Wort davor: Majorennis
Majorennität
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
Volljährigkeit, Mündigkeit.
Wortbildungshinweis: zu
majorenn.
- Datierung: 1700
Fundstelle: Schulz,FremdWB. II 60
- Datierung: 1703
Fundstelle: Weigand-Hirt II 113
- Belegtext:
majorennitaet, die muendigkeit
Datierung: 1728
Fundstelle: Sperander 359
- Belegtext:
in Deutschland aber werden ueberhaupt ebenfalls zur majorennitaet oder volljaehrigkeit derer fuersten so wohl als bey privat-personen nach gemeinen rechten volle 25 und nach
saechsischen 21 jahr erfordert, ausser, daß die chur-fuersten ... schon im 18 jahre majorenn werden
Datierung: 1739
Fundstelle: Zedler 22 Sp. 401 u. 405
- Datierung: 1750
Fundstelle: AltenbNWechselO. 18
- Belegtext:
majorennitaet ist der zeit-punct, da eine person ihr muendiges alter erreichet, und ... nicht mehr unter vormuendern stehet, sondern selbst die regierung fuehren, und ueber
ihre guether den rechten gemaeß selbst disponiren kan
Datierung: 1751
Fundstelle: Buder 704
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Datierung: 1793
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. III 368 u. 373
Wort danach: Majorennitätgesetz
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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