Wort davor: Mahntagschuld

Mahnung
Wortklasse: Femininum
sprachliche Erläuterung: ahd. manunga glossiert suggestio, admonitio, commonitorium AhdGlWB. 400.

Mahnung (I)
Erklärung: Aufforderung, Ermahnung, Einforderung.

Mahnung (I 1)
Erklärung: Aufforderung eines Rechtsinhabers (auch im gerichtl. Verfahren) an den Schuldner oder sonstwie Verpflichteten, seine Leistung zu erbringen; an jemandes Mahnung stehen 'verpflichtet sein, auf Aufforderung hin Hilfe zu leisten', jemand in Mahnung halten 'jemand mit Rechtsmitteln verfolgen', aus der Mahnung sein 'von der angemahnten Verpflichtung frei sein'.

Mahnung (I 2)
Erklärung: Aufforderung, zu einem Gerichts- oder Versammlungstermin zu erscheinen, sich an einem Ort einzufinden, um das Einlager (I) zu leisten.
vgl. mahnen (IV).
Mahnung (I 3)
Erklärung: im Gericht: Zeugen-, Schöffenmahnung; aus der Mahnung kommen 'ein Rechtserkenntnis abgeben'.
Wortbildungshinweis: zu mahnen (V).
Mahnung (II)
Erklärung: besondere Bedeutungen.

Mahnung (II 1)
Erklärung: nur ae.; Amts- und Gerichtsbezirk eines Vogtes; metonymisch dazu: die dort wohnenden Menschen.
Mahnung (II 2)
Erklärung: zeitlich begrenzte Geschäftsführung über ein Dorf, das drei Städten gemeinsam verpfändet ist.
Mahnung (II 3)
Erklärung: Anspruch, der aus einer Mahnung (I 1) erwächst, metonymisch dazu: Schuldschein über diesen Anspruch.
Mahnung (II 4)
Erklärung: Gefangenschaft.
Mahnung (II 5)
Erklärung: die auf Grund einer Mahnung (I 2) stattfindende (Städte-, Bundes-)Versammlung.
Mahnung (II 6)
Erklärung: Geldbuße.

Wort danach: Mahnungsbrief

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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