Belegtext:
wann einer an diesen ort ziehen will und zuvor sein schaft, auch schulden und anders auszgericht, so möge derselbig mit wissen eines schultheiszen an solchen ort eines, ... frei ledig ziehen und giebt
keinen leibschaft hinder sich Region/Autor/Textsorte:
Rheinpfalz
Fundstelle:GrW. V 662
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