLändlRQ. I 452
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1770
Fundstelle: Schlüter,WestfProvR. I 265
- Belegtext:
es sind ... die oeffentlichen ausstellungen im spanischen mantel ... und aehnlichen strafwerkzeugen verboten
Datierung: 1810
Fundstelle: Rabe,PreußG. X 294
Mantel (VIII)
Erklärung:
steinerner Mantel Gefängnis.
- Belegtext:
man hat ihm den steinernen mantel angebotten, publicae custodiae tradendus
Datierung: 1797
Fundstelle: Serz,Id. 95
Wort danach: Mantelabreißen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten