Wort davor: Leich(en)verordnung

Leich(en)zeichen
Wortklasse: Neutrum
sprachliche Erläuterung: hierher wohl auch als Nbf. Leinzeichen n. (vgl. Lexer III Nachtr. 300, MnlWB. IV 627; aM. DWB. VI 712), zur nl. Form lifteeken vgl. NlWB. VIII 2 Sp. 2511 - 2516 und NlEtymWB. 405f.

Leich(en)zeichen (I)
Erklärung: wie Leibzeichen (I).

Leich(en)zeichen (II)
Erklärung: Beweismittel anderer Art.
Leich(en)zeichen (III)
Erklärung: Kennzeichen.

Leich(en)zeichen (III 1)
Erklärung: Brandmarkung, Verstümmelung, Wundnarbe.
Leich(en)zeichen (III 2)
Erklärung: Abzeichen.
Leich(en)zeichen (III 3)
Erklärung: abgesprochenes Erkennungszeichen, Parole.
Leich(en)zeichen (IV)
Erklärung: im Zsh. mit Bestattungen.

Leich(en)zeichen (IV 1)
Erklärung: feierlich geschmückte Bahre, bei Toten- oder Seelenmessen als Zeichen für d. Verstorbenen aufgestellt.
Leich(en)zeichen (IV 2)
Erklärung: d. feierliche Totenamt, Begängnis (I).
Leich(en)zeichen (IV 3)
Erklärung: einer Zunft gehörendes Bahrtuch.
Leich(en)zeichen (IV 4)
Erklärung: Zeichen am Trauerhaus, daß ein Bewohner gestorben ist.

Wort danach: Leicher

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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