Wort davor: Mandaro

Mandat
Wortklasse: Neutrum
sprachliche Erläuterung: zu lat. mandatum; bis ins 18.Jh. mit lat. Flexionsendungen belegt.
Sachhinweis: HRG.1 III 230ff. (mit Lit.) und Art. Mandatsprozeß ebd. 232ff.

Mandat (I)
Erklärung: an eine Person gerichteter oder auf einen Fall bezogener obrigkeitlicher Befehl (Spezialmandat) oder an die Allgemeinheit gerichteter Befehl (offenes Mandat); aus dem innerhalb eines Gerichtsverfahrens ergangenen Mandat bildet sich das Mandat (II) heraus.
bedeutungsverwandt: Befehl (VI), Bot (I), Gebot (I), Gebotbrief (I), Kommission (I), Landbot (I), Land(es)gebot (I), Land(es)mandat, Ordnung (II 9).
vgl. offen (II).

Mandat (II)
Erklärung: im sogen. Mandatsprozeß (Erstbeleg 1739 Zedler), der Mandatssache vor Reichskammergericht und Reichshofrat, später auch vor landesherrlichen Gerichten, bezeichnet Mandat den auf Antrag des Klägers zugleich mit der Ladung an den Beklagten ergehenden richterlichen Befehl, auf den Klaganspruch zwecks Beschleunigung des Verfahrens in vorgeschriebener, die Verteidigungsmöglichkeit zunächst einschränkender Weise zu reagieren.
Mandat (III)
Erklärung: Bevollmächtigung, meist Prozeßvollmacht; metonymisch auch die Vollmachtsurkunde.
vgl. Auftrag (II), Befehl (II), Befehlbrief (II), Gewalt (IX), Gewaltsam (II 3), Vollmacht.

Wort danach: Mandatar

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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