Wort davor: Leibhaber
Leibhaft
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
die einem Gläubiger erteilte Ratserlaubnis, nach erfolgloser Pfändung den Schuldner zur Zahlungserzwingung in Schuldhaft nehmen zu lassen.
- Belegtext:
[dem Schultheißen Gewalt erteilt,] denen, so mit gloubwürdigen attestationen bewysen, das sy irer schuldnern guots nützit ankommen, daruff sy zalung erholen mögen, gegen denselben
ein niderwurff und lybhaft zevergünstigen und darumb brieff werden zelassen
Datierung: 1582
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 587
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- Belegtext:
uff welchen auch vor unserem raht ein lybhafft erlanget, ... derselbig soll ... von dem grossen raht, ... von synem ampt und dienst verstossen werden
Datierung: 1615
Fundstelle: BernStR. VII 2 S. 781
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- Datierung: 1678
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 661
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- Datierung: 1708
Fundstelle: SchweizId. II 1056
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- Datierung: 1709
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 610
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- Belegtext:
wie man einen leib-hafft ertheilen moege ... wann ... der glaeubiger durch vorweisung sowol der pfand-zedel, gant-urkunde, weibels-zeugsamen als anderer darzu dienlichen schrifften
zugleich zeiget, daß er sein recht gegen den schuldner gesatz-maeßig ausgefuehrt und auch die zu erhaltung eines leibhaffts bestimmte zeit ausgewartet habe, so soll ihm ... die erlaubnuß, seines schuldners
leib angreiffen zu koennen, ohne anstand ertheilt werden
Datierung: 1762
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 921
[weitere Angaben: ebd. 922f. und 931]
Wort danach: leibhaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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