Wort davor: Liegensrecht

Lieger
Wortklasse: Maskulinum

Lieger (I)
Erklärung: dispositionsberechtigter Vertreter eines Kaufmanns oder Handelshauses, Handelsagent beim Deutschen Orden und bei der Hanse, in der Rechtsstellung zwischen Kaufmann und Gast stehend.
Sachhinweis: MnlWB. IV 594 u. Gutzeit,Livl. II 171f.

Lieger (II)
Erklärung: Hafenarbeiter, Losträger, verdingter Knecht.
Sachhinweis: Gutzeit,Livl. II 172f.

Wort danach: Liegeramt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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