Wort davor: Majoramt

Majorat
Wortklasse: Neutrum, vereinzelt Maskulinum
sprachliche Erläuterung: im 17. Jh. aus mittellateinisch majoratus 'Recht des Älteren' entlehnt.

Majorat (I)
Erklärung: rechtsgeschäftlich, meist durch Familienverträge geregelte Form der Erbfolge, bei der der Älteste der ältesten Linie (Primogenitur), der Gesamtfamilie (Seniorat) oder der dem Grade nach Nächste und Älteste (Majorat im engeren Sinne) die Familienstammgüter erbt; der Majoratsherr ist in der Verfügung über das Majoratsgut durch das Recht seiner Nachfolger eingeschränkt; Gegensatz: Minorat.
Sachhinweis: HRG.1 I 959ff. u. 1071ff.

Majorat (II)
Erklärung: metonymisch zu I; Familienstammgut, das dem Majorat (I) unterliegt, meist Grundbesitz, vereinzelt Kapitalvermögen, Majoratsgut.

Wort danach: Majoratauflösung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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