(mahdmahdsgleich)
Wortklasse: Adverb
Erklärung:
im Verhältnis der nach der Mahd (III) gemessenen Fläche verteilt (im Deichrecht von anteiligen Pflichten und Kosten der Landbesitzer).
sprachliche Erläuterung:
zu den Schreibweisen (tw. Kreuzung mit 1Matte) vgl. Beekman,DijkR. II 1126 und MnlWB. XI 372 (ebd. weitere Belege).
vgl.
gemeßgemeßgleich,
gertengertengleich,
grasgrasgleich,
hufenhufengleich,
hunderthundertgleich,
hundshundsgleich,
jochjochgleich,
kuhkuhgleich,
landlandgleich,
partpartsgleich.
Wort danach: Mahdmæwett
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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