Wort davor: Leutehof
Leutin(g)er
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
Inhaber eines milit. Dienstgrades wie Leutnant (II 1), Stellvertreter eines ranghöheren Offiziers, tw. auch als politisches Amt.
sprachliche Erläuterung:
nur obd., Verdeutschung von Leutnant mit Anlehnung an Leute.
- Belegtext:
der lütiner der aller nest nauch dem hoptman wer als sin statthalter
Datierung: 1514
Fundstelle: BadenArgStR. 166
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- Datierung: 1519
Fundstelle: SchwäbWB. IV 1212
- Belegtext:
gmein houptlüt, lüitiner und vennrich
Datierung: 1521
Fundstelle: AktSchweizRef. I 111
- Belegtext:
[für den Fall,] das der oberst veldhauptman fur sich die gescheft irer gelegenhait nach nit handlen kont ..., derhalben ist von notten, ... das ainer zu und nach ime verordent werden
solle, der leutinger genant, also das derselb von gemainem haufen erwelt und uf den beschaid des obersten veldhauptmans warten solle
Datierung: 1525
Fundstelle: Fries,OstfrkBauernkr. I 145
- Datierung: 1530
Fundstelle: SchweizId. III 1528
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- Belegtext:
houptlut, luttener, weybel und fendrich
Datierung: wohl 1530
Fundstelle: BaselChr. I 116
- Datierung: 1531
Fundstelle: BernStR. IV 2 S. 731
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- Belegtext:
disem houptman vnd sinem lütiner oder stathalter sollen ... die gemain knecht gehorsam vnd gewertig sin nach kriegrecht
Datierung: 1532
Fundstelle: Schmid,SchwäbWB. 364
- Datierung: 1532
Fundstelle: ZWortf. 14 (1912/13) 40
- Datierung: 1536
Fundstelle: BernStR. IV 2 S. 818
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1539
Fundstelle: BernStR. I 343f.
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Leutkäufer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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