Wort davor: Machtlosteilung
Machtmann, Machtsmann, Machtleute
Wortklasse: Machtmann: Maskulinum, Machtsmann: Maskulinum, Machtleute: Plural
Machtmann (I)
Erklärung:
Bevollmächtigter, Machthaber (I 1), 2Anwalt (II 3).
- Datierung: 1437
Fundstelle: MagdebSchSpr.(Friese) 139
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- Datierung: 1438
Fundstelle: PosenAC. 48
- Belegtext:
wir anders nicht wissen, denn das dewbe des forderers sey ader synes machtmans ... vnd nicht des richters
Datierung: 1469
Fundstelle: Neumann,MagdebW. 106
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
man in denselben gerichten keinerley machtbriefe noch machtleutte aufnehmen vnd zu laßen pfleget
Datierung: 1475
Fundstelle: Haltaus 1286
- Belegtext:
dem genanten ... ader seinem machtman sein hausz ... czw einem ... pfande eingesaczt
Datierung: 1489
Fundstelle: TeplitzUB. 700
- Belegtext:
als eyn voller anwald wnd machtisman
Datierung: 1513
Fundstelle: MPolonTyp. 69
- Belegtext:
als machtslewte yres brudern
Datierung: 1515
Fundstelle: MPolonTyp. 77
- Belegtext:
wo ... seine glaubiger uns oder unser dortzu verordente machtleute ... umb gerichtliche huelf ansuchen
Datierung: 1524
Fundstelle: Wutke,SchlesBergb. I 222
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- digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- Belegtext:
ein anwalt ader machtman wirt im rechten auch ein procurator genant ... und der ist ein machtman genandt, der frembde hendel aus bevehl seines hern und principal guttwilliklichen
zu handeln auf sich nimbt. dan niemandst magkh wider seinen willen zum machtmanne oder anwalden gesatzt ... werden ... noch dem bevehl, den der machtmann von seinem hern ... annimbt, mus er sich halten,
dan so ehr aus dem schreitt oder ubergehet, so ist sein thuen und handlen nichtigkh und magkh seinem principal nicht schaden
Datierung: 1550
Fundstelle: OlmützGO. 34
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- Belegtext:
dem geschwornen gerichts-procurator, welcher den machtman bey gerichten andingen sol, das gebuhrliche vnd bey gerichten geordnete machtgeldt von iar zu iar, so lange der handel bey recht schwebet, erleget werde
Datierung: 1591
Fundstelle: Haltaus 1286
- Belegtext:
ein advocatus oder gevollmaechtigter, welcher sonst mund-walt oder macht-mann nach der gerichts-ordnung de anno 1591 genennet wird
Datierung: 1721
Fundstelle: Zipffel,Händel 240
Machtmann (II)
Erklärung:
öffentlicher Ankläger (I 2).
- Belegtext:
es ist auch eyn dyner, derselbige ist des rats macht man vor gerichte, wen eyner peynlich vor gericht gefhuret wirt ..., der claget den armen menschen an
Datierung: 1516
Fundstelle: CDBrandenb. I 23 S. 417
Wort danach: Mächtnis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten