Wort davor: Löse
Lös(e)geld
Wortklasse: Neutrum
Erklärung:
Geldbetrag, der für die (Wieder-)Erlangung eines Rechts oder der Freiheit gezahlt wird.
sprachliche Erläuterung:
auch ohne Umlaut.
Wortbildungshinweis: zu
lösen,
lossen.
Lös(e)geld (I)
Erklärung:
Betrag, mit dem ein Gut aus dem Pfandrecht gelöst oder auf Grund eines Wiederkaufrechts zurückgekauft werden kann.
vgl.
Losungsgeld (II).
- Belegtext:
dese achtzig blauer gulden by uns opghenommen und uns den pandbreyf des losegheildes to der seckerhit tot unsen handen verwesselt
Datierung: 1344
Fundstelle: ClarenbergUB. 46
- Belegtext:
ob der ... hof, den ich umb vierhundert guldn reinisch auf ainen ewign widerkauf erkauft hab, gelest wurde, so soellen die ... testamentari, die ich ... zu meins sons vormundern gesetzt hab, dasselb
lossgelt ... wider an ain gewise gult ... legen
Datierung: 1509
Fundstelle: StraubingUB. 474
- Belegtext:
der khaufer ... ist ... wie seine erben ... schuldig, wann inen die anbietung des lößgelts beschiecht, den widerkhauf ... stattzuthuen
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. II 1 § 39
- Belegtext:
ob dan der besitzer soellich gelt zuoempfachen sich weigerte, sol der loeser ... vor gericht erscheinen vnd soellich loeßgelt dem richter ... zuo trüwen handen ... hinderlegen
Datierung: 1616
Fundstelle: WaadtStat. 376
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- Datierung: 1727
Fundstelle: NlWB. VIII 3005
Lös(e)geld (II)
Erklärung:
Betrag für die Bestätigung eines Privilegs?
vgl.
Lesegeld (II).
Lös(e)geld (III)
Erklärung:
Betrag für den Loskauf aus der Gefangenschaft, insb. in der Seefahrt, vereinzelt auch für die Auslösung eines Schiffes.
vgl.
1Lospfennig (III),
Losungsgeld (I).
- Belegtext:
los-gheld. j. ranssoen
Datierung: 1632
Fundstelle: Kilian s.v.
- Datierung: 1674 uö.
Fundstelle: NlWB. VIII 3004
- Belegtext:
damit er mit huelffe dieses loeß-geldes der barbarischen gefangenschafft sich befreyen moechte
Datierung: 1689
Fundstelle: Valvasor,Krain III 2 S. 398
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- digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- Datierung: nach 1712
Fundstelle: Westphalen,Mon. III 1942
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- digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- Belegtext:
ist niemanden verbothen, ... ein gewisses auf den fall besorgter gefangenschaft zu erlegendes loesegeld mittelst rechtsbestaendiger assuranz ... zu bedingen
Datierung: 1727
Fundstelle: PreußSeeR. VI 10
- Datierung: 1746
Fundstelle: Schwarz,LausWB. III 178
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- Datierung: 1749
A. Erler, Der Loskauf Gefangener (1978) 33
- Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 351
- Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 871
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- in Google Books
- Belegtext:
diejenigen, welche die loesung gefangener personen aus der sclaverey uebernehmen, koennen das loesegeld versichern lassen
Datierung: 1766
Fundstelle: PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 139
- Belegtext:
ist in fällen dieser Art [Seeräuberei] ein bedungenes lösegeld baar bezahlt worden: so muß die auslage auf gleiche art [als große haverey] erstattet werden
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 8 § 1830
- Belegtext:
derjenige, welcher die loskaufung eines von feinden oder seeräubern gefangenen übernommen hat, kann sich das lösegeld nebst den kosten wieder versichern lassen
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 8 § 1979
- Belegtext:
würde ... schiff und gut gänzlich weggenommen, der schiffer fände aber gelegenheit, solche wieder einzulösen, ... so soll solches lösegeld ... über schiff und gut nach eines jeden antheil gehen
Datierung: 1805
Fundstelle: SammlPommGes. II 179
- Belegtext:
soll ... das loesegeld fuer die sclaven als privilegirte forderung aus der masse bezahlt werden
Datierung: 1828
Fundstelle: Pöhls,HR. I 411
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
wird ein matrose gefangen und in die sclaverey gefuehrt, so muß auch sein loesegeld in havariegrosse bezahlt werden
Datierung: 1830
Fundstelle: Pöhls,HR. III 647
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1832
Fundstelle: Schlössing,KaufmWB. 306
Lös(e)geld (IV)
Erklärung:
Betrag, der für die Entlassung aus einem Herrschaftsverhältnis (meist der Leibeigenschaft) gezahlt wird.
- Datierung: 1737
Fundstelle: Archiv c«eský 24 (1908) 177
- Belegtext:
leibeigene muessen inzwischen unter solchen umstaenden [da die veraenderung des aufenthalts nicht fuer ein verbrechen zu halten] sowohl das gewoehnliche loesegeld als abzugsgeld bezahlen
Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 759
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- Belegtext:
von dem loesegelde in leibeigenschaftsentlassungsfaellen
Datierung: 1788
Fundstelle: KurpfSamml. III 140 Anm.
- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 7 § 502 u. 533
- Belegtext:
will er aber der unterthänigkeit gegen entrichtung des gesetzmäßigen losgeldes entlassen seyn: so kann ihm dieses von der herrschaft nicht versagt werden
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 7 § 541
Lös(e)geld (V)
Erklärung:
Betrag, den ein Straftäter bei seiner Freilassung an den mit dem Strafvollzug beauftragten Beamten zahlen muß.
Lös(e)geld (VI)
Erklärung:
Zahlung für die Überstellung eines Straftäters an ein anderes Gericht.
- Belegtext:
[wird] eyn undater uth den borgtoeren ... van dem wycboldes rechtere ghefancklicke bewart, sal dey rechter over dat platte land ... tome losegeylde geven
teyn mark und soll alle dey koste, so bynnen den drey daghen der overleveringhe ... darop ghegaen, ... betalen
Datierung: 1344
Fundstelle: ClarenbergUB. 47
Lös(e)geld (VII)
Erklärung:
an die Kirche zu zahlender Betrag bei der Übernahme eines Kirchenstuhls.
vgl.
Losungsgeld (III).
Lös(e)geld (VIII)
Erklärung:
Betrag für die Ausstellung eines Holzzettels (I).
Lös(e)geld (IX)
Erklärung:
Betrag für die Auslösung eines eingefangenen Tieres.
Lös(e)geld (X)
Erklärung:
nach dem Verkaufserlös berechneter Betrag für die Nutzung einer Verkaufsbude.
vgl.
Losungsgeld (IV).
Lös(e)geld (XI)
Erklärung:
Betrag für die Einfuhr von Wein (Torakzise).
- Belegtext:
der mundt-trunck der ... burger aus ihren eignen kellern und verlag bleibt ihnen frey, und derffen darvon nichts mehres als das lose-geldt bey dem thor bezahlen
Datierung: 1701
Fundstelle: ArchSiebb.2 20 (1885) 179
Lös(e)geld (XII)
Erklärung:
Ausgleichszahlung des Hoferben an die Geschwister.
- Belegtext:
das von den eltern bestimmte loesegeld, das den soehnen aus den aeckern zu erlegen obliegt, altem eingefuehrten gebrauch nach, bey verlust des loeserechts, in saechsischer
frist, ohne verzug baar [soll] erlegt werden muessen
Datierung: 1608
Fundstelle: HadelnPriv. 175
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Wort danach: Lösegeldsbrief
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten