Wort davor: leitigen

Leitkauf
Wortklasse: Maskulinum
sprachliche Erläuterung: zu Leit 'Obst-, Gewürzwein'; sprachlich oft unverstanden und daher in vielfältigen Schreibweisen, als Germanismus in einige slaw. Sprachen übernommen.
vgl. Alkauf, Arre, Bierkauf (III), Gottespfennig (I 1), Haftgeld (I), Haftpfennig, Handgeld (V), Lohngeld, Weinkauf.

Leitkauf (I)
Erklärung: die bei einem Vertragsabschluß zur Sicherung der Vertragserfüllung erbrachte, relativ geringwertige Leistung einer Partei.

Leitkauf (I 1)
Erklärung: im Kaufrecht.

Leitkauf (I 1 a)
Erklärung: ursprünglich vom Käufer an den Verkäufer oder dessen Beispruchsberechtigte (Ehefrau, Kinder ua.) über den Kaufpreis hinaus geleistete Gabe in Geld (teilweise zum gemeinsamen Umtrunk bestimmt) oder Naturalien.
Sachhinweis: HRG.1 I 230ff. s.v. arrha u. ebd. II 1842 s.v. Leitkauf.

Leitkauf (I 1 b)
Erklärung: der beim Vertragsabschluß von den Parteien und Zeugen vorgenommene Umtrunk, auch das Getränk.
Leitkauf (I 1 c)
Erklärung: Gabe an d. Obrigkeit.
Leitkauf (I 2)
Erklärung: im Zunftrecht.

Leitkauf (I 2 a)
Erklärung: häufig in der Wendung einen Leitkauf machen einen Dienst- oder Lehrvertrag zwischen Meister und Gesellen oder Lehrjungen abschließen.
Leitkauf (I 2 b)
Erklärung: Pflichtgeschenk d. neuen Lehrjungen an d. Meisterin.
Leitkauf (I 3)
Erklärung: im Gesinde- und Hirtenrecht.
Leitkauf (I 4)
Erklärung: bei einem Werkvertrag.
Leitkauf (I 5)
Erklärung: Verlobungsgeschenk d. Bräutigams an d. Braut.
Leitkauf (I 6)
Erklärung: Besitzwechselabgabe.
Leitkauf (II)
Erklärung: Gabe an einen Beamten.
Leitkauf (III)
Erklärung: Darangabe, Trinkgeld, Gratifikation.
Leitkauf (IV)
Erklärung: Gebühr d. Unterkäufers bei d. Geschäftsvermittlung.
Leitkauf (V)
Erklärung: Faßgeld, Abgabe.
Leitkauf (VI)
Erklärung: im Egerland Festgelage nach Abschluß eines Ehevertrages.
Leitkauf (VI 1)
Erklärung: hiervon abgeleitet Bez. für d. Ehevertrag. Weizsäcker, EgerNürnbStR. 282.

Leitkauf (VII)
Erklärung: mit einem Leitkauf ( I 1 a oder b) geschlossener Kauf.
Leitkauf (VIII)
Erklärung: Handschlag (III), Kaufschlag (I) als Vertragsabschluß.
Leitkauf (IX)
Erklärung: Bed.?

Wort danach: Leitkäufer

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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