Wort davor: leibenhaftiglich
Leib(s)henne
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
im südwestdeutsch-schweizerischen Raum jährliche Abgabe zur Anerkennung der Leibeseigenschaft.
vgl.
Fastnachthenne,
Fastnachthuhn,
Henne (II),
Huhn (A II 1),
Huhn (A II 2),
Huhn (A II 3),
Leib(s)huhn,
Leib(es)steuer (I),
Rauchhuhn.
- Belegtext:
[auf d. Beschwerde,] das abt E. ... von inen leybhennen hette genomen, das doch vormals nit were beschehen, haben wir gesprochen, ob ware, das vor abt E.
... zyten die armen leyt ... kain leybhennen hetten geben, da es füro auch nit solte beschehen
Datierung: 1495
Fundstelle: WürtLändlRQ. I 259
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
[Abgabe einer Henne,] so sie vaßnacht- oder liphennen nennen
Datierung: 1522
Fundstelle: AltwürtLagerb. II 24
- Belegtext:
[d. Bewohner mancher Landstädte] geben kein hauptrecht noch leibhenne ... diewyl sie ain mauern haben
Datierung: 1523/11
Fundstelle: ZWürtLG. 11 (1952) 177
- Belegtext:
sich ain yedes derselben lybaigen menschen ... eelich wol verhyraten megen, doch das dieselben aigenleut nichtz destweniger ... jarlichs mit richtung der lyphennen plyben
Datierung: 1526
Fundstelle: ZSchwabNeuburg 10 (1883) 240
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
yede manns vnnd frowenperson dem fuerstenthumb W. mit lyb verwandt vnnd im ampt B. gesessen, gibt jars ... zu bewysung der lybaigenschafft ain lyphenna ...
Datierung: 1528
Fundstelle: Reyscher,Stat. 128
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- Datierung: 1589
Fundstelle: SGallenAbteiRQ. II 1 S. 319
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
obwol die leibaigene leut im fürstentumb, wan sie in ain statt ziehen und dardurch in libertatem kommen, so werden sie doch von den forstmeistern hün und wider der leibhennen halben
angefochten ..., welches dem herkommen zuewider
Datierung: 1595
Fundstelle: WürtLTA.2 I 286
- Datierung: 1599
Fundstelle: MittHohenzollern 16 (1882/83) 65f.
- Belegtext:
wann sich ainer oder aine verheyrot auß der herrschaft ..., so hat es müssen geben ... ain leiphennen zu ainer gedechtnuß järlichen, yetzund ... muß geben yederman, ... die in
der herrschaft sitzen, die steurbar, dienstbar und vogtbar alltag sind, eytlichs ain hennen, sollichs vor alter her nit gewessen, das beschwärent wir uns
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: WürtLändlRQ. I 277
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: um 1600
Fundstelle: WürtLändlRQ. I 794
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
seindt diejenige leibeigene personen ..., so in den staetten ... wohnhafft, so lang sie zwischen den mauern verbleiben, alle jahr der leibhennen erlaßen
Datierung: 1628
Fundstelle: Reyscher,Stat. 202
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- Belegtext:
leibaigene leuth von manns vnnd frawen personen ..., daruon geheren die leibschilling vnnd leibhennen der herrschafft allein zu ...
Datierung: 1628
Fundstelle: Reyscher,Stat. 272
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- Belegtext:
werden von denen jenigen eheleuthen, da beede ... der pfleg R. leibeigen, der leibhenne nur einfach vnd nit von beeden eingezogen
Datierung: 1672
Fundstelle: Reyscher,Stat. 202
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- Belegtext:
der gerichtsherr hat ... die schuz- oder leib-henne von jedem rauch
Datierung: 1768
Fundstelle: Fäsi I 364
- Belegtext:
eine leibhenne geben muessen ... ein ganz unstreitiges kennzeichen der leibeigenschaft ist
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 735
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1815
Fundstelle: WirtRealIndex III 94
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- Datierung: 1817
Fundstelle: Conze,QBauernbefr. 94
- Datierung: 1824
Fundstelle: SammlBadStBl. III 432
Wort danach: Leib(s)herr
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten