Wort davor: Leiher

Leih(e)geld
Wortklasse: Neutrum

Leih(e)geld (I)
Erklärung: dem Verleiher zustehende Gebühr bei der Verleihung eines Gutes (II) oder eines Amtes, auch eine geforderte Sonderabgabe; teilweise mit Weinkauf zusammengefallen.
vgl. Lehn(s)ware (III), Leitkauf (I), Liebnisgeld (II).

Leih(e)geld (II)
Erklärung: gerichtliche Beglaubigungsgebühr bei der Übereignung einer Morgengabe.
Leih(e)geld (III)
Erklärung: jährliche Abgabe für ein Lehen (I).
Leih(e)geld (IV)
Erklärung: hier Teil der Besoldung eines Schuldieners.
Leih(e)geld (V)
Erklärung: geborgte Summe, Darlehen.
Leih(e)geld (VI)
Erklärung: Entgelt für das Ausleihen und Gebrauchen einer fremden Sache.
vgl. Lehn(s)geld (IV 1).

Wort danach: Leih(e)gut

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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