Wort davor: Leihemann

leihen
Wortklasse: stVerb
Erklärung: zur Etym. vgl. Kluge21 434.

leihen (I)
Erklärung: jem. (idR. auf Grund eines Rechtsgeschäfts) etwas zum Gebrauch überlassen, zur Verfügung stellen, verleihen.
vgl. borgen (II), borgen (III), geben (I 7), geben (I 9), geben (I 10), lehen (I), lehnen (I), setzen.

leihen (I 1)
Erklärung: von Sachen und Geld: meist befristet mit der Verpflichtung zur Rückgabe derselben oder einer vergleichbaren Sache und entweder unentgeltlich oder entgeltlich (tw. gegen Dienstleistungen) oder gegen Leistung einer Sicherheit (häufig in der Wendung leihen auf etwas).
vgl. borgen (II), borgen (III), geben (I 7), geben (I 9), geben (I 10), lehen (I), lehnen (I), setzen.

leihen (I 1 a)
Erklärung: die nur für Württemberg belegte formelhafte Verbindung von leihen und lösen kennzeichnet das Recht des Verleihers, das Gut beim Tod des Entleihers entweder an den Erben weiterzuverleihen oder wieder an sich zu ziehen.
leihen (I 2)
Erklärung: Ämter, Herrschafts- und Nutzungsrechte, Freiheiten, eine Rechtsordnung.
leihen (I 3)
Erklärung: die Dienstleistung einer Person.
vgl. borgen (II), borgen (III), geben (I 7), geben (I 9), geben (I 10), lehen (I), lehnen (I), setzen.
leihen (II)
Erklärung: von der Person des Empfangenden aus gesehen: entleihen, borgen (I).
vgl. borgen (I), lehen (II), lehnen (II).

Wort danach: Leihenschaft

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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