Wort davor: Leibsgeburt

Leib(es)geding(e)
Wortklasse: Neutrum, vereinzelt Maskulinum

Leib(es)geding(e) (I)
Erklärung: durch 1Gedinge (III) begründetes, beschränktes und in der Regel entgeltliches, auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten begrenztes Nutzungsrecht an einer fremden Sache; funktionell im Ehegüterrecht zur Versorgung des überlebenden Ehegatten (in der Regel der Frau), im bäuerlichen Rechtskreis ähnlich wie die Erbleihe (bei Vererbbarkeit) und in der städtischen Verkehrswirtschaft wie die Leibrente.
vgl. Leibding, Leibgewinn, Leibgezeug, Leibgezucht (I), Leib(s)gift, Leibgiftung, Leibgülte (I), 1Leibgut (I), Leibkauf, Leibrecht (I), Leibrente, Leibteiding, Leib(s)zins (I), Leib(s)zucht (III).

Leib(es)geding(e) (II)
Erklärung: Lebensunterhalt.
Leib(es)geding(e) (III)
Erklärung: übtr.: Lebensende.

Wort danach: Leibgedingsamt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten