Belegtext:
ob die sach were, daß ein testirer mahnlehen hett, kan er dieselbigen niemands anders verschaffen, dann den mannlichen erben, es beschehe dann mit gunst des lehenherren vnnd verwilligung des mahnlehens erben Datierung: 1571
Fundstelle:TeutschForm. 158r Informationen zur Quellevom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Belegtext:
deren ehelichen mannlehen-erben absteigender linie Datierung: 1672
Fundstelle:Mader,ReichsrMag. I 519