Wort davor: Majorenitätjahr
majorenn
Wortklasse: Adjektiv
Erklärung:
um 1700 aus lat. majorennis (maior annis) entlehnt, häufig noch in der lateinischen Schreibung; volljährig, mündig (I).
vgl.
minderjährig.
- Datierung: 1703
Fundstelle: Weigand-Hirt II 113
- Datierung: 1708
Fundstelle: Schulz,FremdWB. II 59
- Belegtext:
hat sich ein solcher muendiger oder majorenn gewordener nach erlangter muendigkeit auch nicht mehr derjenigen rechte und freyheiten zu erfreuen, welche sonst denen minderjaehrigen ... zustehen
Datierung: 1739
Fundstelle: Zedler 22 Sp. 402
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- Belegtext:
in Deutschland aber werden ueberhaupt ebenfalls zur majorennitaet oder volljaehrigkeit derer fuersten so wohl als bey privat-personen nach gemeinen rechten volle 25 und nach saechsischen 21 jahr
erfordert, ausser, daß die chur-fuersten ... schon im 18 jahre majorenn werden
Datierung: 1739
Fundstelle: Zedler 22 Sp. 401 u. 405
- Belegtext:
venia aetatis ist, wann der kayser einem, der denen rechten nach noch nicht majorenn ist, erlaubt, sich aller einem majorennen zustehenden rechten zu bedienen
Datierung: 1743
Fundstelle: Moser,Reichshofratspraxis 243
- Belegtext:
ein kurfürst wird ordentlicher weise nach zurückgelegtem achtzehnten jahr majorenn
Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 489
- Belegtext:
majorenn, muendig, oder volljaehrig, heist derjenige, welcher dasjenige gesezlich bestimmte alter erreicht hat, in welchem er ... fuer faehig gehalten wird, ueber seine person
und gueter auf gesezmaeßige art eigenmaechtig zu disponiren
Datierung: 1793
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. III 367
Wort danach: Majorenne
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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