mannire
Wortklasse: Verb
Erklärung:
vor Gericht laden; im fränkischen Recht das Laden des Beklagten durch den Kläger, aber auch durch richterlichen Befehl, und "im Zeugenbeweis das Laden der Zeugen zum Beweistermin durch
den Zeugenführer" LRib.(Beyerle-Buchner) 198.
sprachliche Erläuterung:
Frankolateinisch, zu Etymologie und Sache vgl. HRG. III 244ff.
Wort danach: Mannitio
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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