Wort davor: mahnen

Mahner
Wortklasse: Maskulinum

Mahner (I)
Erklärung: Person, die (für sich oder andere) die Bezahlung von Schulden anmahnt, auf die Erfüllung von sonstigen Verpflichtungen drängt oder über die Einhaltung von Vereinbarungen wacht.

Mahner (II)
Erklärung: im Gericht: Grundherr oder dessen Amtmann, der die Aufsicht über das Gericht ausübt und von den Schöffen ein Rechtserkenntnis erfragt.
vgl. mahnen (V).
Mahner (III)
Erklärung: bei einer Gilde: Aufsichtsperson mit Verwaltungs- und Kontrollfunktionen.
sprachliche Erläuterung: nur mittelniederländisch.

Wort danach: Mahnerei

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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