Mannsfall
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
die in der rechtshistorischen Literatur gebräuchliche Bedeutung: 'Heimfall eines Lehens an den Herrn beim Tode des Lehnsträgers' ist urkundlich nicht belegt; Abgabe, die beim Tod eines
Grundholden oder bei sonstigem Besitzwechsel eines Gutes an die Herrschaft zu entrichten ist.
Wortbildungshinweis: zu
Fall (II 2),
Fall (III).
Wort danach: Mannfasten
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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