Wort davor: Maklereiunkosten
Maklergebühr, Mäklergebühr
Wortklasse: Femininum
Maklergebühr (I)
Erklärung:
im Handelsverkehr.
Maklergebühr (I 1)
Erklärung:
oft obrigkeitlich festgesetzte Maklerei (II).
- Belegtext:
es soll niemand gehalten seyn einen maeckler zu gebrauchen, noch selbigem einig maeckler-gebuehr zu geben
Datierung: 1668
Fundstelle: Brenneysen,OstfriesHist. II 946
- Belegtext:
[Maklereid:] mich an meinen maeckler-gebuehren begnuegen lassen will
Datierung: vor 1711
Fundstelle: Marperger,BeschrMessen II 15
- Belegtext:
in vernacula nuncupatur das mekler-lohn, mekler-gebuehr
Datierung: 1716
J.G. Silberrad, Dissertatio ... de Sensalibvs ... [oO. 21716] 57
- Belegtext:
die maeckler-gebuehr kan er [Makler] fordern, ob ihm gleich solche nicht ausdruecklich versprochen worden
Datierung: 1738
Fundstelle: Hayme 660
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- in Google Books
- Belegtext:
im waaren-handel, erhaelt er [Makler] vom kaeufer und verkaeufer, seine maeckler-gebuehr, zur haelfte
Datierung: 1782
Fundstelle: NCCPruss. VII 924
[weitere Angaben: ebd. 937]
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1794
Fundstelle: Heinemann,StatRErfurt 225
- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 20 § 1286
- Belegtext:
wo gesetz oder gewohnheit eine taxe fuer die maklergebuehr eingefuehrt hat, da hat sich der makler an diese zu halten
Datierung: 1828
Fundstelle: Pöhls,HR. I 120
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1832
Fundstelle: Schlössing,KaufmWB. 108
Maklergebühr (I 2)
Erklärung:
Benennung einer von Schiffsfrachten erhobenen bremischen Abgabe.
Maklergebühr (II)
Wortbildungshinweis: zu
Makler (II).
- Belegtext:
die maecklergebuehr ... ist ... demjenigen, der eine heyrath gestifftet, zu nehmen unverwehrt
Datierung: 1738
Fundstelle: Hayme 660
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- in Google Books
Maklergebühr (II 1)
Erklärung:
Ehevermittlungsgebühr.
Maklergebühr (II 2)
Erklärung:
Gebühr für die Vermittlung von Dienstboten.
- Belegtext:
maekler-gebuehren. denen gesinde-maeklern soll fuer ihre bemuehung die haelfte des miethpfennings, und zwar halb von der herrschaft und halb vom gesinde gegeben werden
Datierung: 1789
Fundstelle: v.Berg,PolR. VI 2 S. 291
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- in Google Books
Wort danach: Mäklergehilfe
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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