Wort davor: Leib(s)henne
Leib(s)herr
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
wer die Herrschaft über eine leibeigene (I)Person innehat.
vgl.
Herr (III 1).
- Belegtext:
fur iren leipherrn oder fur iren lehenherren
Datierung: 1370
Fundstelle: FrkBauernW. 56
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
welher sesshafter man öch in dem dorff stirbt, da nimpt sin libes herr ze höptreht daz best höpt vyhes ...
Datierung: 1405
Fundstelle: WürtVjh.2 5 (1896) 370
- Datierung: 1407
Fundstelle: Gochsheim 754
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- Datierung: 1412
Fundstelle: Alemannia 30 (1903) 89
- Datierung: 1448
Region/Autor/Textsorte:
Franken
Fundstelle: GrW. VI 46
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- Belegtext:
libs und houptherren
Datierung: 1461
Fundstelle: VorarlbAgrU. 81
- Belegtext:
globen vnd sweren ine trüw, hold, gewertig zu sine, als eigen lüt vnd hindersässen irem rechten naturlichen lybs herren vnd vogtherren pflichtig vnd schuldig zu tund syen
Datierung: 1468
Fundstelle: Haltaus 1245
- Belegtext:
[da] ich aber kainen leipherren han und doch aines mir und meinen elichen erben umb schutz und schirms willen notturftig bin, ... han ich aus freiem gutem
willen ... mich und meine kind ... für dem ... H. und seinen ... nachkomen für recht leibaigen leut ... ergeben
Datierung: 1478
Fundstelle: WürtVjh.2 5 (1896) 56
- Datierung: 1494
Fundstelle: KirchheimW. 260
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- Belegtext:
were sach, ob der armen einer ... von seinen leiphern ... ermant wirt, ee dann von einer herschaft ..., so sol er der ersten manung nachvolgen. item auch so soll ein iglicher ... wider seinen leiphern nit nachvolgen
Datierung: 1494
Fundstelle: WürzbZ. I 1 S. 602
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- Belegtext:
welcher jor und tag zu B. sitzt unerfordert sins rechten libshern, der wirt unserm gnedigsten hern zu eigen gewissen
Datierung: 1496
Fundstelle: KirchheimW. 173
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- Belegtext:
eyt und gelebde, die er ... seynem leiphern ... in der weltlichen hant gethan hait
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Koeniger,SendQ. 161
- Datierung: Anf. 16. Jh.
Fundstelle: ÜberlingenStR. 253
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- Belegtext:
es sig och an mengern ort der bruch, das einer dem vogtherren ein vogthuon und sinem libherren ein vasnachthuon geben müss
Datierung: 1525
Fundstelle: SGallenAbteiRQ. II 1 S. 210
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1537
Fundstelle: RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 277
- Belegtext:
der teütschen leibaigen leüt ... mügen an etlichen orten ausser willen vnd vergonnen jrer leibherrn zuo niemands dann leibaigen personen sich verheyraten
Datierung: 1546
Fundstelle: Perneder,Inst.(1546) 6v
[weitere Angaben: ebd. 8v]
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Datierung: 1552
Fundstelle: Knapp,BeitrRWG. 81
- Belegtext:
daß ain jede leibaigne person allain irem leibherrn gebürlich leibgelt gebe
Datierung: 1553
Region/Autor/Textsorte:
Bayern
Fundstelle: QNPrivatR. II 1 S. 242
- Belegtext:
ein hauptrecht ist das best haupt viehe. wo aber kein vieh verhalben, wurdt das hauptrecht vertaidingt mit gelt nach gnaden des leibchern
Datierung: 1557
Fundstelle: EberbMosbW. 62
[weitere Angaben: vgl. Reg. 475]
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- Belegtext:
es erhalte keiner als priester die weihen, bevor er sich von seinem libherren also losgekauft, dass er von aller dienstbarkeit frei sei
Datierung: 1585
Fundstelle: SchweizId. II 1534
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
eß soll fürohin niemand zue bürger ... angenommen ... werden, er seie dann zuevor von seinem leibherrn lödig gemacht
Datierung: 1611
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 277
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- Datierung: 1666
Fundstelle: Knapp,BeitrRWG. 70
- Belegtext:
wenn der leibherr nicht zugleich gerichtsherr ueber das dorf ist; so hat er vom leibeigenen nichts als die leib-beedte und etwa das leibhun jaehrlich, und wofern er die loslassung
suchet, daß er diese vom leibherrn empfaenget
Datierung: 1757
Fundstelle: Estor,RGel. I 163
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- Datierung: vor 1758
Fundstelle: Rothenberg 946
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- Belegtext:
der leibeigene darf seinen leib ohne des leibsherrn willen nicht verruken, mithin nicht ausser land ziehen
Datierung: 1784
Fundstelle: Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 274
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- in Google Books
- Belegtext:
wenn der leibherr bey ausuebung des dienstzwangs seine gewalt misbraucht, so wird er zur strafe seiner leibherrlichen rechte fuer verlustig erklaert
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 741
[weitere Angaben: ebd. 809]
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1799
Fundstelle: RepRecht III 99
- Datierung: 1808
Fundstelle: VerfBaiern I 16 Anm.
- Datierung: 1817
Fundstelle: ProtBundesversamml. III 218
- Belegtext:
die abhaengigkeit des unfreien vom leibherrn ... aeußert sich a) in ... diensten ... b) in gewissen abgaben c) in dem zwangsdienste ... der kinder des leibeigenen ... d) in dem
rechte ..., den leibeigenen ... zurueckzufordern e) in der pflicht des unfreien, sich ohne consens des herrn nicht zu verheuraten und fuer den consens ... zu bezahlen f) in der ... pflicht zum sterbefall
Datierung: 1824
Fundstelle: Mittermaier,PrivR. 97
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
jedes kind [e. Leibeigenen] mußte ein jahr gegen gewoehnlichen lohn bei dem leibherrn dienen
Datierung: 1825
Fundstelle: Geck,Soest 393
[weitere Angaben: ebd. 394]
Wort danach: leib(s)herrlich
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten