Wort davor: mächtigen
Mächtiger
Wortklasse: Maskulinum
Mächtiger (I)
Erklärung:
Auftraggeber, wer jemanden bevollmächtigt.
- Belegtext:
J. ... obgemelter macht dar jegen upbringet unde von wegen siner mechtiger nicht thosteyt, inrumet noch bekennt, dat dat hus dorch J.R. ... vorkofft sy
Datierung: Ende 15. Jh.
Fundstelle: MagdebSchSpr.(Friese) 89
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- Belegtext:
sein principalis vnd mächtiger
Datierung: 1517
Region/Autor/Textsorte:
Magdeburg
Fundstelle: Brinckmeier II 114
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Mächtiger (II)
Erklärung:
Bevollmächtigter, insbesondere 2Anwalt (II 3 b), Vertreter vor Gericht.
- Belegtext:
mag sich derselbe mechtiger, so verre her dorzcu gemechtiget ist, czihen zcu des toden nochgelossenen gutteren
Datierung: 1435/54
Fundstelle: DanzigSchB. 18
- Belegtext:
vel ander van der hanze, de hir sint und ere mechtiger hebben, umme eren schaden to manen
Datierung: 1436
Fundstelle: HanseRez.2 II 47
- Datierung: 1501
Fundstelle: PosenStB. I 288 u. 291
- Datierung: 1503
Fundstelle: OberhLüb. 328
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- in Google Books
- Belegtext:
niemand soll bei gerichte ... einen geistlichen zu mächtigern, vorsprachen oder anwalten nicht gebrauchen
Region/Autor/Textsorte:
DanzigWillk. 1597
Fundstelle: DWB. VI 1413
Mächtiger (III)
Erklärung:
Macht, Einfluß, Ansehen besitzender Mensch, Mächtige (II).
- Belegtext:
nach den gesetzen [C. 2, 13, 2 u. Beleg v. 1603 bei mächtig IV] darf ... die abtretung einer schuldforderung nicht an einen maechtigern (potentiorem) geschehen.
ein maechtiger heißt hier ein solcher, der den schuldner ... unterdruecken kann. ist die cession an einen maechtigern geschehen, so soll sie mit dem verluste der forderung bestraft werden
Datierung: 1800
Fundstelle: RepRecht V 184
Wort danach: Mächtigkeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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