Wort davor: Mahllohn

1Mahlmann, Malmann, 1Mahlleute
Wortklasse: 1Mahlmann: Maskulinum, Malmann: Maskulinum, 1Mahlleute: Plural
sprachliche Erläuterung: das Bestimmungswort ist in den Bedeutungen II - III etymologisch nicht eindeutig 1Mahl oder Mal 'Zeichen, ein durch Zeichen abgegrenztes Gebiet' zuzuordnen; die Zuordnung und damit Bedeutungserklärung ist umstritten, vgl. HRG. III 218f. s.v. Malscult sowie DWB. VI 1457, Lasch-Borchling II 893, MnlWB. IV 979 und NlWB. IX 19f.; altsächsisch ma(he)lman, mittelniederdeutsch ma-lman, Plural ma-l(s)lüde, mittelniederländisch maelman; vgl. auch die Forst- und Holz-Komposita.
vgl. 2Achtmann (II), Allmendvogt, Feldhüter, Flurschütz, Gamallus, Gerichtsgenosse (II), 1Heger (I), Heimberger (I), 1Heimbürge (III 3), Mallensis (I).

1Mahlmann (I)
Erklärung: nur in lateinischen Urkunden des altsächsischen Sprachgebiets: Bezeichnung für den schutzhörigen Freien, der Kirchenland in Leihe hat und der Gerichtsbarkeit eines kirchlichen Herrn untersteht (im Gegensatz zum Freien, der der Gerichtsbarkeit eines weltlichen Herrn untersteht).
vgl. Lito, Mahlerbe, Mahlgut.

1Mahlmann (II)
Erklärung: wie Markgenosse.
vgl. Malen.
1Mahlmann (III)
Erklärung: geschworener Beisitzer eines Markgerichts in Westfalen; auch Aufseher einer Mark, Exekutivorgan des Holzgerichts.
vgl. Mahlnosse.

Wort danach: 2Mahlmann

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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