Wort davor: Löser
Löserecht
Wortklasse: Neutrum
Erklärung:
Befugnis des Hoferben, seine Geschwister auszuzahlen.
vgl.
Lös(e)geld (XII).
Wortbildungshinweis: zu
lösen (I 1 b).
- Belegtext:
das von den eltern bestimmte loesegeld, das den soehnen aus den aeckern zu erlegen obliegt, altem eingefuehrten gebrauch nach, bey verlust des loeserechts, in saechsischer
frist, ohne verzug baar [soll] erlegt werden muessen
Datierung: 1608
Fundstelle: HadelnPriv. 175
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- Datierung: 1678
Fundstelle: HadelnPriv. 315
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Wort danach: loserkennen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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