Wort davor: Losbote
Losbrief, Lösebrief
Wortklasse: Maskulinum
Wortbildungshinweis: zu
lösen,
lossen.
Losbrief (I)
Erklärung:
Urkunde über die Entlassung aus einem Herrschaftsverhältnis, insb. der Leibeigenschaft.
vgl.
Laßbrief (I).
- Datierung: 15./16. Jh.
Fundstelle: NürnbRatsbrf. 228
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die hausgenoßen ... sollen ... nicht, sie haetten denn los-briefe von ihrer herrschafft fuerzulegen, bei vermeidung gebuehrlicher straffe angenommen ... werden
Datierung: 1539
Fundstelle: Weinart I 80
- Belegtext:
ein los- oder abkaufbrief von dem hern
Datierung: 1589
Fundstelle: CoutLuxemb. Suppl. II 177
- Belegtext:
loß- und geburtsbrieffe
Datierung: 1607
Fundstelle: Siegerland 19 (1937) 15
- Belegtext:
[dem] flüchtigen unterthan ... nicht einen loß- oder abschiedsbriff ausser lands außbringen
Datierung: 1627
Fundstelle: BöhmLO. 459
- Belegtext:
wird ein iedweder unterthaner durch erlangung eines loßbriefs von seiner unterthaenigkeit entfreyet, welcher aber von niemand anders als dem eigenthums-herrn ertheilet werden soll
Datierung: 1652
Fundstelle: CAug. II 2 Sp. 215
- Datierung: 1666
Fundstelle: AnnNassau 32 (1901) 71
- Belegtext:
so fern er aus leibeigenen herrschaffts gebieth were, [soll er] zugleich seinen loszbrieff haben
Datierung: 1672
Fundstelle: ZDPhil. 59 (1934) 125
- Datierung: 1674
Fundstelle: CAug. II 2 Sp. 271
- Datierung: 1681
Fundstelle: Wutke,SchlesBergb. II 241
- Belegtext:
ohne loß-brieff oder abschied sollen die obrigkeiten keine frembde unterthanen auffnehmen
Datierung: vor 1704
Fundstelle: CAustr. I 788
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1711
Fundstelle: NassauLO.(Nahmer) II 3 § 7
- Belegtext:
diejenige [unterthanen auf dem lande], so ohne erlangte herrschaftlichen los- und befreyungsbrief ausser landes wegziehen, der nachfolge zu gewarten haben
Datierung: 1724
Fundstelle: Pütter,BeitrStaatsR. I 153
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- digitalisiert von der UB Bielefeld
- Datierung: 1731
Fundstelle: SammlBadDurlach III 467
- Belegtext:
wenn ein ... gesell meister zu werden verlanget, so soll derselbe ... seinen obrigkeitlichen los- oder weglosbrief ... beibringen
Datierung: 1740/53
Fundstelle: SammlKKGes. I 227
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- digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- Belegtext:
der abfahrtbrief, abschied oder losbrief
Datierung: 1752
Fundstelle: DRWArch.
- Belegtext:
ertheilung des abschieds oder loos-briefe
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 149
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
laßbrief, losbrief ... ein schreiben ..., wodurch die herrschaft die unterthanen von aller leibeigenschaft befreyet. es muß selbiges 1) den nahmen des herrn, 2) des unterthanen, 3) die ursache der loslassung enthalten
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 673
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- in Google Books
- Belegtext:
die ursache der entlassung [aus der unterthänigkeit] muß in dem losbriefe oder in der kundschaft ausgedrückt werden
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 7 § 500
- Datierung: 1794
Fundstelle: Schwarz,LausWB. V Anh. 34f.
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Losbrief (II)
Erklärung:
Entlaßschein, Dimissoriale, Leitbrief (II), Erlaubnis, außerhalb der zuständigen Pfarrei zu heiraten.
Losbrief (III)
Erklärung:
Erlaubnisschein, vor einem fremden Gericht auszusagen.
- Belegtext:
waeren ... die zeugen frembder jurisdiction ... unterworffen, so koennen selbige ..., von ihrem gericht ... in subsidium juris, durch gewoehnliche compass briefe zu den inquirenten ad examinandum &
confrontandum, jedoch daß es bey denen unterthanen keines, sonst etwan in civil-sachen ... erforderlichen loß-brieffes noethig waere, begehret werden
Datierung: 1707
Fundstelle: SudetenHGO. Art. 9 § 2
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Losbrief (IV)
Erklärung:
Begleitschreiben des Gerichts, von dem appelliert wird, an das Appellationsgericht (damit zugleich Zulassung der Appellation), Apostel,
Laßbrief (III).
- Belegtext:
loysebriffe
Datierung: 1479
Fundstelle: VeröfflNassau 12 (1956) 535
Losbrief (V)
Erklärung:
Urkunde über die Absolution vom Bann.
vgl.
3Losung (I 3).
- Belegtext:
vor eynen loeßebreff, de dat richte vorsmadet hefft unde deme richte nicht nochgedan het, de gift iii schill. unde ii penn.
Datierung: um 1440
Fundstelle: WernigerodeUB. 269
Losbrief (VI)
Erklärung:
Quittung.
- Belegtext:
loißbrief ader quitance
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: TrierWQ. 25
Losbrief (VII)
Erklärung:
Urkunde über das Recht oder die Pflicht, ein verpfändetes Gut auszulösen, wohl auch über die erfolgte Auslösung.
- Datierung: 1344
Fundstelle: ClarenbergUB. 46
- Datierung: 1353
Fundstelle: CDRhMos. III 2 S. 592
- Belegtext:
unse herre van der Marke angesprochen hait unsen herren van dem Berge umb die losebrieue yem weder ze antwerden, dy syne alderen ... gegeuen hauent
Datierung: 1385
Fundstelle: Lacomblet,UB. III 790
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- digitalisiert im Rahmen von "miami" (Münster)
- Belegtext:
ist hinder úwer gnád in recht gelegt ain loßbrieff, als sich ... hertzog L. ... fúr sich, sin brueder vnd erben der widerlosung gegen den vorgenanten von H. ... verschriben hat,
der die widerlosung vnd behaltnúß der lehen ... innhelt vnd bewiset
Datierung: 1446
Fundstelle: FürstenbUB. VI 344
- Datierung: 1464
Fundstelle: WürtGQ. XIII 252
- Datierung: 1469
Fundstelle: FRAustr. II 154
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- digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- Belegtext:
de marckrenthen ... mach geloset werden van den genen, de losebreue darvp hebben
Datierung: 1488
Fundstelle: MünsterUrkS. VI 101
- Belegtext:
een waringe of losbrief
Datierung: um 1500
Fundstelle: Fruin,KlSteden II 70
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- Datierung: 1524
Fundstelle: MnlWB. IV 808
- Belegtext:
die losung, die der verkauffer jm selbs vnnd seinen erben vorbehalten vnd darumb loßbrief vnnd sigel hat, es sey vmb ligende gueter, zins oder gülten, die moegen er oder seine
erben geben verkauffen vnd zuostellen, wem sy woellen
Fundstelle: TirolLO. 1532 V 11
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1569
Fundstelle: Brinkmann,Bochum 72
- Belegtext:
kan A.J. bewysen binnen iij weken, ... dat hij J.A. ... betaelt heft, luyt de lossebrieff alhier getoent, soe is hy van vorder betalinge vry
Datierung: 1572
Fundstelle: DrentheGoorspr. III 12
Wort danach: Losce
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten